Obwohl inzwischen fast ein Viertel aller erwerbstätigen Deutschen teilweise oder ausschließlich im Homeoffice arbeitet, gibt es dennoch einige Unternehmen, die dem Homeoffice den Rücken kehren. Doch können Arbeitnehmer nach mehrjähriger Arbeit im Homeoffice einfach so zurück ins Büro bestellt werden? Was das Arbeitsrecht dazu sagt und in welchen Fällen ein Gewohnheitsrecht vorliegt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich können Arbeitnehmer auch in Bezug auf die Arbeit im Homeoffice ein Gewohnheitsrecht erwerben. In der Regel gilt jedoch, dass die Arbeit von zu Hause aus über mehrere Jahre hinweg gewährt worden sein muss.

Kein allgemeines Recht auf Homeoffice

Derzeit haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen allgemeinen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice. Zwar ist im Rahmen des Koalitionsvertrags für die 20. Legislaturperiode vorgesehen, Arbeitnehmern diesbezüglich einen Erörterungsanspruch zuzugestehen, doch ein entsprechender Gesetzesentwurf ist bislang nicht verabschiedet worden.

Arbeitnehmer haben demnach nur einen Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice, wenn es eine entsprechende arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung gibt. Auch Betriebsvereinbarungen können Arbeitnehmern ein Recht auf das Arbeiten von zu Hause aus zusprechen.

Doch auch eine Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist jederzeit möglich. Grundsätzlich reicht hierfür auch eine mündliche Vereinbarung aus.

Fehlt eine solche Vereinbarung, kann ein Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice unter Umständen auch durch ein Gewohnheitsrecht oder auf Basis des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen.

Was ist das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht?

Das Gewohnheitsrecht, auch betriebliche Übung genannt, ist ein ungeschriebenes Recht, das nicht genau definiert ist. Es gibt also keinen Gesetzestext, der feste Voraussetzungen für die Anwendung des Gewohnheitsrechts vorgibt.

Das Gewohnheitsrecht regelt Arbeitnehmeransprüche, die sich nicht aus vertraglichen Vereinbarungen oder Verordnungen ergeben, sondern aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber die damit verbundenen Leistungen über einen längeren Zeitraum gewährt.

Wird die Leistung über einen längeren Zeitraum hinweg und im beidseitigen Einverständnis regelmäßig wiederholt, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihm die jeweilige Leistung auch in Zukunft zusteht.

Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die Zahlung von Weihnachtsgeld. Erhält der Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg regelmäßig Weihnachtsgeld, kann sich hieraus ein Anspruch auf die zukünftige Zahlung von Weihnachtsgeld ergeben, auch wenn keine vertragliche Vereinbarung vorliegt.

Gilt das Gewohnheitsrecht auch beim Homeoffice?

Grundsätzlich kann das Gewohnheitsrecht auch bei Arbeitnehmern im Homeoffice zum Tragen kommen. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch höher, als die meisten Menschen vermuten werden.

Es sollte beachtet werden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich ein Direktionsrecht hat und daher auch über den Arbeitsort seiner Beschäftigten bestimmen kann. Ausnahmen können sich ergeben, wenn der Arbeitsort vertraglich fest vereinbart wurde.

Grundsätzlich ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und nicht gleich zu Beginn mit Rechtsbegriffen wie dem Gewohnheitsrecht und der betrieblichen Übung in den Angriff überzugehen.

In vielen Fällen lässt sich der Arbeitgeber umstimmen oder zumindest auf einen Kompromiss ein, wenn der Beschäftigte die Vorteile des Homeoffice verständlich vorbringt. Möchten Sie Ihren Arbeitgeber vom Homeoffice überzeugen, sollten Sie sich ausreichend vorbereiten und passende Argumente zurechtlegen.

Unter diesen Voraussetzungen kann Gewohnheitsrecht vorliegen

Laut aktueller Rechtsprechung ist erst dann von einem Gewohnheitsrecht auszugehen, wenn eine Leistung über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren erbracht worden ist.

Im Falle der Arbeit im Homeoffice bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren die Möglichkeit hatte, von zu Hause aus zu arbeiten.

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Beschäftigte 3 Jahre lang ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Entscheidend ist, dass ihm die Möglichkeit gewährt und sie regelmäßig genutzt wurde.

Doch selbst wenn die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice für mehr als 3 Jahre bestand, muss hieraus nicht zwingend ein dauerhafter Anspruch auf Homeoffice entstehen.

Haben sich die Prozesse im Unternehmen so sehr verändert, dass die Arbeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens nun zwingend erforderlich ist, kann dem Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice durchaus untersagt werden.

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Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag

Ein mögliches Gewohnheitsrecht in Bezug auf das Homeoffice kann im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen werden.

Wie bereits erwähnt, gibt es keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Viele Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten inzwischen jedoch Formulierungen, welche dem Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice zwar grundsätzlich erlauben, jedoch explizit das Direktionsrecht des Arbeitgebers betonen.

Hat der Arbeitgeber sich vertraglich das Recht eingeräumt, die Bedingungen in Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice jederzeit einseitig ändern zu können, so hat er auch das Recht, dem Beschäftigten die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause aus zu streichen.

So kann beispielsweise ausdrücklich vereinbart werden, dass die vorübergehende Gewährung der Arbeit im Homeoffice nicht zu einem Gewohnheitsrecht führt.