Zahlreiche Unternehmen gestehen ihren Beschäftigten Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu. Was für viele ein Segen ist, kann für Minijobber schnell zum Fluch werden. Denn sowohl für geringfügig Beschäftigte als auch für alle anderen Arbeitnehmer gilt: Sonderzahlungen sind steuerpflichtig. Was das für Minijobber bedeutet, wie eine Überschreitung der Verdienstgrenze vermieden werden kann und wann überhaupt ein Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld im Minijob besteht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Weihnachts- und Urlaubsgeld wird zum regulären Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet und kann zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze führen. Ein Minijob kann sich so in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verwandeln.

Besteht ein Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld im Minijob?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld besteht grundsätzlich nicht. Dies gilt sowohl im Minijob als auch in allen anderen Beschäftigungsformen.

Sowohl beim Urlaubs- als auch beim Weihnachtsgeld handelt es sich um sogenannte Sonderzahlungen, die freiwillig durch den Arbeitgeber erfolgen.

Ein rechtlicher Anspruch kann sich jedoch dann ergeben, wenn die Sonderzahlungen im Rahmen eines Arbeits- oder Tarifvertrags vereinbart wurden.

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich auf die Zahlung von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld geeinigt, kann der daraus resultierende Anspruch selbstverständlich auch in einem Minijob geltend gemacht werden.

Ein generelles Verbot von Sonderzahlungen im Minijob gibt es nicht.

Doch auch wenn der Anspruch auf derartige Sonderzahlungen nicht vertraglich vereinbart wurde, können Minijobber unter Umständen dennoch einen Anspruch auf Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld erwerben.

Und zwar dann, wenn andere Beschäftigte des Unternehmens mit einem vergleichbaren Tätigkeitsprofil derartige Sonderzahlungen vom Arbeitgeber erhalten. In diesem Fall kann der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen kommen.

Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Minijobber

Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht besagt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen gleich behandelt werden müssen.

Das bedeutet, dass es im Arbeitsverhältnis nicht erlaubt ist, ohne sachlichen Grund zwischen den Arbeitnehmern zu unterscheiden und einen Arbeitnehmer gegenüber einem anderen zu benachteiligen oder zu bevorzugen.

Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für Minijobber. So dürfen geringfügig Beschäftigte nicht schlechter behandelt werden, als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen.

Haben also beispielsweise alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderzahlungen, so müssen diese Sonderzahlungen auch den geringfügig Beschäftigten im Minijob zugesprochen werden.

Die Höhe der Sonderzahlungen kann jedoch in Abhängigkeit zum Gehalt variieren.

Es sollte darüber hinaus beachtet werden, dass die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld im Minijob nicht nur mit Vorteilen verbunden ist. Da Sonderzahlungen zum Gesamtverdienst hinzugerechnet werden, kann es hier schnell zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen kommen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt jedoch nicht ausschließlich für Sonderzahlungen.

Auch der Urlaubsanspruch im Minijob kann hiervon betroffen sein, sodass Minijobbern unter Umständen mehr Urlaubstage zustehen, als ihnen der Gesetzgeber zuspricht.

Weihnachts- und Urlaubsgeld werden zum Verdienst hinzugerechnet

Einmal- und Sonderzahlungen im Minijob werden zum regelmäßigen Verdienst des Beschäftigten hinzugerechnet. Ausnahmen können für einmalige Sonderzahlungen gelten, die beispielsweise in Folge einer langjährigen Firmenzugehörigkeit anfallen.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf deren Zahlung ein vertraglicher Anspruch besteht, werden jedoch in voller Höhe zum regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet und können so zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze führen.

Minijobber sollten ihren Arbeitsvertrag daher gründlich auf Vereinbarungen zu Sonderzahlungen prüfen und berechnen, ob die Sonderzahlungen zu einer Überschreitung der jährlichen Verdienstgrenze führen.

Verdienstgrenze überschritten: Was passiert?

Wird die Verdienstgrenze im Minijob durch die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld überschritten, so verwandelt sich der Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Der Vorteil eines Minijobs besteht für Arbeitnehmer vor allem darin, dass weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Lediglich Beiträge zur Rentenversicherung müssen üblicherweise in geringem Umfang geleistet werden.

Diese steuerlichen Vorteile gelten, solange es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, bei welcher die Verdienstgrenze von jährlich 6.456 Euro (Stand 2024) nicht überschritten wird.

Erhält ein Minijobber nur Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, durch welche die jährliche Verdienstgrenze überschritten wird, entfallen die steuerlichen Vorteile einer geringfügigen Beschäftigung und aus dem Minijob wird eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Sobald der Minijobber in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis rutscht, müssen Steuern und Sozialabgaben auf den Verdienst entrichtet werden. Aus dem Minijob wird rechtlich gesehen ein sogenannter Midijob.

Bei einem Midijob handelt es sich, anders als beim Minijob, um eine lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ein solcher Midijob liegt vor, wenn der Beschäftigte monatlich zwischen 538,01 und 2.000 Euro (stand 2024) verdient.

Ein Midijob geht zwar mit geringeren Sozialversicherungsbeiträgen einher, als es bei einer regulären sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall ist, dennoch müssen Abgaben gezahlt werden, die in einem Minijob nicht anfallen würden.

Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, Sonderzahlungen im Minijob zu verweigern.

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Verzicht auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann im Minijob sinnvoll sein

Grundsätzlich gilt, dass in der Sozialversicherung das sogenannte Entstehungsprinzip Anwendung findet.

Das bedeutet, dass Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, sobald sich ein Anspruch auf eine Zahlung ergibt und nicht erst dann, wenn die Zahlung auch tatsächlich erfolgt ist.

Für Einmalzahlungen, wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld, gilt jedoch das Zuflussprinzip. Beiträge werden erst dann fällig, wenn die Zahlung an den Beschäftigten erfolgt.

Minijobber sollten jedoch beachten, dass der Verzicht auf etwaige Sonder- und Einmalzahlungen gleich zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden sollte.

Sollte es in Ihrem Betrieb üblich sein, dass Angestellte Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Sofern die Sonderzahlungen zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze führen sollten, ist es ratsam, schriftlich auf diese zu verzichten.

Ab wann wird die Verdienstgrenze durch Sonderzahlungen überschritten?

Zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze kommt es, wenn die Summe aus Sonderzahlungen und gewöhnlichem Verdienst den Betrag von jährlich 6.456 Euro (Stand 2024) überschreitet.

Doch die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld muss nicht zwangsläufig zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze im Minijob führen!

Beispiel 1: Überschreitung der Verdienstgrenze liegt vor

  • Monatlicher Verdienst: 538 Euro
  • Jährlicher Verdienst: 6.456 Euro
  • Weihnachtsgeld: 500 Euro
  • Gesamtverdienst: 6.956 Euro

Beispiel 2: Überschreitung der Verdienstgrenze liegt vor

  • Monatlicher Verdienst: 480 Euro
  • Jährlicher Verdienst: 5.760 Euro
  • Weihnachtsgeld: 850 Euro
  • Gesamtverdienst: 6.610

Beispiel 3: Überschreitung der Verdienstgrenze liegt nicht vor

  • Monatlicher Verdienst: 480 Euro
  • Jährlicher Verdienst: 5.760 Euro
  • Weihnachtsgeld: 500 Euro
  • Gesamtverdienst: 6.260 Euro

Sie sehen, dass es durchaus möglich ist, die jährliche Verdienstgrenze trotz Sonderzahlungen nicht zu überschreiten.

Verdienen Sie jedoch bereits so viel Geld, dass Sie die Verdienstgrenze genau treffen oder knapp darunter liegen, führen Sonderzahlungen meist zu einer Überschreitung der Verdienstgrenze.

So vermeiden Sie eine Überschreitung der Verdienstgrenze

Damit sich der Minijob durch Sonderzahlungen nicht in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verwandelt, stehen Ihnen zwei Optionen zur Verfügung:

Option 1: Verzicht auf Weihnachts- und Urlaubsgeld

Sofern Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber schriftlich auf entsprechende Sonderzahlungen verzichtet, kann die Einhaltung der Verdienstgrenze gewährleistet werden.

Wichtig ist, dass die Verzichtserklärung den Entgeltunterlagen des Beschäftigten beigefügt wird.

Option 2: Reduzierung der Arbeitszeit

Alternativ kann auch die Arbeitszeit oder der Stundenlohn so angepasst werden, dass selbst bei Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld die jährliche Verdienstgrenze nicht überschritten wird.

Zu beachten ist jedoch, dass der Stundenlohn den Mindestlohn nicht unterschreiten darf.

Ferner sollte berücksichtigt werden, dass eine Reduzierung des Stundenlohns den Sinn einer Sonderzahlung ad absurdum führt.

Schließlich sollen Sonderzahlungen grundsätzlich zusätzlich zum eigentlichen Verdienst gezahlt werden.