Die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Minijob erscheinen vielen Minijobbern unnötig. So ist es nicht verwunderlich, dass sich viele Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Doch dieser Schritt sollte gut überlegt sein. Denn eine Befreiung kann nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Wie lange eine Rentenversicherungsbefreiung gilt und was bei mehreren Minijobs zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob kann nicht zurückgenommen werden. Ist die Befreiung erst einmal erfolgt, besteht sie bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses fort.

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen

Obwohl es sich bei einem Minijob um eine geringfügige Beschäftigung handelt, die steuer- und auch weitestgehend abgabenfrei ist, besteht seit 2013 dennoch eine grundsätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Minijobbern steht es jedoch frei, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierbei sind Sie nicht auf die Zustimmung ihres Arbeitgebers angewiesen.

Die Befreiung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen erwirkt werden. Hierfür reicht es aus, den Arbeitgeber schriftlich über den Befreiungswunsch in Kenntnis zu setzen.

Einen Mustertext zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen wir Ihnen gerne kostenlos zur Verfügung.

Minijobber sollten eine etwaige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht jedoch gründlich abwägen. Ist die Entscheidung erst einmal gefallen, kann sie kaum noch zurückgenommen werden.

Befreiung von der Rentenversicherung im Minijob unumkehrbar

Die Frage, wie lange eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt, ist leicht zu beantworten: Sie gilt bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Haben Sie als Minijobber erst einmal eine entsprechende Befreiung erwirkt, ist es Ihnen nicht möglich, nachträglich im Rahmen Ihres Minijobs doch noch in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Dabei ist es unerheblich, wie lange die Befreiung zurückliegt. Sie lässt sich grundsätzlich nicht widerrufen und gilt so lange, wie das Beschäftigungsverhältnis besteht.

Haben Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und möchten diese Befreiung nun rückgängig machen, muss das Beschäftigungsverhältnis zunächst beendet, also gekündigt werden.

Es muss außerdem beachtet werden, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht nur unumkehrbar ist, sondern darüber hinaus nicht nur für einzelne geringfügige Beschäftigungen gewählt werden kann.

Die Befreiung gilt für alle ausgeübten Minijobs

Üben Sie mehrere Minijobs aus, so gilt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für all Ihre geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.

Es kann lediglich eine einheitliche Befreiung erwirkt werden.

Es ist also nicht möglich, in einem Minijob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorzunehmen und gleichzeitig in einem zweiten Minijob weiterhin in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn Sie nachträglich einen neuen, zusätzlichen Minijob aufnehmen.

Üben Sie also derzeit einen Minijob aus (Minijob A), lassen sich hier von der Rentenversicherungspflicht befreien und nehmen später einen weiteren Minijob (Minijob B) auf, so gilt die Befreiung sowohl für Minijob A als auch für Minijob B.

Die Befreiung bleibt darüber hinaus so lange bestehen, bis der letzte Minijob, für den die Befreiung galt, beendet wurde.

Im genannten Beispiel bleiben Sie also so lange von der Rentenversicherungspflicht befreit, bis Minijob B beendet wurde. Auch nach der Beendigung von Minijob A kann der Arbeitnehmer die Befreiung von der Rentenversicherung nicht rückgängig machen.

Selbst nach einer Kündigung kann die Befreiung bestehen bleiben

Zu beachten ist außerdem, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht selbst nach der Beendigung der geringfügigen Beschäftigung bestehen bleiben kann.

Nehmen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen neuen Minijob beim selben Arbeitgeber auf, besteht die Rentenversicherungsbefreiung fort.

Es wird angenommen, dass es sich weiterhin um dasselbe Beschäftigungsverhältnis handelt, für welches die Befreiung bestand. Diese Annahme kann zwar widerlegt werden, muss jedoch vom Beschäftigten selbst angestoßen werden.

Der Rentenversicherungsträger wird in diesem Fall nicht von sich aus eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung veranlassen.

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Eine Unterbrechung des Minijobs ist keine Beendigung

Ferner sollte beachtet werden, dass eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zwingend dessen Beendigung darstellen muss.

Wird die Arbeit des Minijobbers für mehr als einen Monat unterbrochen, ohne dass dieser einen Verdienst erzielt, muss er vom Arbeitgeber bei der Minijobzentrale abgemeldet werden.

Dieser Fall kann beispielsweise infolge einer Erkrankung oder eines unbezahlten Urlaubs eintreten.

Bei einer solchen Unterbrechung (Abgabegrund 34) handelt es sich nicht um eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Sie hat daher keinen Einfluss auf den Versicherungsstatus des Minijobbers.

Wird das Beschäftigungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen, besteht die Rentenversicherungsbefreiung weiterhin fort. Auch in diesem Fall ist eine Rücknahme der Befreiung nicht möglich.

Die Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Lässt sich ein Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, hat dies zwar Auswirkungen auf den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung, nicht aber auf den Arbeitgeberbeitrag.

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag beträgt bei gewerblichen Arbeitgebern 15 % des monatlichen Verdienstes des Beschäftigten. Diesen Beitrag haben Arbeitgeber selbst dann zu leisten, wenn sich der Beschäftigte von der Rentenversicherung befreien lässt.

Der Arbeitnehmeranteil in Höhe von 3,6 % entfällt infolge der Rentenversicherungsbefreiung. Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sparen also Monat für Monat bares Geld.

Allerdings verzichten Sie im Gegenzug auch auf die Vorteile, die eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit sich bringen kann.

Wann ist eine Befreiung von der Rentenversicherung sinnvoll?

Ob und für wen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sinnvoll ist, muss stets im Einzelfall entschieden werden.

Auch wenn eine pauschale Beantwortung schwerfällt, lässt sich festhalten, dass eine Befreiung für Minijobber dann sinnvoll ist, wenn es sich bei dem Minijob lediglich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.

Wer bereits hauptberuflich sozialversicherungspflichtig tätig ist und in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, der profitiert kaum von den zusätzlichen Beiträgen im Rahmen des Minijobs.

Der allgemeine Versicherungsschutz ist in diesem Fall bereits durch die Hauptbeschäftigung gewährleistet. Die geringen Beiträge, die im Minijob geleistet werden, tragen nur zu einer äußerst geringen Erhöhung der Rente bei.

Mit jedem Beitragsmonat im Minijob steigt die spätere Rente um etwa 5 Euro pro Monat.