Obwohl inzwischen fast ein Viertel aller erwerbstätigen Deutschen teilweise oder ausschließlich im Homeoffice arbeitet, gibt es dennoch einige Unternehmen, die dem Homeoffice den Rücken kehren. Doch können Arbeitnehmer nach mehrjähriger Arbeit im Homeoffice einfach so zurück ins Büro bestellt werden? Was das Arbeitsrecht dazu sagt und in welchen Fällen ein Gewohnheitsrecht vorliegt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Grundsätzlich können Arbeitnehmer auch in Bezug auf die Arbeit im Homeoffice ein Gewohnheitsrecht erwerben. In der Regel gilt jedoch, dass die Arbeit von zu Hause aus über mehrere Jahre hinweg gewährt worden sein muss.
Kein allgemeines Recht auf Homeoffice
Derzeit haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen allgemeinen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice. Zwar ist im Rahmen des Koalitionsvertrags für die 20. Legislaturperiode vorgesehen, Arbeitnehmern diesbezüglich einen Erörterungsanspruch zuzugestehen, doch ein entsprechender Gesetzesentwurf ist bislang nicht verabschiedet worden 1.
Arbeitnehmer haben demnach nur einen Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice, wenn es eine entsprechende arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung gibt und die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Auch Betriebsvereinbarungen können Arbeitnehmern ein Recht auf das Arbeiten von zu Hause aus zusprechen.
Doch auch eine Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist jederzeit möglich. Prinzipiell reicht hierfür auch eine mündliche Vereinbarung aus.
Fehlt eine solche Vereinbarung, kann ein Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice unter Umständen auch durch ein Gewohnheitsrecht oder auf Basis des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen.
Was ist das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht?
Das Gewohnheitsrecht, auch betriebliche Übung genannt, ist ein ungeschriebenes Recht, das nicht genauer definiert ist. Es gibt also keinen Gesetzestext, der feste Voraussetzungen für die Anwendung des Gewohnheitsrechts vorgibt. Vielmehr beruht die betriebliche Übung auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Das Gewohnheitsrecht regelt Arbeitnehmeransprüche, die sich nicht aus vertraglichen Vereinbarungen oder Verordnungen ergeben, sondern aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber die damit verbundenen Leistungen über einen längeren Zeitraum gewährt 2.
Wird die Leistung über einen längeren Zeitraum hinweg und im beidseitigen Einverständnis regelmäßig wiederholt, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihm die jeweilige Leistung auch in Zukunft zusteht. Hierfür muss die Leistung jedoch freiwillig und vor allem vorbehaltlos gewährt werden.
Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die Zahlung von Weihnachtsgeld. Erhält der Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg regelmäßig und vorbehaltlos Weihnachtsgeld, kann sich hieraus ein Anspruch auf die zukünftige Zahlung von Weihnachtsgeld ergeben, auch wenn keine dahingehende vertragliche Vereinbarung vorliegt 3.
Gilt das Gewohnheitsrecht auch beim Homeoffice?
Grundsätzlich kann das Gewohnheitsrecht auch bei Arbeitnehmern im Homeoffice zum Tragen kommen. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch höher, als die meisten Menschen vermuten werden.
Es sollte beachtet werden, dass der Arbeitgeber über das Direktionsrecht verfügt und daher auch über den Arbeitsort seiner Beschäftigten bestimmen kann. Ausnahmen können sich ergeben, wenn der Arbeitsort vertraglich fest vereinbart wurde 4.
Grundsätzlich ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und nicht gleich zu Beginn mit Rechtsbegriffen wie dem Gewohnheitsrecht und der betrieblichen Übung in den Angriff überzugehen.
In vielen Fällen lässt sich der Arbeitgeber umstimmen oder zumindest auf einen Kompromiss ein, wenn der Beschäftigte die Vorteile des Homeoffice vorbringt. Möchten Sie Ihren Arbeitgeber vom Homeoffice überzeugen, sollten Sie sich ausreichend vorbereiten und passende Argumente zurechtlegen.
Unter diesen Voraussetzungen kann Gewohnheitsrecht vorliegen
Laut ständiger Rechtsprechung ist erst dann von einem Gewohnheitsrecht auszugehen, wenn eine Leistung über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren erbracht worden ist 5.
Im Falle der Arbeit im Homeoffice bedeutet dies, dass es dem Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren hinweg gestattet worden sein muss, von zu Hause aus zu arbeiten, ohne dass der Arbeitgeber eine Befristung oder ein Widerrufsrecht ausgesprochen hat.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Beschäftigte 3 Jahre lang ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Entscheidend ist, dass ihm die Möglichkeit gewährt und sie regelmäßig genutzt wurde.
Doch selbst wenn die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice für mehr als 3 Jahre bestand, muss hieraus nicht zwingend ein dauerhafter Anspruch auf Homeoffice entstehen.
Haben sich die Prozesse im Unternehmen so sehr verändert, dass die Arbeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens nun zwingend erforderlich ist, kann dem Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice durchaus untersagt werden.
Eine weitere Ausnahme kann sich ergeben, wenn die Arbeit im Homeoffice anlassbezogen gestattet wurde. Beispielsweise im Zuge einer pandemischen Lage oder weil die Unternehmensräumlichkeiten zeitweise nicht nutzbar waren 6.
Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag
Ein mögliches Gewohnheitsrecht in Bezug auf das Homeoffice kann im Rahmen von Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen werden.
Wie bereits erwähnt, gibt es keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Viele Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten inzwischen jedoch Formulierungen, welche dem Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice zwar grundsätzlich erlauben, jedoch explizit das Direktionsrecht des Arbeitgebers betonen.
Hat der Arbeitgeber sich vertraglich das Recht eingeräumt, die Bedingungen in Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice jederzeit einseitig ändern zu können, so hat er auch das Recht, dem Beschäftigten die Möglichkeit des Arbeitens von zu Hause aus zu streichen. Gleichermaßen kann die Arbeit im Homeoffice vertraglich auch nur befristet gestattet werden.
Auch kann ausdrücklich vereinbart werden, dass die vorübergehende Gewährung der Arbeit im Homeoffice nicht zu einem Gewohnheitsrecht führt. Ähnliche Formulierungen finden sich häufig in Zusammenhang mit der Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Quellenverzeichnis
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.