Dass Arbeitnehmer in Deutschland im Falle einer Kündigung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben, ist allgemein bekannt. Doch nur wenige Arbeitnehmer wissen, dass ihr Anspruch verjähren kann. Es ist daher ratsam, bereits frühzeitig die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses einzufordern. Welche Fristen dabei gelten und was Arbeitnehmer beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste im Überblick

Auch wenn Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses haben, muss das Arbeitszeugnis selbständig angefordert werden. Die Frist zur Anforderung eines Arbeitszeugnisses beträgt prinzipiell drei Jahre ab Aussprache der Kündigung. In vielen Fällen kann sich die Frist jedoch auf nur 12 Monate verkürzen.

Arbeitszeugnis muss selbständig eingefordert werden

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Entscheidend ist lediglich, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht beziehungsweise bestand. Freie Mitarbeiter haben demnach keinen rechtlichen Anspruch auf ein Arbeits- oder Zwischenzeugnis.

Auch wenn Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, Arbeitnehmern beim Ausscheiden aus dem Unternehmen ein Arbeitszeugnis auszustellen, so müssen sie nicht proaktiv tätig werden. Der Rechtsanspruch auf Aushändigung des Arbeitszeugnisses entsteht erst mit dessen Einforderung. Arbeitnehmer müssen die Ausstellung des Arbeitszeugnisses ausdrücklich bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

Das Arbeitszeugnis kann vom Arbeitnehmer bereits mit Ausspruch der Kündigung verlangt werden. Da sich jedoch auch in der Zeit der Kündigungsfrist Änderungen an der Beurteilung durch den Arbeitgeber ergeben können, sieht die Rechtsprechung gemeinhin eine Ausstellung des Zeugnisses erst nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.

In jedem Fall ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer eigenständig die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses einfordert. Fordert der Arbeitnehmer kein Arbeitszeugnis ein, kann der Anspruch mit der Zeit verjähren.

Ein Zwischenzeugnis kann vom Arbeitnehmer prinzipiell zu jeder Zeit angefordert werden. Allerdings sind die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Zwischenzeugnisse nur unzureichend definiert. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben Arbeitnehmer strenggenommen nicht.

In vielen Arbeits- und Tarifverträgen ist der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis jedoch vorgesehen. Arbeitsgerichte sehen die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses häufig als sogenannte Nebenpflicht des Arbeitgebers an. Hat der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einem Zwischenzeugnis und kann dieses Interesse entsprechend begründen, so sind Arbeitgeber zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses verpflichtet.

Arbeitszeugnis sollte rechtzeitig beantragt werden

Arbeitnehmer sollten daher rechtzeitig daran denken, ein Arbeitszeugnis anzufordern. Laut § 109 der Gewerbeordnung haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes einfaches Zeugnis. Möchte der Arbeitnehmer hingegen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt bekommen, muss er dieses explizit verlangen.

Gerade wenn es sich um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis handelt, sollten Arbeitnehmer ihren Anspruch möglichst zeitnah geltend machen. Geht die Kündigung vom Arbeitnehmer selbst aus, kann bereits mit dem Kündigungsschreiben nach einem qualifizierten Arbeitszeugnis verlangt werden.

Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt, sollte schriftlich umgehend um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gebeten werden.

Arbeitnehmer sollten auch dann ein Arbeitszeugnis anfordern, wenn es aktuell nicht benötigt wird. Beispielsweise, weil der Arbeitnehmer bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Versäumen Arbeitnehmer es, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu beantragen, kann es später schwierig werden, dieses nachträglich einzufordern. Es droht die Verjährung des Anspruchs.

So lange haben Arbeitgeber Zeit, ein Arbeitszeugnis auszustellen

Fristen gelten jedoch nicht nur für Arbeitnehmer. So sind Arbeitgeber dazu angehalten, das Arbeitszeugnis innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen. Unter besonderen Umständen darf die Ausstellung des Zeugnisses jedoch auch mehr Zeit in Anspruch nehmen. Beispielsweise dann, wenn das Unternehmen überlastet ist. In diesem Fall sind Arbeitgeber angehalten, die Verzögerung beim Arbeitnehmer rechtzeitig anzuzeigen.

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Einfaches vs. qualifiziertes Arbeitszeugnis

Grundsätzlich wird zwischen dem einfach und dem qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Das einfache Arbeitszeugnis enthält neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers nur allgemeine Informationen zur Art und Dauer der Beschäftigung. Eine genaue Erklärung und Bewertung hinsichtlich der Leistungen des Arbeitnehmers wird nicht vorgenommen.

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis hingegen enthält zusätzlich eine Bewertung der Arbeitsleistung des Beschäftigten. Darüber hinaus kann es persönliche und wertende Formulierungen über das Engagement und Sozialverhalten des Beschäftigten enthalten. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ermöglicht es potenziellen Arbeitgebern, sich einen umfassenden Überblick über die Fähigkeiten und bisherigen Leistungen des Arbeitnehmers zu verschaffen.

Wie bereits erwähnt, muss ein qualifiziertes Arbeitszeugnis explizit beantragt werden. Verlangt ein Arbeitnehmer lediglich nach einem Arbeitszeugnis, kann der Arbeitgeber ein einfaches Arbeitszeugnis ausstellen, das deutlich weniger Informationen enthält, als ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erwerben Arbeitnehmer bereits nach einer Betriebszugehörigkeit von etwa sechs bis acht Wochen.

Anspruch auf Arbeitszeugnis kann verjähren

Versäumt es der Arbeitnehmer, ein Arbeitszeugnis einzufordern, kann sein Anspruch verjähren, sofern er in dieser Zeit kein Zeugnis angefordert hat. Grundlage hierfür bildet die in § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches definierten Verjährungsfrist. Demnach kann der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis mit Ablauf der Frist von drei Jahren verjähren. Da der Anspruch mit der Aussprache der Kündigung und nicht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entsteht, beginnt die Frist zur Verjährung ebenfalls bereits mit der Aussprache der Kündigung.

Es ist jedoch anzumerken, dass der Anspruch des Arbeitnehmers unter Umständen auch deutlich früher verjähren kann – nämlich bereits nach 12 Monaten. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer binnen eines Jahres kein Arbeitszeugnis einfordert und beim Arbeitgeber der Eindruck entsteht, der Arbeitnehmer würden seinen Anspruch nicht weiter geltend machen.

Ob der beim Arbeitgeber entstandene Eindruck nachvollziehbar ist, muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden. Sowohl die Gesamtumstände als auch das Verhalten des Arbeitnehmers müssen im Zweifelsfall von einem Arbeitsgericht geprüft werden.

Vorsicht: Kürzere Firsten in Arbeits- und Tarifverträgen

Neben den gesetzlichen Fristen können in Arbeits- und Tarifverträgen jedoch auch individuelle Fristen festgelegt werden. Diese können mitunter deutlich kürzer ausfallen, als die im BGB definierten Verjährungsfristen.

In vielen Arbeitsverträgen wird die Frist zur Einforderung eines Arbeitszeugnisses mit zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben. Lässt der Arbeitnehmer diese Frist verstreichen, verfällt sein Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Auch kürzere Fristen sind durchaus zulässig. Arbeitnehmer sollten daher schnellstmöglich nach einem qualifizierten Arbeitszeugnis verlangen.

Frist zur Anfechtung des Arbeitszeugnisses

Nicht immer sind Arbeitnehmer mit dem Inhalt und den Formulierungen eines Arbeitszeugnisses einverstanden. Ist dies der Fall, können sie das Arbeitszeugnis anfechten. Doch auch für die Anfechtung eines Arbeitszeugnisses, egal ob einfach oder qualifiziert, gelten Fristen.

Auch wenn keine gesetzliche Frist zur Anfechtung eines Arbeitszeugnisses existiert, sollten Arbeitnehmer ihre Beschwerde möglichst zeitnah vorbringen. Arbeitsgerichte gehen in der Regel davon aus, dass sich nach sechs Monaten die Leistung eines ehemaligen Arbeitnehmers nicht mehr verlässlich bewerten lässt.

Liegt zu viel Zeit zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Anfechtung des Arbeitszeugnisses, sind die Chancen bei einer Klage durch den Arbeitnehmer sehr gering. In einigen Fällen geben Arbeitsgerichte einer Klage auf Anfechtung des Arbeitszeugnisses auch noch nach neun Monaten statt – dies ist jedoch eher die Ausnahme.

Arbeitnehmer sollten einem negativen Arbeitszeugnis daher umgehend widersprechen. Kommt der Arbeitgeber der Forderung eines berichtigten Arbeitszeugnisses nicht nach, sollte im nächsten Schritt die Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht geprüft werden.