Während der Arbeitszeit ein Vorstellungsgespräch für einen neuen Job zu besuchen, ist in der Regel keine gute Idee. Vorstellungsgespräch in anderen Unternehmen sind grundsätzlich Privatsache und sollten daher in der Freizeit des Beschäftigten erfolgen. In Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer jedoch für die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch freigestellt werden. Wann das gilt und welche Alternativen Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch besteht nicht. Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft.

Vorstellungsgespräch während der Arbeitszeit nur nach Absprache

Vorstellungsgespräche sind grundsätzlich Privatsache des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Beschäftigten für die Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch in einem anderen Unternehmen freizustellen.

Arbeitnehmer sollten daher versuchen, den Termin für das Bewerbungsgespräch außerhalb der Arbeitszeit oder in die Mittagspause zu legen. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitnehmer zur Not einen Urlaubstag opfern.

Auch wenn der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, den Beschäftigten freizustellen, kann er dies natürlich dennoch tun.

Haben Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber, können Sie durchaus um Erlaubnis bitten, für die Dauer des Bewerbungsgesprächs freigestellt zu werden und die verlorene Arbeitszeit anschließend nachzuholen. Lässt sich Ihr Arbeitgeber nicht darauf ein, bleibt Ihnen jedoch nichts anderes übrig, als den Termin außerhalb Ihrer Arbeitszeit wahrzunehmen.

Ausnahme bei erfolgter Kündigung

Eine Ausnahmeregelung greift jedoch dann, wenn Sie in Ihrer aktuellen Position gekündigt wurden. In diesem Fall sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer für die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen freizustellen. Auch für weitere Termine, die der Jobsuche dienen, sind Arbeitnehmer freizustellen. Darunter fallen beispielsweise:

  • Eignungstests
  • Ärztliche Untersuchungen
  • Termine beim Jobcenter
  • Termine mit privaten Jobvermittlern
  • Teilnahme an Assessment-Centern
  • Gesundheitschecks

Der Anspruch auf Freistellung gilt prinzipiell vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist und für alle Arten von Arbeitsverhältnissen, die über einen einfachen Aushilfsjob hinausgehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer gekündigt wurde oder das Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt hat 1.

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Freistellung muss beantragt werden

Auch wenn gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung zur Jobsuche haben, muss diese Freistellung zunächst beantragt werden. Beschäftigten ist es nicht erlaubt, der Arbeit ohne Ankündigung und Absprache mit dem Arbeitgeber fernzubleiben. Der Antrag auf Sonderurlaub sollte möglichst frühzeitig gestellt werden.

Hierfür sollten Arbeitnehmer ihren aktuellen Arbeitnehmer rechtzeitig über Dauer und Grund des Termins informieren. Es empfiehlt sich, den Termin schnellstmöglich, spätestens jedoch fünf Werktage im Voraus beim Arbeitgeber zu melden.

Für welche Position oder bei welchem Unternehmen das Vorstellungsgespräch erfolgt, muss nicht offengelegt werden.

Die Jobsuche überwiegt den Interessen des Arbeitgebers, sodass dieser dem Antrag auf Freistellung zustimmen muss. Es handelt sich also nicht um eine Bitte des Arbeitnehmers, sondern um die Geltendmachung eines Anspruchs.

Kein Verdienstausfall während des Vorstellungsgesprächs

Prinzipiell steht Arbeitnehmern auch während der Freistellung für ein Vorstellungsgespräch das vereinbarte Arbeitsentgelt zu. Entscheidend ist jedoch, dass das Bewerbungsgespräch nicht unverhältnismäßig lange dauert.

Obwohl § 629 BGB keine direkte Aussage über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung trifft, so ist nach überwiegender Meinung § 616 BGB anwendbar. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern die Verhinderung „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ erfolgt 2 3.

Es muss jedoch beachtet werden, dass § 616 BGB dispositiv ist. Der Anspruch kann also beispielsweise im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen eingeschränkt werden oder gänzlich entfallen. Daher ist es möglich, dass zwar ein Anspruch auf eine Freistellung nach § 629 BGB besteht, jedoch kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB.

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Vorstellungsgespräch ist kein Kündigungsgrund

Natürlich steht es Arbeitnehmern frei, sich auch aus ungekündigter Position heraus auf Stellen in anderen Unternehmen zu bewerben. In diesem Fall besteht jedoch kein Anspruch auf Freistellung.

Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über den geplanten Jobwechsel zu informieren. Sollte der aktuelle Arbeitgeber mitbekommen, dass sich ein Beschäftigter in einem anderen Unternehmen bewirbt, ist dies in keinem Fall ein Kündigungsgrund. Es gilt die freie Arbeitsplatzwahl, die im Grundgesetz verankert ist 4.

In vielen Fällen kann es jedoch empfehlenswert sein, den geplanten Unternehmenswechsel zunächst geheim zu halten. Viele Arbeitgeber sehen es nicht gerne, wenn sich Beschäftigte nach neuen Stellen umschauen. Klappt es dann doch nicht mit der Bewerbung im neuen Unternehmen, kann dies unangenehme Folgen für den Beschäftigten haben.

Natürlich ist dies nicht bei allen Arbeitgebern der Fall. Sollten Arbeitnehmer jedoch Repressalien befürchten, können sie ihrer Bewerbung einen sogenannten Sperrvermerk hinzufügen. Mit diesem bittet der Bewerber darum, die Bewerbung besonders vertraulich zu behandeln. Hierfür kann beispielsweise die Betreffzeile um den Vermerk „Mit der Bitte um Vertraulichkeit“ erweitert werden 5.

Quellenverzeichnis

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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.