Für Auszubildende gelten besondere Regeln, wenn es darum geht, am Wochenende oder an Feiertagen im Ausbildungsbetrieb zu arbeiten. Doch nicht jeder Auszubildende hat am Wochenende frei und auch eine 6-Tages-Woche ist in einigen Fällen zulässig. Was es für Auszubildende bei der Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Volljährige Auszubildende dürfen auch samstags im Betrieb eingesetzt werden. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist jedoch sowohl volljährigen als auch minderjährigen Auszubildenden untersagt. Es können jedoch Ausnahmeregelungen greifen.

Arbeit an Samstagen ist prinzipiell zulässig

Auch wenn die meisten Auszubildenden für gewöhnlich nur von Montag bis Freitag beschäftigt werden, so ist es dennoch durchaus möglich, einen Auszubildenden auch an einem Samstag einzusetzen.

1. Volljährige Auszubildende

Handelt es sich um einen volljährigen Auszubildenden, so greifen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. In diesem Fall gelten Samstage als reguläre Werktage und es ist problemlos möglich, einen volljährigen Auszubildenden auch an einem Samstag zur Arbeit zu verpflichten.

Eine Vereinbarung über die Leistung von Samstagsarbeit muss prinzipiell nicht vorliegen. Der Arbeitgeber kann von seinem sogenannten Direktionsrecht Gebrauch machen und die Arbeit an einem Samstag anordnen.

Lediglich dann, wenn der Arbeitsvertrag eine anderslautende Vereinbarung enthält, ist die Anordnung von Samstagsarbeit nicht ohne weiteres möglich.

Wurde beispielsweise vereinbart, dass die Berufsausbildung im Betrieb lediglich von Montag bis Freitag erfolgt, so kann der Arbeitgeber seinen Auszubildenden nicht plötzlich anweisen, auch samstags zu arbeiten.

In diesem Fall benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Auszubildenden

2. Minderjährige Auszubildende

Ist der Auszubildende hingegen minderjährig, greift nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses Gesetz sieht besondere Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit von minderjährigen Auszubildenden und Arbeitnehmern vor.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht in § 16 die sogenannte Samstagsruhe vor. Demnach dürfen Jugendliche an Samstagen regulär nicht beschäftigt werden. Dies gilt auch im Rahmen einer Berufsausbildung.

Allerdings sieht das Gesetz in Absatz 2 eine Vielzahl möglicher Ausnahmen vor. So ist es in bestimmten Branchen und Berufen durchaus zulässig, auch minderjährige Auszubildende an Samstagen zur Arbeit zu verpflichten.

Darunter beispielsweise das Gastgewerbe, das Verkehrswesen oder auch das Friseurhandwerk.

Achtung: Liegt ein Notfall vor und steht kein erwachsener Beschäftigter zur Verfügung, können in allen Betrieben auch minderjährige Auszubildende an Samstagen eingesetzt werden (§ 21 JArbSchG).

Es muss jedoch sichergestellt sein, dass minderjährigen Auszubildenden wenigstens zwei freie Samstage pro Monat zugestanden werden. Darüber hinaus muss dem Auszubildenden im Falle von Samstagsarbeit ein zusätzlicher arbeits- und schulfreier Tag gewährt werden.

Bei diesem Tag darf es sich nicht um einen Sonntag handeln, da für minderjährige Auszubildende die 5-Tages-Woche gilt. Des Weiteren muss der zusätzliche freie Tag innerhalb derselben Woche gewährt werden, in welcher die Samstagsarbeit erfolgt.

Sonntagsarbeit ist nur in Ausnahmefällen erlaubt

Die Arbeit an Sonntagen ist für alle Arbeitnehmer, Auszubildende eingeschlossen, prinzipiell untersagt. Es greift die im Arbeitszeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz definierte Sonntagsruhe.

Wie auch bei der Samstagsarbeit sieht der Gesetzgeber jedoch auch für die Arbeit an Sonntagen mögliche Ausnahmen vor.

1. Volljährige Auszubildende

Auch in Bezug auf mögliche Sonntagsarbeit greift bei volljährigen Auszubildenden das Arbeitszeitgesetz. Obwohl diese in § 9 ArbZG prinzipiell untersagt ist, definiert der Gesetzgeber in § 10 ArbZG mögliche Sonderfälle.

So ist auch Auszubildenden die Arbeit an Sonntagen gestattet, sofern sie in bestimmten Branchen oder Berufen tätig sind, welche die Sonntagsarbeit erforderlich machen. Auch können Betriebe eine Ausnahmegenehmigung erwirken, auf deren Grundlage die Arbeit an einem Sonntag zulässig ist.

Ist die Sonntagsarbeit im Betrieb des Auszubildenden zulässig, so kann dieser zur Arbeit an einem Sonntag verpflichtet werden. Es besteht jedoch ein gesetzlicher Anspruch auf wenigstens 15 freie Sonntage pro Kalenderjahr (§ 11 Abs. 1 ArbZG).

Darüber hinaus muss Auszubildenden, die an einem Sonntag beschäftigt werden, innerhalb von zwei Wochen ein zusätzlicher freier Tag gewährt werden. Man spricht hierbei von einem Ersatzruhetag.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Auszubildende Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag hat. Es soll lediglich sichergestellt werden, dass die Regelungen hinsichtlich der 6-Tages-Woche eingehalten werden.

Weiterhin gilt, dass die Feiertagsarbeit auch infolge eines betrieblichen Notfalls angeordnet werden kann (§ 14 ArbZG). In einem solchen Notfall muss keine Ausnahmegenehmigung vorliegen.

2. Minderjährige Auszubildende

Für minderjährige Auszubildende greifen erneut die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die Arbeit an Sonntagen ist nur in bestimmten Branchen und Berufen gestattet. Diese werden in § 17 JArbSchG definiert.

Ist die Sonntagsarbeit nach den Regelungen des JArbSchG erlaubt, so ist sicherzustellen, dass dem jugendlichen Auszubildenden wenigstens zwei arbeitsfreie Sonntage pro Monat zugestanden werden.

Idealerweise sollte wenigstens jeder zweite Sonntag im Monat arbeitsfrei sein.

Für jeden Tag, an dem Sonntagsarbeit geleistet wurde, ist dem Auszubildenden ein zusätzlicher arbeitsfreier Tag innerhalb derselben Woche zuzugestehen. Auch hier gilt, wie bei der Regelung zur Samstagsarbeit, dass die 5-Tages-Woche in jedem Fall einzuhalten ist.

Allerdings muss beachtet werden, dass die Sonntagsarbeit generell in allen Betrieben erlaubt sein kann, wenn ein Notfall vorliegt. In diesem Fall können laut § 21 JArbSchG selbst minderjährige Auszubildende an einem Sonntag eingesetzt werden.

Feiertagsarbeit in der Ausbildung

Grundsätzlich gilt, wie auch bei der bereits erwähnten Sonntagsarbeit, dass die Arbeit an Feiertagen in Deutschland gesetzlich untersagt ist. Sowohl das Arbeitszeitgesetz als auch das Jugendarbeitsschutzgesetz verbieten die Beschäftigung von Arbeitnehmern an gesetzlichen Feiertagen.

Doch auch hier sieht der Gesetzgeber Ausnahmen vor, die auch bei Auszubildenden Anwendung finden können.

1. Volljährige Auszubildende

In § 10 ArbZG wird definiert, in welchen Branchen und Berufen es prinzipiell zulässig ist, auch an gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten. Wird die Ausbildung in einem Betrieb absolviert, welcher vom Feiertagsarbeitsverbot ausgenommen ist, so können Auszubildende auch an Feiertagen eingesetzt werden.

Liegt ein betrieblicher Notfall vor, können volljährige Auszubildende jederzeit zur Feiertagsarbeit verpflichtet werden (§ 14 ArbZG).

Wird Feiertagsarbeit geleistet, so muss innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 ArbZG).

2. Minderjährige Auszubildende

In § 18 JArbSchG ist festgelegt, dass Jugendliche an gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen. Jedoch greifen auch hier die in § 17 genannten Ausnahmeregelungen, die auch für die Sonntagsarbeit gelten.

Diese Ausnahmeregelungen gelten jedoch nicht für die folgenden Feiertage:

  • 25. Dezember
  • 1. Januar
  • 1. Osterfeiertag
  • 1. Mai

An diesen gesetzlichen Feiertagen dürfen jugendliche Auszubildende grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Bei allen anderen Feiertagen gilt jedoch weiterhin die bereits beschriebene Ausnahmeregelung nach § 21 JArbSchG: Liegt ein Notfall vor und steht kein erwachsener Beschäftigter zur Verfügung, dürfen sämtliche Ausbildungsbetriebe auch minderjährige Auszubildende an Feiertagen zur Arbeit verpflichten.

Wird der jugendliche Auszubildende an einem gesetzlichen Feiertag eingesetzt, der auf einen Werktag fällt, so ist dem Auszubildenden innerhalb derselben Woche ein arbeitsfreier Tag zu gewähren.

Es greifen prinzipiell also dieselben Regeln wie bei der Sonntagsarbeit.