Die Probezeit dient als Erprobungsphase und bietet Arbeitnehmern die Chance, sich in das neue Unternehmen und die Arbeitsabläufe einzufinden, während der Arbeitgeber die Gelegenheit hat, die Fähigkeiten und das Potenzial des neuen Beschäftigten genauer zu beurteilen. Auch während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist, an welche sich beide Vertragsparteien halten müssen.
Das Wichtigste in Kürze
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 14 Tage und die Kündigung kann ohne die Angabe von Gründen erfolgen. Wurde eine Probezeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Während der Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis kann eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
Gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit
In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen. Es steht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer frei, innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen 1.
Es muss nicht darauf geachtet werden, die Kündigung zum 15. oder zum Ende des Monats auszusprechen – sie kann jederzeit erfolgen. Die verkürzte Kündigungsfrist gilt dabei bis zum letzten Tag der Probezeit. Das bedeutet, dass die 14-tägige Frist nicht komplett innerhalb der vereinbarten Probezeit liegen muss.
Erfolgt während der Probezeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist die genannte Frist von beiden Vertragsparteien einzuhalten.
Der Beschäftigte muss also auch nach Aussprache der Kündigung noch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten. Es steht dem Arbeitgeber jedoch frei, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist freizustellen. In jedem Fall ist der Arbeitnehmer jedoch bis zum Ende der Kündigungsfrist regulär zu entlohnen.
Längere Kündigungsfristen auch in der Probezeit möglich
Wird im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, gilt während dieser automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen. Es ist nicht erforderlich, die Kündigungsfrist explizit zu benennen.
Jedoch besteht auch die Möglichkeit, individuelle Kündigungsfristen für die Probezeit zu vereinbaren. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn die vereinbarte Kündigungsfrist mehr als 14 Tage beträgt. Eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von weniger als 14 Tagen ist rechtlich nicht zulässig.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass unter Umständen auch während der Probezeit längere Kündigungsfristen gelten können, sofern keine klare Abgrenzung zwischen Kündigungsfristen während und nach der Probezeit erfolgt.
Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel, in welcher die Probezeit ohne Angabe einer genauen Kündigungsfrist genannt wird und eine weitere Klausel, welche die allgemeine Kündigungsfrist festlegt, ohne dass klar ersichtlich ist, dass sich diese explizit auf die Zeit nach der Probezeit bezieht, so kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die längere Kündigungsfrist auch bereits während der Probezeit greift 2.
Fristlose Kündigung in der Probezeit
Auch in der Probezeit ist es grundsätzlich möglich, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dieses Recht können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Eine fristlose Kündigung setzt jedoch immer einen wichtigen Grund voraus – das gilt auch während der Probezeit 3.
Im Falle einer fristlosen Kündigung kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Zulässige Gründe für eine fristlose Kündigung in der Probezeit sind beispielsweise Arbeitszeitbetrug, Arbeitsverweigerung, grobe Verletzungen der Treuepflicht, Beleidigungen, Mobbing, tätliche Angriffe oder sexuelle Belästigung.
In den meisten Fällen muss einer fristlosen Kündigung jedoch eine Abmahnung vorausgehen. Anders als häufig angenommen, können auch Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber abmahnen.
Kündigungsgründe in der Probezeit
Für eine Kündigung in der Probezeit bedarf es keiner Begründung. Die Probezeit dient gewissermaßen als Erprobungsphase und so können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Lediglich die Kündigungsfrist von 14 Tagen ist hierbei einzuhalten.
Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes greifen erst ab einer Betriebszugehörigkeit von wenigstens sechs Monaten. Eine Kündigung innerhalb der Probezeit muss daher nicht sozial gerechtfertigt sein 4. In dieser Zeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne besondere Begründung beenden.
Kündigungsfrist in der Probezeit berechnen
Die Berechnung der Kündigungsfrist in der Probezeit ist denkbar einfach. Sie sollten jedoch beachten, dass nicht das Datum, welches auf der Kündigung steht, entscheidend ist, sondern das Datum, zu welchem die Kündigung zugestellt wird 5. Auch dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Möchten Sie als Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis kündigen, so empfiehlt es sich, die Kündigung persönlich zu übergeben. Sicherheitshalber sollten Sie sich zusätzlich den Erhalt des Kündigungsschreibens schriftlich bestätigen lassen.
Beispiel zur Berechnung der Kündigungsfrist in der Probezeit:
Sie übergeben das Kündigungsschreiben persönlich am 31. August. Die Kündigungsfrist beginnt umgehend und endet am 14. September – dieses Datum ist auch Ihr letzter Arbeitstag.
Sie verschicken das Kündigungsschreiben am 31. August per Post und es geht zwei Tage später bei Ihrem Arbeitgeber ein. Die Kündigungsfrist beginnt am 2. September und endet am 16. September – der 16. September ist Ihr letzter Arbeitstag.
Maximale Dauer der Probezeit
Die Höchstdauer der Probezeit liegt bei sechs Monaten. Die Vereinbarung einer längeren Probezeit oder die Verlängerung einer bestehenden Probezeit über eine Dauer von sechs Monaten hinaus ist rechtlich unzulässig. Sofern eine Probezeit von weniger als sechs Monaten vereinbart wurde, kann diese jedoch vom Arbeitgeber auf insgesamt bis zu sechs Monate verlängert werden.
Auch eine Verlängerung der Probezeit aufgrund von Krankheit ist prinzipiell möglich.
Nach Ablauf von 6 Monaten greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Die Kündigungsfrist beträgt nun 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöht sich die gesetzliche Kündigungsfrist auf bis zu 7 Monate.
Darüber hinaus muss eine Kündigung von nun an sozial gerechtfertigt sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch Kleinbetriebe mit regelmäßig weniger als 10 Mitarbeitern 6.
Probezeit muss explizit vereinbart werden
Es ist wichtig zu erwähnen, dass eine Probezeit im Arbeitsvertrag explizit vereinbart werden muss. Eine automatisch geltende Probezeit ist im deutschen Arbeitsrecht nicht vorgesehen. Enthält der Arbeitsvertrag keine Klausel zu einer Probezeit, so kann die verkürzte Kündigungsfrist nicht angewendet werden.
Dennoch greift der Kündigungsschutz erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten. Das bedeutet, dass trotz einer fehlenden Probezeitklausel in den ersten 6 Monaten das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann. Lediglich die Kündigungsfrist von einem Monat ist zu beachten.
Kündigungsfrist in der Probezeit bei einer Ausbildung
Anders als bei einem gewöhnlichen Arbeitsvertrag ist die Probezeit bei einer Ausbildung nicht optional, sondern vorgeschrieben. Laut Berufsausbildungsgesetz muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Unter Umständen ist eine Verlängerung der Probezeit in der Ausbildung auch über die Höchstdauer von vier Monaten hinaus möglich 7.
Eine Kündigungsfrist in der Probezeit bei einer Ausbildung gibt es nicht. Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden 8.
Quellenverzeichnis
Erfahren Sie mehr über unsere redaktionellen Richtlinien.
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen ↩︎
- BAG, Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 705/15 ↩︎
- § 626 Abs. 1 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ↩︎
- § 1 Abs. 1 KSchG – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen ↩︎
- Kanzlei Hasselbach – Zugang einer Kündigung ↩︎
- § 23 Abs. 1 KSchG – Geltungsbereich ↩︎
- § 20 BBiG – Probezeit ↩︎
- § 22 Abs. 1 BBiG – Kündigung ↩︎
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.