Nicht selten werden Bewerber von einem potenziellen Arbeitgeber zu einem Probearbeitstag eingeladen. In anderen Fällen erwarten Arbeitgeber, dass potenzielle neue Beschäftigte für mehrere Tage unentgeltlich eine Vollzeitstelle ausfüllen, um ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein Einfühlungsverhältnis ist und wie es sich von der klassischen Probearbeit unterscheidet.

Ein Einfühlungsverhältnis ist keine Probearbeit

Der Begriff „Probearbeit“ wird häufig fehlinterpretiert. Oftmals wird hierunter das unentgeltliche Arbeiten bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber verstanden. Unbezahltes Arbeiten ist in Deutschland jedoch rechtswidrig. Handelt es sich um ein Probearbeiten im eigentlichen Sinne, ist der Bewerber demnach für seine Arbeitsleistung zu entlohnen.

Definition: Was ist ein Einfühlungsverhältnis?

Bei einem Einfühlungsverhältnis handelt es sich um ein Kennenlernen zwischen Arbeitgeber und Bewerber, bei welchem der Bewerber die Gelegenheit hat, das Unternehmen und die potenziellen Kollegen persönlich kennenzulernen.

Das Ziel eines Einfühlungsverhältnisses ist nicht die Erprobung der Arbeitsleistung des Bewerbers. Viel mehr geht es darum, dem Bewerber den Betrieb vorzustellen und zu prüfen, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrages für beide Parteien sinnvoll erscheint. Insbesondere soll dem Bewerber die Möglichkeit gegeben werden, die betrieblichen Abläufe und Gegebenheiten kennenzulernen.

Während des Einfühlungsverhältnisses ist der Arbeitgeber nicht weisungsbefugt. Er kann dem Bewerber weder Arbeitspflichten auferlegen, noch Arbeits- oder Pausenzeiten vorgeben. Der Bewerber untersteht zwar dem Hausrecht des Arbeitgebers, ist ansonsten jedoch nicht an dessen Direktionsrecht gebunden.

Der Bewerber soll nicht eigenständig Arbeitsaufträge erledigen, sondern viel mehr den potenziellen Kollegen über die Schulter schauen können. Erledigt der Bewerber unter Anleitung oder Aufsicht kleinere Aufgaben, ist dies jedoch zulässig. Entscheidend ist hierbei, dass der Bewerber nicht als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt wird, sondern höchstens kleinere Aufgaben von kurzer Dauer erledigt.

Die Dauer eines Einfühlungsverhältnisses beträgt in der Regel einige Stunden bis wenige Tage, maximal jedoch eine Woche.

Ein Vertrag ist nicht vorgeschrieben, jedoch dringend zu empfehlen

Auch wenn gesetzlich nicht vorgeschrieben, sollten Arbeitgeber in jedem Fall in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten, dass es sich nicht um eine Probearbeit, sondern lediglich um ein Einfühlungsverhältnis handelt. Ein Arbeitsverhältnis soll hierdurch nicht begründet werden.

Ferner sollten Arbeitgeber darauf achten, den zeitlichen Umfang auf wenige Stunden oder Tage, allerhöchstens jedoch auf eine Woche zu beschränken. Auch dürfen dem Bewerber weder feste Arbeitszeiten vorgegeben, noch Arbeitspflichten auferlegt werden.

Andernfalls droht das unverbindliche Einfühlungsverhältnis zu einer Probearbeit zu werden, welche unter anderem eine Pflicht zur Vergütung mit sich bringt.

Unterschiede zwischen Einfühlungsverhältnis und Probearbeit

Während das Einfühlungsverhältnis nur ein unverbindliches Kennenlernen ermöglichen soll, handelt es sich bei der Probearbeit um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Die Probearbeit dient dazu, die Fähigkeiten des potenziellen Arbeitnehmers zu prüfen. Während dieser Zeit erfüllt der Bewerber eigenständig Arbeitsaufträge und untersteht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Für die Dauer der Probearbeit besteht ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Es sollte daher in jedem Fall ein schriftlicher befristeter Arbeitsvertrag aufgesetzt werden – auch dann, wenn die Probearbeit nur eine kurze Zeit andauert.

So sollten Sie sich als Bewerber verhalten

Werden Sie als Bewerber zum Probearbeiten eingeladen, sind das erst einmal tolle Neuigkeiten!

Sollten Sie vor Ort jedoch wider Erwarten feststellen, dass Sie für mehrere Tage als Vollzeitkraft eingesetzt werden sollen, ohne dass ein Vertrag mit einer Vergütungsregelung geschlossen wurde, ist Vorsicht geboten.

In einigen Branchen ist es nicht unüblich, dass Bewerber für einige Stunden ihr Können und ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen – oftmals ohne Bezahlung. Auch wenn ein solches Vorgehen rechtlich fragwürdig sein mag, ist es in einige Berufen unerlässlich, die praktischen Fertigkeiten potenzieller neuer Beschäftigter vorab zu prüfen.

Letztendlich müssen Sie als Bewerber auf Ihr Bauchgefühl hören. Wenn Sie ein schlechtes Gefühl haben und fürchten, als kostenlose Arbeitskraft missbraucht zu werden, können Sie auf einen befristeten Arbeitsvertrag bestehen – ein solcher kann auch lediglich auf einige Tage begrenzt sein.

Handelt es sich dagegen um einen einzigen Tag, an welchem Sie wie ein gewöhnlicher Vollzeitangestellter agieren sollen, müssen Sie abwägen: Auch wenn sich der Arbeitgeber in einer rechtlichen Grauzone bewegt, kann dies Ihre einzige Chance sein, ihn von Ihren Fähigkeiten zu überzeugen.

Fazit: Die Unterscheidung ist nicht immer einfach

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Unterscheidung zwischen einem Einfühlungsverhältnis und einer Probearbeit nicht immer einfach ist. Selbst viele Arbeitgeber wissen nicht, wo genau die Grenze zu ziehen ist.

Als Bewerber sollten Sie darauf achten, dass das Probearbeiten nicht übermäßig ausgenutzt wird und eine angemessene Dauer hat. Dennoch hat auch das Arbeiten während eines Einfühlungsverhältnisses seine Daseinsberechtigung. Wie sonst sollten Arbeitgeber die tatsächliche Eignung eines Bewerbers prüfen?

Andererseits ist genau hierfür die Probezeit gedacht. Sie gibt sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich besser kennenzulernen und zu prüfen, ob die Zusammenarbeit auf Dauer funktioniert. Und das bei einer vertraglich vereinbarten Vergütung und einer für den Arbeitgeber vorteilhaften Kündigungsfrist während der Probezeit.

Abschließend kann festgehalten werden, dass ein einfaches Einfühlungsverhältnis mit einer überschaubaren Anzahl an Arbeitsproben in den meisten Fällen ausreichen sollte, um die Qualitäten eines Bewerbers zu prüfen. Für alles Weitere hat der Gesetzgeber die Probezeit geschaffen.