Im Durchschnitt zieht jeder Deutsche mehr als viermal in seinem Leben um. Ein Umzug ist meist zeitaufwändig, mit viel Stress verbunden und muss gründlich geplant werden. Nicht immer ist ein Umzug am Wochenende oder außerhalb der Arbeitszeit möglich. Daher stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie bei einem Umzug einen Anspruch oder Sonderurlaub oder eine bezahlte Freistellung haben. In diesem Beitrag erfahren Sie, in welchem Fall ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht und welche Alternativen Ihnen zur Verfügung stehen.

Das Wichtigste in Kürze

Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei einem Umzug besteht nur dann, wenn der Umzug betriebsbedingt erfolgt. Häufig enthalten Arbeits- und Tarifverträge jedoch Regelungen, die Arbeitnehmern Sonderurlaub oder zumindest eine unbezahlte Freistellung für die Durchführung des eigenen Umzugs gewähren.

Anspruch auf Sonderurlaub bei Umzug

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Sonderurlaub haben Arbeitnehmer im Falle eines Umzugs leider nicht. Zwar kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten grundsätzlich Sonderurlaub gewähren, jedoch sind Arbeitnehmer hierbei auf die Kulanz ihres Arbeitgebers angewiesen.

Auch eine unbezahlte Freistellung muss vom Unternehmen nicht genehmigt werden. Ein Umzug ist prinzipiell Privatsache des Arbeitnehmers und muss daher in dessen Freizeit erfolgen.

Stimmt der Arbeitgeber dem Antrag auf Freistellung nicht zu, so muss der Umzug außerhalb der Arbeitszeit des Beschäftigten erfolgen.

Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer bei einem Umzug frühzeitig einen regulären Urlaubsantrag einreichen. Dieser muss genehmigt werden, sofern die Betriebsabläufe hierdurch nicht empfindlich gestört werden.

Im Regelfall zeigen sich Arbeitgeber auch bei kurzfristig eingereichten Urlaubsanträgen verständnisvoll, wenn der Urlaub zur Durchführung des Umzugs eines Beschäftigten erforderlich ist. Da Umzüge jedoch häufig von langer Hand geplant sind, empfiehlt es sich, den Urlaubsantrag möglichst früh einzureichen.   

Ausnahme bei betrieblich bedingtem Umzug

Ist der Umzug jedoch betriebsbedingt, haben Arbeitnehmer gesetzlich Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Ein betriebsbedingter Umzug liegt beispielsweise dann vor, wenn Arbeitnehmer versetzt werden, eine neue Stelle an einem anderen Standort antreten oder wenn der Standort verlegt wird.

Die Dauer der Freistellung ist rechtlich nicht genau definiert. Für gewöhnlich kann jedoch angenommen werden, dass für einen betriebsbedingten Umzug ein Tag Sonderurlaub gewährt werden muss. Findet der Umzug zwischen zwei weit entfernten Punkten statt, sind unter Umständen auch mehr freie Tage möglich.

In jedem Fall sollten Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen und erfragen, für welchen Zeitraum die Freistellung aufgrund des Umzugs genehmigt wird. Auch wenn sich Arbeitnehmer auf ihren rechtlichen Anspruch, welcher sich aus § 616 des BGB ergibt, berufen können, muss die Freistellung zunächst beim Arbeitgeber beantragt werden.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch

Wann gilt ein Umzug als berufsbedingt?

Grundsätzlich gilt ein Umzug dann als berufsbedingt, wenn er zumindest indirekt durch den Arbeitgeber veranlasst wurde oder der Umzug anderweitig durch die betriebliche Zugehörigkeit begründet ist. Dies ist beispielsweise in folgenden Situationen der Fall:

  • Versetzung durch den Arbeitgeber
  • Verlagerung des Standorts
  • Neue Stelle an anderem Standort

Es handelt sich jedoch nicht um eine betriebsbedingte Kündigung, wenn der Arbeitnehmer umzieht, um seinen Arbeitsweg zu verkürzen.

Arbeits- und Tarifverträge können Sonderregelungen zu Umzügen enthalten

Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei einem Umzug besteht, können durchaus arbeits- oder tarifvertragliche Ansprüche bestehen. Diese sind jedoch individuell zu vereinbaren und im Einzelfall zu prüfen.

Wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag eines Beschäftigten eine Regelung enthält, aus der sich der Anspruch auf zusätzlichen Urlaub oder eine Freistellung im Falle eines Umzugs ergibt, so ist diese rechtlich bindend.

Bevor Arbeitnehmer einen gewöhnlichen Urlaubsantrag oder auch einen Sonderantrag beim Arbeitgeber einreichen, sollte zunächst geprüft werden, ob sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ein gesonderter Anspruch ergibt. Für gewöhnlich wird hier auch klar geregelt, für welchen Zeitraum der Beschäftigte von der Arbeit freizustellen ist. Meist wird darüber hinaus auch festgelegt, wie häufig von der Regelung Gebrauch gemacht werden kann.

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Sonderurlaub bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten häufig andere Regelungen in Bezug auf Sonderurlaub. Bei einem Umzug haben jedoch auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst nur dann einen Anspruch auf Sonderurlaub, wenn der Umzug betriebsbedingt erfolgt.

Es gibt jedoch einen gewissen Spielraum, der Sonderurlaub auch in weiteren Fällen erlaubt. Im Zweifelsfall können Angestellte im öffentlichen Dienst daher einfach einen Antrag auf Sonderurlaub einreichen. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch besteht, werden Sonderurlaubsanträge dennoch häufig genehmigt.

Umzug ohne Sonderurlaub

Besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, sind Arbeitnehmer dazu gezwungen, den Umzug außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Im Regelfall muss deshalb ein regulärer Urlaubstag für den Umzug geopfert werden.

Alternativ können Arbeitnehmer auch um eine unbezahlte Freistellung bitten. In diesem Fall bleibt die Anzahl der verfügbaren Urlaubstage unverändert – allerdings erhält der Beschäftigte für den Tag der Freistellung kein Arbeitsentgelt.  

Häufig zeigen sich Arbeitgeber jedoch kulant und gewähren auf Nachfrage Sonderurlaub zum Zwecke eines Umzugs. Bevor ein regulärer Urlaubsantrag eingereicht wird, sollte daher nach Möglichkeit das Gespräch gesucht werden.