Pausenzeiten während der Arbeit sind nicht nur wichtig, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Sie dienen der Erholung und ihre Länge orientiert sich an der Arbeitszeit des Beschäftigten. Doch müssen Pausen bezahlt werden? Wir erklären, was es mit bezahlten Pausen auf sich hat und was der Unterschied zwischen Ruhepausen, Kurzpausen und Betriebspausen ist.

Das Wichtigste in Kürze

Pausen gelten in der Regel nicht als Arbeitszeit und werden daher nicht vergütet. Ausgenommen hiervon sind unverschuldete Betriebspausen und Kurzpausen, wie sie häufig in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen vorgeschrieben sind.

Kein Anspruch auf bezahlte Pausen

Obwohl der Gesetzgeber Arbeitnehmern ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden einen Anspruch auf eine Pause zugesteht, besteht kein Anspruch auf die Bezahlung dieser Pause. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen gelten nicht als Arbeitszeit und müssen dementsprechend auch nicht vergütet werden.

Lediglich bei Beschäftigten im Bergbau, welche unter Tage arbeiten, zählen Ruhepausen als Arbeitszeit. Ausnahmen können außerdem dann bestehen, wenn im Tarif- oder Arbeitsvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind.

Dies ist jedoch eine absolute Ausnahme. Im Regelfall gilt daher: Pausenzeiten werden nicht bezahlt.

Pausenarten im Überblick

Das deutsche Arbeitsrecht ist nicht nur umfangreich, sondern in vielen Fällen auch umständlich formuliert. So unterscheidet man im Arbeitsrecht grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Pausenarten, die häufig miteinander vermengt oder verwechselt werden.

  • Ruhepausen: Gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeiten von 30 bis 45 Minuten
  • Kurzpausen: Zusätzliche Pausenzeiten, die häufig in Tarifverträgen geregelt sind
  • Betriebspausen: Unerwartete Arbeitszeitunterbrechungen, beispielsweise in Folge eines Stromausfalls

Gesetzliche Pausenzeiten

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Beschäftigten ab einer Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden eine Pausenzeit von 30 Minuten zusteht. Man spricht in diesem Fall von sogenannten Ruhepausen.

Wer weniger als sechs Stunden arbeitet, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Ruhepause. Wer hingegen mehr als neun Stunden am Stück arbeitet, dem steht eine Ruhepause von 45 Minuten zu.

Kurzpausen in Tarifverträgen

Viele Tarifverträge sehen zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen weitere sogenannte Kurzpausen vor.

Diese Kurzpausen haben meist eine festgelegte Dauer von etwa fünf bis zehn Minuten und dienen zur zusätzlichen kurzzeitigen Erholung während der Arbeitszeit.

Kurzpausen zählen, anders als Ruhepausen, im Regelfall zur Arbeitszeit und werden entsprechend vergütet. Derartige Pausen werden häufig auch als Raucherpausen genutzt.

Es empfiehlt sich daher zu prüfen, ob ein für Ihren Betrieb gültiger Tarifvertrag derartige Kurzpausen vorsieht. Sollte Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag keine zusätzlichen Pausen vorsehen, können Sie versuchen, diese mit Ihrem Arbeitgeber zu verhandeln. In vielen Fällen stimmen Unternehmen bis zu zwei zusätzlichen Kurzpausen zu.

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Betriebspausen als Ausnahme

Von gewöhnlichen Ruhepausen zu unterscheiden, sind die sogenannten Betriebspausen. Hierbei handelt es sich um Arbeitszeitunterbrechungen, die unerwartet auftreten– beispielsweise in Folge eines Stromausfalls oder bei IT-Problemen.

Müssen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit unterbrechen, weil der Betriebsablauf gestört ist, handelt es sich hierbei nicht um eine Ruhepause. Im Falle einer Betriebspause sind die Beschäftigten weiterhin regulär zu bezahlen.

Dem Arbeitgeber ist es jedoch möglich, die Ruhepause der Beschäftigten vorzuziehen, wenn eine Betriebspause eingelegt werden muss. Hierbei ist jedoch Folgendes zu beachten:

  • Das Vorziehen der Ruhepause muss mit dem Arbeitszeitgesetz und etwaigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen in Einklang stehen
  • Die Dauer der Ruhepause muss mindestens 15 Minuten betragen
  • Dauert die Betriebspause länger als die Ruhepausenzeit, sind die Beschäftigten wieder regulär zu entlohnen

Sonderregelung für stillende Mütter

Stillende Mütter haben einen Anspruch auf Stillpausen. Anders als gewöhnliche Arbeitspausen zählen Stillpausen als Arbeitszeit und werden entsprechend vergütet.

In diesem Fall spricht man von einer Pause

Eine Pause gilt dann als Pause, wenn der Beschäftigte keine Arbeit leisten und sich auch nicht für Arbeitsaufträge bereithalten muss. Ferner muss der Beschäftigte frei entscheiden können, wo und wie er seine Pausenzeit gestaltet.

Bei einer Pause handelt es sich um eine Arbeitszeitunterbrechung, die bereits im Voraus festgelegt ist. Darüber hinaus muss die Dauer der Pause dem Arbeitnehmer bereits bei Beginn dieser bekannt sein.

Es kann nicht von einer Pause gesprochen werden, wenn dem Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeitunterbrechung nicht deren Dauer bekannt ist.