Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber. Dieses Recht gilt uneingeschränkt auch für Minijobs. Jedoch sind Arbeitgeber keineswegs verpflichtet, ein solches Zeugnis eigeninitiativ auszustellen. Es muss stets durch den Beschäftigten selbst angefordert werden. Weiterhin sind von beiden Parteien bestimmte Fristen einzuhalten. Wie Sie als Minijobber ein Arbeitszeugnis einfordern und ob Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Auch Minijobber haben einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses infolge der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Dieses muss spätestens mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ausgestellt werden.

Auch Minijobber haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Grundsätzlich haben auch Minijobber einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses durch ihren Arbeitgeber.

Dabei ist es unerheblich, wie lange das Beschäftigungsverhältnis bestand, wie viele Arbeitsstunden durchschnittlich geleistet wurden oder welche Tätigkeiten der Minijobber erbracht hat.

Der rechtliche Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich aus § 109 der Gewerbeordnung:

§ 109 GewO

Doch selbst wenn der Minijob in einem Privathaushalt ausgeübt wurde und die Gewerbeordnung keine Anwendung findet, ergibt sich dennoch ein Anspruch nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

§ 630 BGB

Minijobber haben also in jedem Fall einen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Unabhängig davon, ob sie für einen gewerblichen Arbeitgeber oder in einem Privathaushalt tätig waren.

Arbeitszeugnis muss angefordert werden

Auch wenn Arbeitgeber zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet sind, so ist es nicht ihre Aufgabe, aktiv auf den Beschäftigten zuzugehen.

Ein Arbeitszeugnis muss also prinzipiell stets durch den Beschäftigten eingefordert werden. Möchten Sie als Minijobber, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Arbeitszeugnis ausstellt, so müssen Sie Ihren Arbeitgeber hierzu auffordern.

Bei der Anforderung eines Arbeitszeugnisses sind keine besonderen Formvorschriften einzuhalten. Es ist also vollkommen ausreichend, das Arbeitszeugnis formlos per E-Mail oder Brief einzufordern.

Prinzipiell ist es auch möglich, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mündlich zu vereinbaren. Idealerweise sollten Sie jedoch einen schriftlichen Nachweis führen, um im Streitfall nachweisen können, das Arbeitszeugnis rechtzeitig beantragt haben.

Denn auch bei der Anforderung eines Arbeitszeugnisses sind Ausschlussfristen zu beachten. Auf diese werden wir im weiteren Verlauf dieses Beitrags noch genauer eingehen.

Einfaches vs. qualifiziertes Arbeitszeugnis

Als Minijobber sollten Sie zudem darauf achten, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis einzufordern.

Rechtlich sind Arbeitgeber nämlich lediglich zur Ausstellung eines einfachen Arbeitszeugnisses verpflichtet. Nur wenn Sie als Beschäftigter ein qualifiziertes Arbeitszeugnis einfordern, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen ein solches auszustellen.

Ein einfaches Arbeitszeugnis im Minijob beschränkt sich auf die Art und Dauer der Beschäftigung, während ein qualifiziertes Arbeitszeugnis deutlich detaillierter ausfällt und auch auf die Leistungen des Minijobbers eingeht.

Unabhängig davon, ob es sich um ein einfaches oder um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis handelt, müssen Arbeitszeugnisse stets wohlwollend formuliert sein.

Das bedeutet, dass die Angaben im Arbeitszeugnis nicht dazu führen dürfen, dass die Jobsuche des Beschäftigten hierdurch erschwert wird. Enthält das Arbeitszeugnis negative Formulierungen, so muss der Arbeitgeber dieses auf Verlangen des Beschäftigten entsprechend überarbeiten.

Anspruch auf Arbeitszeugnis erst nach Kündigung des Minijobs

Der Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses im Minijob ergibt sich rechtlich gesehen erst bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Also erst dann, wenn der Minijob gekündigt wurde.

Sowohl § 109 GewO als auch § 630 BGB gestehen dem Beschäftigten erst dann einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis zu, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Beschäftigten ausgeht, ist hierbei unerheblich.

Einen rechtlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis im Minijob gibt es de facto nicht. Jedoch kann sich ein solcher Anspruch dennoch ergeben, sofern der Beschäftigte ein „berechtigtes Interesse“ an der Ausstellung des Arbeitszeugnisses hat.

Eine geplante berufliche Umorientierung ist in der Regel, auch wenn es paradox klingt, kein berechtigtes Interesse, aus dem sich ein gesetzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses ergeben würde. Hierfür müsste zunächst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Ist der Minijobber hingegen bereits seit mehreren Jahren im Unternehmen tätig und hat bislang noch keine schriftliche Beurteilung seiner Arbeitsleistung erhalten, kann sich hieraus ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ergeben.

Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis befristet ist, kann dies ein ausreichender Grund sein, ein Zwischenzeugnis einzufordern.

Meinung teilen und Geld verdienen

Als Mitglied in einem Umfrageportal haben Sie die Möglichkeit, mit der Teilnahme an einfachen Online-Umfragen bares Geld zu verdienen.

Teilen Sie Ihre Meinung, testen Sie Produkte oder bewerten Sie Werbeanzeigen.

Für jede erfolgreiche Teilnahme erhalten Sie eine Belohnung, welche Sie sich per Banküberweisung oder PayPal auszahlen lassen können.

Melden Sie sich jetzt kostenlos in einem der drei beliebtesten deutschsprachigen Umfrageportale an und nehmen Sie noch heute an Ihrer ersten Umfrage teil:

LogosBeschreibungBewertungButtons
loopsterpanel✓ Auszahlung ab 10€
✓ Moderne Plattform
✓ PayPal & Gutscheine
star full star full star full star full star full
euro full euro full euro full euro full euro full
Zur Anmeldung

Mehr erfahren
lifepoints✓ Schnelle Auszahlung
✓ Produkte testen
✓ 5 Millionen Mitglieder
star full star full star full star full star full
euro full euro full euro full euro full euro full
Zur Anmeldung

Mehr erfahren
PineconeResearch logo ✓ 3 Euro pro Umfrage
✓ Schnelle Auszahlung
✓ +1.000 Bewertungen
star full star full star full star full star half
euro full euro full euro full euro full euro full
Zur Anmeldung

Mehr erfahren

Bis wann muss das Arbeitszeugnis ausgestellt werden?

Wird das Arbeitszeugnis infolge der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eingefordert, so muss dieses spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist ausgestellt werden.

Eine anderslautende Frist zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses kann sich jedoch auch aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag des Beschäftigten ergeben.

So ist es prinzipiell möglich, dass dem Minijobber das Arbeitszeugnis deutlich früher zur Verfügung gestellt werden muss. Im Regelfall gilt jedoch, dass das Arbeitszeugnis bis zum Ende der Kündigungsfrist ausgestellt werden muss.

Achtung: Anspruch auf Arbeitszeugnis kann verjähren

Nach der Kündigung des Minijobs sollten sich Beschäftigte nicht zu viel Zeit damit lassen, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anzufordern. Andernfalls droht der Anspruch auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses zu verjähren.

Eine spezifische Frist für die Anforderung des Arbeitszeugnisses gibt es zwar nicht, doch greift dennoch die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 195 BGB).

Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Ende des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam wurde.

Es muss jedoch beachtet werden, dass Arbeits- und Tarifverträge die Verjährungsfrist stark verkürzen können. Nicht selten finden sich hier Vereinbarungen, nach welchen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb weniger Wochen geltend gemacht werden müssen.

Es ist daher ratsam, das Arbeitszeugnis stets zeitgleich mit der Kündigung einzufordern.

Geht die Kündigung von Ihnen aus, so können Sie die Bitte um Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gleich in Ihr Kündigungsschreiben aufnehmen.

Wurde der Minijob durch den Arbeitgeber gekündigt, so sollten Sie umgehend schriftlich um die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses bitten.