Kommunion, Konfirmation und Taufe sind wichtige familiäre Ereignisse. Für Arbeitnehmer kann sich daher die Frage ergeben, ob sie einen Anspruch auf Sonderurlaub zur Teilnahme an derartigen Ereignissen haben. In diesem Beitrag beantworten die wichtigsten Fragen rund um Anspruch und Dauer der Freistellung.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Rechtsanspruch auf Sonderurlaub für Kommunion, Konfirmation oder Taufe kann sich aus § 616 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades vorliegt.

Rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub

Der rechtliche Anspruch auf Sonderurlaub ergibt sich aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Hier heißt es, Arbeitnehmer seien unter Bezahlung vorübergehend von der Arbeit freizustellen, sofern die Verhinderung des Arbeitnehmers „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ und „ohne sein Verschulden“ erfolgt.

Jedoch legt § 616 BGB weder fest, für welche konkreten Anlässe die Freistellung zu erfolgen hat, noch für welchen Zeitraum sie gilt. Grundsätzlich wird angenommen, dass eine Freistellung höchstens einige Tage andauern kann.

Obwohl die Gründe für Sonderurlaub nicht genau definiert sind, können familiäre Anlässe durchaus einen Freistellungsanspruch rechtfertigen.

So gewähren beispielsweise Hochzeiten und Todesfälle Sonderurlaub, wenn ein entsprechender Verwandtschaftsgrad besteht. Sofern das Ereignis während der regulären Arbeitszeit stattfindet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für die notwendige Dauer.

Findet die Veranstaltung jedoch außerhalb der Arbeitszeit oder am Wochenende statt, besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, da der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht an seiner Arbeitsleistung verhindert ist.

Achtung: § 616 BGB ist dispositiv

Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass § 616 BGB dispositiv ist. Der Anspruch kann also in Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen eingeschränkt oder auch vollständig ausgeschlossen werden.

Arbeitnehmer sollten daher zunächst prüfen, ob ihr Arbeits-, Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung gesonderte Regelungen zur bezahlten Freistellung beinhaltet.

Sollte der Anspruch nach § 616 BGB ausgeschlossen sein, so gelten die Bedingungen des jeweiligen Vertrags.

Wird der Anspruch beispielsweise auf Hochzeiten und Beerdigungen beschränkt, so besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub für Konfirmation, Kommunion oder Taufe.

Sonderurlaub bei Kommunion, Konfirmation und Taufe

Sofern § 616 BGB Anwendung findet, besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub zur Teilnahme an familiären Ereignissen, wie beispielsweise Hochzeiten und Beerdigungen. Entscheidend ist hierbei der Verwandtschaftsgrad.

Es kann davon ausgegangen werden, dass auch für die Kommunion, Konfirmation oder Taufe ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, sofern es sich um das eigene Kind handelt.

Ein Anspruch auf Sonderurlaub, um der Taufe der Nichte, des Neffen, des Enkel- oder Patenkinds beizuwohnen, ergibt sich dagegen nicht.

Handelt es sich nicht um das eigene Kind, so müssen Arbeitnehmer einen regulären Urlaubsantrag einreichen. Dieser kann im Übrigen nur dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Belange dem Urlaubswunsch entgegenstehen.

Arbeitnehmer sollten ihren Urlaubsantrag daher möglichst frühzeitig einreichen, um etwaige Komplikationen zu vermeiden.

Selbiges gilt auch für den Antrag auf Sonderurlaub – denn auch Sonderurlaub muss beantragt werden.

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Dauer der Freistellung

Wie bereits erwähnt, ist die Dauer einer bezahlten Freistellung nicht genau festgelegt, sodass immer der Einzelfall betrachtet werden muss.

Grundsätzlich erfolgt eine Freistellung jedoch nur für den Zeitraum, der zur Wahrnehmung des Termins notwendig ist – inklusive Wegezeiten.

Da sich an Kommunionen, Konfirmationen und Taufen häufig Feierlichkeiten anschließen, die im weiteren Sinne durchaus zum Gesamtereignis zählen, kann angenommen werden, dass die Freistellung sowohl für den kirchlichen Teil als auch für die anschließende Zusammenkunft zu gewähren ist.

Falls die Feierlichkeiten sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und eine Anreise notwendig ist, kann der Arbeitnehmer versuchen, eine entsprechende Ausweitung des Sonderurlaubs mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Dies ist jedoch abhängig von der Kulanz des Arbeitgebers und nicht gesetzlich festgeschrieben. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, zusätzlich regulären Urlaub einzuplanen

Sonderurlaub muss beantragt werden

Auch wenn ein rechtlicher Anspruch auf eine bezahlte Freistellung besteht, muss diese zunächst beim Arbeitgeber beantragt beziehungsweise angemeldet werden. Der Antrag auf Sonderurlaub unterscheidet sich hier kaum von einem regulären Urlaubsantrag.

Jedoch muss der Arbeitnehmer den Grund der Freistellung nennen und sollte darüber hinaus den Rechtsanspruch, beispielsweise nach § 616 BGB oder einem Tarifvertrag, begründen.