Durch das Gericht vorgeladene Zeugen sind verpflichtet, ihrer Vorladung Folge zu leisten. Häufig finden Gerichtstermine in der regulären Arbeitszeit der vorgeladenen Zeugen statt, weshalb sich die Frage stellt, ob diese von ihrem Arbeitgeber freizustellen sind. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte der Freistellung zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen und nehmen uns der Frage an, wer für einen möglichen Verdienstausfall aufkommt.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeitnehmer sind grundsätzlich für die Teilnahme an Gerichtsterminen von der Arbeit freizustellen, sofern ihr Erscheinen vom Gericht angeordnet wurde. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung ergibt sich aus § 616 BGB, sofern dieser nicht explizit im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde.

Arbeitnehmer müssen für Gerichtstermin freigestellt werden

Wird ein Arbeitnehmer von einem Gericht als Zeuge geladen, so ist dieser von seinem Arbeitgeber für die Teilnahme am Gerichtstermin von der Arbeit freizustellen.

Auch wenn ein Arbeitnehmer als Kläger oder Beklagter auftritt, ist er für die Teilnahme am Prozess freizustellen, sofern das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers während dessen Arbeitszeit vom Gericht angeordnet wurde.

Das Bundesarbeitsgericht urteile am 13. Dezember 2001:

Die Pflicht, vor Gericht als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, hat Vorrang vor jeder Berufspflicht und befreit daher auch von der Arbeitspflicht, soweit sie zeitlich mit dieser zusammentrifft […]

Bundesarbeitsgericht (13. Dezember 2001 – 6 AZR 30/01)

Auch ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einem Gerichtstermin haben, wenn sie in besagtem Verfahren als Kläger oder Beklagter auftreten und nicht anwaltlich vertreten werden.

Ist der Arbeitnehmer dagegen als Kläger oder Beklagter am Verfahren beteiligt und wird anwaltlich vertreten, ohne dass das Gericht das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers zum Verhandlungstermin angeordnet hat, besteht kein Anspruch auf eine Freistellung beziehungsweise auf Sonderurlaub.

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer einen regulären Urlaubsantrag für den Gerichtstermin einreichen, wenn er diesem beiwohnen möchte.

Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Sofern ein Anspruch auf Freistellung aus einem der oben genannten Gründe besteht, so hat der Arbeitnehmer prinzipiell auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der Freistellung.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch nach § 616 BGB in Arbeits- oder Tarifverträgen ausgeschlossen werden kann.

Ist dies der Fall, so haben Arbeitnehmer zwar immer noch Anspruch auf eine Freistellung, jedoch handelt es sich in diesem Fall um eine unbezahlte Freistellung. Arbeitnehmer sollten daher ihren Arbeits- und Tarifvertrag auf einen etwaigen Ausschluss dieses Paragrafen prüfen.

Sollte § 616 im Rahmen eines Arbeits- oder Tarifvertrags ausgeschlossen sein, haben Arbeitnehmer, die als Zeugen vor Gericht geladen sind, dennoch Anspruch auf eine Entschädigung des Verdienstausfalls durch das Gericht.

Zeugen erhalten im Rahmen des Gerichtstermins ein Formular, mit welchem sie die Erstattung der zur Wahrnehmung des Gerichtstermins angefallenen Kosten beantragen können – hierzu zählen auch etwaige Verdienstausfälle.

Sollte der Arbeitnehmer als Kläger oder Beklagter vor Gericht stehen, kann er seinen Verdienstausfall in der Regel vom Gegner erstatten lassen, sofern er den Rechtsstreit gewinnt.

In beiden Fällen kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, da seitens des Arbeitnehmers ein Rechtsanspruch gegenüber dem Gericht beziehungsweise dem Verfahrensgegner besteht. Es ist in diesem Fall die Aufgabe des Arbeitnehmers, seinen Verdienstausfall gegenüber dem Gericht oder dem Verfahrensgegner geltend zu machen.

Steht ein Arbeitnehmer jedoch als Angeklagter in einem Strafverfahren vor Gericht, so hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB. Der Paragraf legt fest, dass die Verhinderung des Arbeitnehmers „ohne sein Verschulden“ erfolgen muss. Diese Voraussetzung ist im Falle einer Anklage als nicht erfüllt anzusehen.

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So viele Tage Sonderurlaub gibt es für einen Gerichtstermin

Arbeitnehmer, die an einem Gerichtstermin teilnehmen müssen, sind prinzipiell für die gesamte Dauer des Termins freizustellen.

Der genaue zeitliche Umfang hängt hierbei von mehreren Faktoren ab. In erster Linie entscheidend sind die Dauer der Verhandlung und die benötigte Anreisezeit.

Sollte die Verhandlung beispielsweise in einem anderen Bundesland stattfinden, sodass der Arbeitnehmer bereits einen Tag vor dem eigentlichen Prozesstermin anreisen muss, so hat die Freistellung auch für den Zeitraum der Anreise zu erfolgen.

Arbeitgeber muss frühzeitig informiert werden

Auch wenn ein rechtlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit besteht, muss der Arbeitgeber dennoch frühestmöglich über den anstehenden Gerichtstermin informiert werden.

Arbeitnehmer sind in der Nachweispflicht und müssen im Zweifelsfall die Vorladung des Gerichts als Beweis vorlegen.

Der Antrag auf Sonderurlaub sollte schriftlich erfolgen und die folgenden Informationen enthalten

  • Schilderung der Situation, die den Sonderurlaub erforderlich macht
  • Kopie der Vorladung (Schwärzung sensibler Inhalte zulässig)
  • Datum und Dauer des Sonderurlaubs
  • Verweis auf § 616 BGB
  • Datum und Unterschrift