Ein Besuch beim Betriebsarzt ist keine sonderlich beliebte Angelegenheit, in vielen Unternehmen jedoch verpflichtend vorgeschrieben. Wird ein Beschäftigter jedoch angewiesen, einen solchen Termin außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen, ist die Aufregung meist groß. Ob eine derartige Anordnung rechtlich überhaupt zulässig ist, wann der Besuch beim Betriebsarzt als Arbeitszeit zu werten ist und wie es um den Vergütungsanspruch bestellt ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Besuch beim Betriebsarzt sollte während der Arbeitszeit stattfinden. Diese Soll-Regelung ermöglicht prinzipiell jedoch auch einen Besuch innerhalb der Freizeit des Beschäftigten.
Besuche beim Betriebsarzt sollen während der Arbeitszeit erfolgen
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) schreibt zwar vor, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge während der Arbeitszeit des Beschäftigten erfolgen soll, jedoch besteht strenggenommen keine dahingehende Verpflichtung.
Schließlich heißt es in § 3 Abs. 3 ArbMedVV lediglich, die „Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden“ 1.
Findet der Termin während der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten statt, so ist zu beachten, dass es sich bei der aufgewandten Zeit nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) handelt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Vergütungsanspruch entfällt. Viel mehr ist aus diesem Umstand zu folgern, dass sich der Arztbesuch nicht auf die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten auswirkt.
Vergütungsanspruch bei arbeitsmedizinischer Vorsorge
Findet der Besuch beim Betriebsarzt während der regulären Arbeitszeit statt, so wie es die ArbMedVV empfiehlt, so ist der Beschäftigte unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die Dauer des Termins von der Arbeit freizustellen.
Sofern der Termin während der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs stattfindet, so ist der Arbeitnehmer auch für etwaige Fahrtzeiten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
Auch wenn der Besuch beim Betriebsarzt nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG gilt, besteht dennoch ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für die Wahrnehmung des Termins.
Termin beim Betriebsarzt auch in der Freizeit möglich
Prinzipiell ist es durchaus möglich, einen Besuch beim Betriebsarzt auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit wahrzunehmen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Termin vom Arbeitgeber bewusst in die Freizeit des Beschäftigten gelegt werden darf.
Steht es dem Arbeitnehmer frei, den Termin zu einem beliebigen Datum zu vereinbaren, so kann er diesen auch während seiner Freizeit wahrnehmen – vorausgesetzt, es wurde keine anderslautende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen.
In diesem Fall besteht kein allgemeiner Anspruch auf eine Entgeltzahlung für die Dauer des Termins. Dieser findet schließlich in der Freizeit des Beschäftigten statt, während welcher er keine Arbeitsleistung gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt.
Weiterhin erfolgt die Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge, wenn auch nicht ausschließlich, im Eigeninteresse des Beschäftigten. Darüber hinaus konnte der Arbeitnehmer den Termin im vorgenannten Beispiel frei wählen, sodass dieser auch während der regulären Arbeitszeit hätte erfolgen können.
Wird der Termin beim Betriebsarzt jedoch durch den Arbeitgeber zugewiesen und wählt dieser einen Zeitpunkt, welcher außerhalb der Arbeitszeit des Beschäftigten liegt, so handelt es sich um eine dienstliche Anweisung, aus welcher sich ein Vergütungsanspruch ergibt.
Dennoch gilt die aufgewandte Zeit nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Nimmt der Beschäftigte nach Feierabend einen Termin beim Betriebsarzt wahr, wir die Dauer des Termins nicht der an diesem Tag geleisteten Arbeitszeit hinzugerechnet.
Ist ein Besuch des Betriebsarztes außerhalb der Arbeitszeit verpflichtend?
Grundsätzlich ist zwischen den verschiedenen Arten der Vorsorge zu unterscheiden. Während eine Pflichtvorsorge, wie es der Name schon erahnen lässt, verpflichtend ist, kann der Arbeitnehmer über die Teilnahme an einer Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge frei entscheiden.
Demnach kann auch nur die Teilnahme an einer Pflichtvorsorge angeordnet werden. Andere Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind grundsätzlich freiwillig – unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit des Beschäftigten stattfinden.
Ordnet der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge an, so sollte diese nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV innerhalb der Arbeitszeit des Beschäftigten erfolgen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann die Anordnung zur Wahrnehmung des Termins auch außerhalb der Arbeitszeit zulässig sein.
Jedoch sollten Arbeitgeber hierfür einen guten Grund haben. Die willkürliche Anordnung von dienstlichen Terminen innerhalb der Freizeit des Beschäftigten sieht das Arbeitsrecht prinzipiell nicht vor.
Besteht jedoch aus nachvollziehbaren Gründen keine Möglichkeit, den Besuch des Betriebsarztes während der Arbeitszeit zu ermöglichen, so kann auch die Teilnahme an einem solchen Termin in der Freizeit verpflichtend sein.
In diesem Fall besteht jedoch, wie bereits beschrieben, ein Anspruch auf Zahlung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts. Auch etwaige Fahrtzeiten sind in diesem Falle vergütungspflichtig.
Zählt eine Einstellungsuntersuchung zur Arbeitszeit?
Besteht bereits ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, so hat auch eine Einstellungsuntersuchung nach den Regelungen des ArbMedVV während der Arbeitszeit stattzufinden und ist entsprechend zu vergüten.
Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, die Einstellungsuntersuchung während der Arbeitszeit des Beschäftigten vorzunehmen, greifen die oben beschriebenen Regelungen und es besteht ein Vergütungsanspruch für die aufgewandte Zeit.
Findet die Einstellungsuntersuchung hingegen statt, bevor ein Arbeitsverhältnis besteht, so stehen Bewerber und Arbeitgeber in keinem Vertragsverhältnis und letzterer ist nicht zur Zahlung eines Arbeitsentgelts verpflichtet.
Quellenverzeichnis
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.