Nicht selten planen geringfügig Beschäftigte die Aufnahme eines weiteren Minijobs. Dies ist prinzipiell problemlos möglich, solange gewisse Vorgaben eingehalten werden. Ausnahmen ergeben sich jedoch für Arbeitnehmer, die bereits einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen. Auch für Studierende kann das Ausüben mehrerer Minijobs problematisch werden. Unter welchen Voraussetzungen Sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben dürfen, welche Sonderregeln gelten und was es bei einer zusätzlichen kurzfristigen Beschäftigung zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Grundsätzlich können Beschäftigte mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe aller Einkünfte darf die Verdienstgrenze jedoch nicht überschreiten.
Auch mehrere Minijobs gleichzeitig prinzipiell möglich
Es ist grundsätzlich problemlos möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Einschränkungen gelten jedoch für Arbeitnehmer, die bereits einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen.
Wird der Minijob nebenberuflich zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, so ist lediglich ein einziger Minijob erlaubt.
Für Studierende können sich selbst dann Ausnahmen ergeben, wenn es sich bei den Minijobs um die einzige Erwerbstätigkeit handelt. Um den Studierendenstatus nicht zu gefährden, darf die Gesamtarbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Beschäftigte, die hingegen keiner zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können prinzipiell so viele Minijobs ausüben, wie sie möchten.
Sicherzustellen ist jedoch in jedem Fall, dass die monatliche Verdienstgrenze jobübergreifend eingehalten wird.
Gesamtverdienstgrenze muss eingehalten werden
Die Minijob-Verdienstgrenze beträgt derzeit 538 Euro pro Monat (Stand 2024). Diese Grenze ist auch dann zwingend einzuhalten, wenn der Beschäftigte mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt.
Dabei ist zu beachten, dass die Verdienstgrenze sich nicht auf einen einzelnen Minijob bezieht, sondern übergreifend für alle geringfügigen Beschäftigungen gilt.
Das bedeutet, dass im Falle von mehreren Minijobs der Verdienst aller Minijobs zusammengerechnet wird. Damit der Sonderstatus der geringfügigen Beschäftigung erhalten bleibt, darf die Summe aller Einkünfte aus Minijobs höchstens 538 Euro pro Monat betragen.
Wird diese Verdienstgrenze überschritten, so handelt es sich nicht länger um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung.
Eine Überschreitung der Verdienstgrenze wirkt sich darüber hinaus auf sämtliche Minijobs aus. Wir die Verdienstgrenze in einem Minijob oder durch das kombinierte Einkommen aus mehreren Minijobs überschritten, so entfällt der Sonderstatus aller geringfügigen Beschäftigungen.
Mehrere Minijobs neben Hauptbeschäftigung
Es ist nicht möglich, mehrere Minijobs parallel zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung auszuüben. Lediglich eine einzelne geringfügige Beschäftigung ist bei der Kombination mit einer Hauptbeschäftigung möglich.
Dabei ist es unerheblich, ob die Hauptbeschäftigung in Voll- oder Teilzeit ausgeübt wird.
Entscheidend ist einzig und allein, dass bereits eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Verdienstgrenze von 538 Euro überschritten wird und die Beschäftigung an mehr als drei Monaten oder 70 Kalendertagen im Jahr erfolgt.
Besteht bereits ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, ist der erste Minijob steuer- und weitestgehend abgabenfrei. Jeder zusätzliche Minijob wird in Steuerklasse VI nach dem individuellen Einkommenssteuertarif des Beschäftigten versteuert.
In der Steuerklasse VI gelten keinerlei Freibeträge.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Verdienstgrenze bei mehreren Minijobs eingehalten oder überschritten wird. Selbst wenn die Summe aller Einkünfte aus Minijobs unterhalb der Verdienstgrenze liegt, erfolgt die Versteuerung der zusätzlichen Minijobs nach dem oben beschriebenen Verfahren.
Befreiung von der Rentenversicherung bei mehreren Minijobs
Auch wenn ein Minijob weitestgehend abgabenfrei ist, so besteht dennoch eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Minijobber können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ob eine solche Befreiung sinnvoll ist, muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden.
Handelt es sich bei den Minijobs um die einzige Berufstätigkeit des Beschäftigten, so sollte eine Befreiung von der Rentenversicherung gründlich überdacht werden.
Ist die Befreiung erst einmal erfolgt, kann sie nicht zurückgenommen werden.
Sie gilt bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Bei mehreren Minijobs erlischt die Befreiung erst dann, wenn der zuletzt aufgenommene Minijob, für den eine Befreiung galt, beendet wurde.
Werden mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt, muss zudem berücksichtigt werden, dass eine Befreiung von der Rentenversicherung stets für alle geringfügigen Beschäftigungen gilt. Es ist also nicht möglich, die Befreiung lediglich in einem einzelnen Minijob vorzunehmen.
Dies gilt auch dann, wenn ein zusätzlicher Minijob zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird. Wurde für einen bestehenden Minijob eine Befreiung erwirkt, gilt diese auch für zusätzliche, zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommene Minijobs.
Sind mehrere Minijobs beim selben Arbeitgeber erlaubt?
Das Ausüben mehrerer Minijobs für denselben Arbeitgeber ist im Regelfall nicht möglich. Werden mehrere Minijobs gleichzeitig beim selben Arbeitgeber ausgeübt, sind diese als ein einziges Beschäftigungsverhältnis zu betrachten.
Dies gilt auch dann, wenn die Minijobs in vollkommen unterschiedlichen Bereichen oder Abteilungen ausgeübt werden.
Liegt der Gesamtverdienst mehrerer Minijobs beim selben Arbeitgeber jedoch unterhalb der Verdienstgrenze, handelt es sich weiterhin um eine geringfügige Beschäftigung. Ob es in diesem Fall sinnvoll ist, mehrere Arbeitsverträge zu schließen, ist jedoch fraglich.
Eine Ausnahme ergibt sich jedoch für Auszubildende: Minijob und Ausbildung lassen sich prinzipiell miteinander kombinieren – auch beim selben Arbeitgeber.
Minijob und kurzfristige Beschäftigung kombinieren
Die Begriffe geringfügige Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung werden häufig miteinander verwechselt. Dabei beschreiben die Begriffe zwei klar voneinander abzugrenzende Beschäftigungsarten.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um einen klassischen Minijob. Es gibt lediglich eine Verdienstgrenze, jedoch keine zeitliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auch höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Erfolgt die Beschäftigung jedoch wiederholt über mehrere Jahre hinweg, handelt es sich nicht länger um eine kurzfristige Beschäftigung.
Eine Kombination von Minijob und kurzfristiger Beschäftigung ist zulässig und die Verdienste werden nicht zusammengerechnet. Das Einkommen aus einer kurzfristigen Beschäftigung hat also keine Auswirkungen auf die Verdienstgrenze im Minijob.
Nicht erlaubt ist es jedoch, einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung für denselben Arbeitgeber auszuüben.