Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Eine fristlose Kündigung im Minijob ist zwar möglich, jedoch an strenge Vorschriften gebunden. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können ein Beschäftigungsverhältnis nur mit einem triftigen Grund fristlos auflösen. In welchen Fällen eine fristlose Kündigung im Minijob erlaubt ist und wie Sie sich gegen eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung wehren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Eine fristlose Kündigung im Minijob ist prinzipiell rechtlich zulässig, jedoch an strenge Vorschriften geknüpft. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können das Beschäftigungsverhältnis ohne Weiteres fristlos kündigen.

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Kündigungsfrist

Grundsätzlich gelten auch bei einem Minijob die gesetzlichen Kündigungsfristen, sodass eine ordentliche Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen möglich ist.

Wurde eine Probezeit vereinbart, verkürzt sich die Kündigungsfrist für die Dauer der Probezeit auf zwei Wochen. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit kann sich die Kündigungsfrist jedoch auch erhöhen.

So ist bei besonders langen Betriebszugehörigkeiten auch im Minijob eine Kündigungsfrist von bis zu 7 Monaten möglich. Zudem können im Rahmen des Arbeitsvertrags auch längere Kündigungsfristen zwischen Arbeitgeber und Minijobber vereinbart werden.

Die gesetzlichen oder alternativ vereinbarten Kündigungsfristen gelten für beide Vertragsparteien. So müssen sich sowohl Arbeitgeber als auch Minijobber an die Fristen halten, um eine ordentliche Kündigung rechtswirksam vorzunehmen.

Doch auch in einem Minijob kann es zu einer fristlosen Kündigung kommen. Ist diese gerechtfertigt, kann die Kündigung ohne weitere Fristen ausgesprochen werden.

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Fristlose Kündigung auch im Minijob möglich

Grundsätzlich kann eine fristlose Kündigung sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. In beiden Fällen ist eine fristlose Kündigung jedoch an strikte Voraussetzungen gebunden.

In einer geringfügigen Beschäftigung gelten dieselben Rechte und Pflichten, wie in allen anderen Beschäftigungsformen. Daher kann auch im Rahmen eines Minijobs § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Tragen kommen.

§ 626 BGB

Demnach kann ein Minijob von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses aus einem wichtigen Grund unzumutbar ist.

Zu beachten ist, dass eine fristlose Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erfolgen kann.

Hat der Minijobber beispielsweise vor mehreren Monaten einen schwerwiegenden Pflichtverstoß begangen, über welchen der Arbeitgeber bereits seit mehr als 2 Wochen Kenntnis hatte, so kann dieser Vorfall nicht als Grund für eine fristlose Kündigung dienen.

Darüber hinaus muss ein schwerwiegender Pflichtverstoß oder eine Straftat begangen worden sein.

Einfache Vergehen rechtfertigen möglicherweise eine Abmahnung, nicht jedoch eine fristlose Kündigung.

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Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

An die fristlose Kündigung eines Minijobbers werden dieselben Anforderungen gestellt, wie an die fristlose Kündigung eines Teil- oder Vollzeitbeschäftigten.

So ist eine fristlose Kündigung nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber unmöglich macht, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten.

Der Vorfall muss so schwerwiegend sein, dass eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar ist.

In den meisten Fällen handelt es sich um eine nachhaltige Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung im Minijob durch den Arbeitgeber sind:

  • Arbeitszeitbetrug
  • Diebstahl
  • Veruntreuung
  • Begehung einer Straftat
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
  • Dauerhafte Arbeitsverweigerung
  • Verletzung der Treuepflicht
  • Körperliche Angriffe oder Beleidigung gegenüber dem Arbeitgeber
  • Alkohol- und Drogenmissbrauch
  • Wiederholte Verletzung von Sicherheitsvorschriften

Ungeeignete Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber sind hingegen:

  • Einfache Verletzungen von Anzeigepflichten
  • Einmalige oder seltene Verspätungen
  • Persönliche Differenzen
  • Privates Verhalten außerhalb des Arbeitsplatzes
  • Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung
  • Wirtschaftliche Gründe
  • Kleinere Verstöße gegen Betriebsregeln

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Möchten Sie hingegen als Beschäftigter Ihren Minijob kündigen, ohne die geltenden Kündigungsfristen einzuhalten, so sind auch Sie an strenge Vorgaben gebunden.

Genau wie bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber, müssen auch Arbeitnehmer einen wichtigen Grund vorweisen können, der eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses für den Minijobber unzumutbar macht.

Planen Sie beispielsweise einen Arbeitgeberwechsel, den Sie nur vollziehen können, wenn Sie Ihren Minijob vorzeitig beenden, handelt es sich hierbei nicht um einen wichtigen Grund.

Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung des Minijobs durch den Arbeitnehmer sind:

  • Ausbleibende Lohnzahlungen (bei vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers)
  • Verstöße gegen den Arbeitsschutz
  • Sexuelle Belästigung
  • Körperliche Angriffe
  • Mobbing
  • Urlaubsverweigerung

Zu beachten ist, dass es unerheblich ist, ob der Kündigungsgrund direkt auf den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten zurückzuführen ist.

Gerade im Falle von Mobbing, das von Kollegen ausgeht, kann eine fristlose Kündigung auch ohne eine direkte Beteiligung des Arbeitgebers zulässig sein.

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Aufhebungsvertrag als Alternative zur fristlosen Kündigung im Minijob

Nicht immer ist eine fristlose Kündigung erforderlich, um ein Beschäftigungsverhältnis ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen.

Sind sich Arbeitgeber und Minijobber darüber einig, dass das Vertragsverhältnis aufgelöst werden soll, so kann auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.

Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags kann das Beschäftigungsverhältnis ohne die Einhaltung einer Frist zu einem beliebigen Datum beendet werden.

Ein Aufhebungsvertrag kann also im Ergebnis einer fristlosen Kündigung gleichkommen.

Die Initiative, einen solchen Aufhebungsvertrag zu schließen, kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen.

Entscheidend ist, dass der Vertrag im gegenseitigen Einverständnis geschlossen wird. Nur wenn beide Parteien mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sind, kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.

Kündigungen müssen stets schriftlich erfolgen

Unabhängig davon, von wem die fristlose Kündigung des Minijobs ausgeht, muss beachtet werden, dass die Kündigung stets schriftlich zu erfolgen hat.

Eine mündliche oder digitale fristlose Kündigung, beispielsweise in Form einer E-Mail oder über einen Messenger-Dienst, ist unzulässig.

Ohne eine schriftliche Kündigungserklärung wird das Beschäftigungsverhältnis selbst dann nicht wirksam beendet, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

Eine fristlose Kündigung muss zwar nicht im Kündigungsschreiben selbst begründet werden, jedoch ist der Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dieser Anspruch geht aus § 626 Abs. 2 BGB hervor.

Diese Regelung gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

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Einer fristlosen Kündigung geht meist eine Abmahnung voraus

In den meisten Fällen geht einer fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung voraus.

Allerdings ist eine Abmahnung nicht zwingend erforderlich, um rechtswirksam fristlos zu kündigen.

Ist das Vergehen so schwer, dass eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses unmöglich ist, kann die fristlose Kündigung eines Minijobs auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

Wurde bezüglich eines Vergehens oder eines Pflichtverstoßes bereits eine Abmahnung ausgesprochen, kann der zugrundeliegende Verstoß jedoch nicht als Grundlage für eine fristlose Kündigung genutzt werden.

Schließlich soll eine Abmahnung dem Beschäftigten die Gelegenheit geben, sein Verhalten zu reflektieren und zu ändern.

Wiederholt sich jedoch ein bereits abgemahntes Vergehen, so kann sich hieraus ein Grund für eine fristlose Kündigung ergeben.