Auch Minijobber unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Neben dem Arbeitgeber muss auch der Beschäftigte einen monatlichen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist jedoch jederzeit möglich. Wie hoch der monatliche Arbeitnehmeranteil ist, wann eine Befreiung sinnvoll ist und was es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Auch ein Minijob geht mit einer Rentenversicherungspflicht einher. Der monatliche Beitrag beträgt hierbei zwischen 3,6 % und 13,6 % des Monatsverdienstes.

Rentenversicherungspflicht besteht auch im Minijob

Obwohl es sich bei einem Minijob grundsätzlich um eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt, gilt auch für Minijobber eine Rentenversicherungspflicht.

Im Rahmen eines Minijobs müssen Arbeitnehmer zwar keine eigenen Beiträge zur Kranken- oder Arbeitslosenversicherung leisten, doch seit 2019 besteht dennoch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Während gewerbliche Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 15 % zahlen, fällt der Eigenbeitrag des Minijobbers mit lediglich 3,6 % vergleichsweise gering aus.

Wird der Minijob jedoch in einem Privathaushalt ausgeübt, erhöht sich der Beitrag.

Die Beiträge zur Rentenversicherung sind die einzigen Kosten, die ein Minijobber im Rahmen seiner Beschäftigung zu leisten hat. Sofern die Minijob-Verdienstgrenze nicht überschritten wird, müssen weder weitere Beiträge noch Steuern auf den Verdienst im Minijob entrichtet werden.

Auch wenn ein Minijob prinzipiell nicht mit einer Krankenversicherung einhergeht, sind die meisten Minijobber bereits anderweitig krankenversichert, sodass keine zusätzliche Krankenversicherung erforderlich ist.

Nur dann, wenn kein allgemeiner Krankenversicherungsschutz besteht, müssen sich Minijobber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung versichern.

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So hoch ist der Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung

Wird der Minijob bei einem gewerblichen Arbeitgeber ausgeübt, so beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung derzeit 3,6 % des monatlichen Verdienstes (Stand 2024).

Bei einem monatlichen Verdienst von 538 Euro ergibt sich somit ein Rentenversicherungsbeitrag von 19,37 Euro pro Monat.

Zusätzlich übernimmt auch der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Monatsverdienstes. Bei einem Verdienst von 538 Euro beträgt der Arbeitgeberanteil 80,70 Euro pro Monat.

Ist der Minijobber hingegen in einem Privathaushalt tätig, erhöht sich der Rentenversicherungsbeitrag auf 13,6 % (Stand 2024).

Hier ergibt sich bei einem monatlichen Verdienst von 538 Euro ein Rentenversicherungsbeitrag von 73,17 Euro pro Monat.

Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall pauschal weitere 5 % in die Rentenkasse ein. Bei einem monatlichen Verdienst von 538 Euro ergibt sich ein Arbeitgeberbeitrag von 26,90 Euro pro Monat.

Bei einem Verdienst von 538 Euro fließen so monatlich 100,07 Euro in die Rentenkasse.

Dabei ist es unerheblich, ob der Minijob bei einem privaten oder einem gewerblichen Arbeitgeber ausgeübt wird. Lediglich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile verschieben sich.

Keine Rentenversicherungspflicht bei kurzfristiger Beschäftigung

Ein Minijob ist grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig, wenn es sich um eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung handelt.

Eine Beschäftigung ist dann kurzfristig, wenn sie vertraglich auf eine Dauer von drei Monaten oder insgesamt höchstens 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist. Die Befristung muss hierbei von vornherein festgestellt sein.

Darüber hinaus darf die Tätigkeit nicht „berufsmäßig“ sein. Das bedeutet, dass die Beschäftigung nicht zur alleinigen Sicherung des Lebensunterhalts dienen darf.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Minijobber automatisch von der Rentenversicherungspflicht befreit und weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen Rentenversicherungsbeiträge leisten.

Dennoch besteht auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist jedoch ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen.

Im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs fallen für den Arbeitnehmer somit keinerlei Abgaben an.

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Wie wirkt sich ein Minijob auf die Rente aus?

Grundsätzlich erhöhen die Rentenversicherungsbeiträge, die im Rahmen eines Minijobs in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, den späteren Rentenanspruch des Beschäftigten.

Auch wenn sich die Rente durch die Beitragszahlungen nur geringfügig erhöht, profitieren Minijobber, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, auch von weiteren Vorteilen.

Denn durch die Rentenversicherungspflicht im Minijob erwerben auch geringfügig Beschäftigte die volle Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten in Form sogenannter Wartezeiten.

Ein Rentenanspruch kann nur dann entstehen, wenn der Versicherte eine bestimmte Zeit lang der Rentenversicherung angehört hat. Hierbei handelt es sich um die genannte Wartezeit.

Die Beschäftigungszeit im Minijob wird, sofern sich der Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, in vollem Umfang sowohl auf die Altersrenten als auch auf die Erwerbsminderungsrente und die Grundrente angerechnet.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob möglich

Minijobbern steht es jedoch frei, sich jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung erfolgt über einen Antrag beim Arbeitgeber und muss nicht etwa bei der Rentenversicherung eingereicht werden.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann.

Minijobber sollten daher gründlich überlegen, ob eine solche Befreiung in ihrem konkreten Fall tatsächlich sinnvoll ist. Ist die Befreiung erst einmal erfolgt, ist sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bindend.

Bei einem Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind prinzipiell keine Formvorschriften einzuhalten. Es reicht aus, dem Arbeitgeber den Wunsch auf Befreiung schriftlich mitzuteilen.

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Ist eine Befreiung von der Rentenversicherung sinnvoll?

Ob eine Befreiung von der Rentenversicherung sinnvoll ist, muss letzten Endes stets im Einzelfall entschieden werden.

Arbeitnehmer, die über ein hohes monatliches Einkommen verfügen, sind häufig besser damit beraten, sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien zu lassen.

Da bereits anteilig hohe Beitragszahlungen erfolgen, sind die zusätzlichen Leistungen, die durch den Verdienst im Minijob später einmal entstehen, vergleichsweise gering.

Es kann daher sinnvoller sein, die monatlichen Beiträge, die für die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallen, eigenständig in eine private Altersvorsorge zu investieren.

Wird der Minijob nur als Nebenjob zu einer sozialversicherungspflichtig Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht daher meist sinnvoll.

Die Einzahlung in die Rentenversicherung kann sich für bestimmte Personengruppen jedoch durchaus lohnen.

Wie bereits erwähnt, wird die Beschäftigungszeit im Minijob in vollem Umfang als Wartezeit angerechnet. So können die Voraussetzung zum Rentenbezug prinzipiell schneller erreicht werden. Dies lohnt sich vor allem dann, wenn der Minijob das einzige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers ist.

Auch für Eltern, die einen Minijob ausüben, kann es sich lohnen, in die Rentenversicherung einzuzahlen.

So werden die Beiträge, die zwischen dem dritten und dem zehnten Geburtstag eines Kindes geleistet werden, in der Rentenberechnung verstärkt berücksichtigt. Die Beitragszahlungen werden in dieser Zeit um bis zu 50 % aufgewertet.

Arbeitgeber müssen trotz Befreiung in die Rentenversicherung einzahlen

Doch auch wenn Minijobber sich von ihrer Rentenversicherungspflicht befreien lassen, müssen Arbeitgeber dennoch weiterhin ihren vollen Beitrag in die Rentenversicherung einzahlen.

Beim Arbeitgeberanteil handelt es sich um einen sogenannten Pauschalbeitrag, der in jedem Fall zu leisten ist.

Aus diesem durch den Arbeitgeber geleisteten Pauschalbeitrag ergibt sich jedoch nur ein stark eingeschränkter Leistungsanspruch für den Beschäftigten.