Die Arbeit im Homeoffice sorgt nicht nur für eine bessere Work-Life-Balance, sondern kann auch zu steuerlichen Vorteilen führen. Neben der Homeoffice-Pauschale haben Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, das häusliche Arbeitszimmer als solches abzusetzen. Welche Voraussetzungen dafür gelten, was beachtet werden muss und ob die Homeoffice-Pauschale und das Arbeitszimmer gleichzeitig abgesetzt werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Es ist derzeit nicht möglich, sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. Arbeitnehmer müssen sich für eine der beiden Abzugsmöglichkeiten entscheiden.

Kann man Homeoffice und Arbeitszimmer gleichzeitig absetzen?

Grundsätzlich ist es nicht möglich, sowohl die Homeoffice-Pauschale geltend zu machen als auch gleichzeitig ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen. Arbeitnehmer müssen sich also entscheiden, welche der beiden Abzugsmöglichkeiten sie in Anspruch nehmen möchten.

Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, die für ihn vorteilhaftere Abzugsmöglichkeit zu wählen. Das Finanzamt prüft nicht, ob es eher im Interesse des Steuerpflichtigen ist, die Homeoffice-Pauschale in Anspruch zu nehmen oder das häusliche Arbeitszimmer abzusetzen.

Grundsätzlich besteht der Vorteil der Homeoffice-Pauschale vor allem darin, dass die Pauschale ohne großen Aufwand geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen um ein Vielfaches geringer, als bei der Absetzung eines häuslichen Arbeitszimmers.

Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale kann selbst dann geltend gemacht werden, wenn dem Arbeitnehmer kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Entscheidend ist, dass die berufliche Tätigkeit an jedem Tag, für den die Pauschale angesetzt wird, überwiegend von zu Hause aus erfolgt ist.

Eine überwiegende beruflichen Tätigkeit im Homeoffice ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer mehr als 50 % seiner täglichen Gesamtarbeitszeit von zu Hause gearbeitet hat. Bei einem achtstündigen Arbeitstag muss der Beschäftigte also mehr als 4 Stunden im Homeoffice gearbeitet haben, um die Pauschale für diesen Tag geltend machen zu können.

Die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung über die Tätigkeit im Homeoffice ist nicht erforderlich. Arbeitnehmer sollten dennoch nachweisen können, an wie vielen und idealerweise auch an welchen Tagen sie von zu Hause aus gearbeitet haben.

Homeoffice- und Pendlerpauschale gleichzeitig möglich

Aus diesem Grund ist es Arbeitnehmern durchaus möglich, sowohl die Homeoffice- als auch die Pendlerpauschale gleichzeitig geltend zu machen.

Grundsätzlich können beiden Pauschalen problemlos in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Beispielsweise dann, wenn der Beschäftigte lediglich einige Tage pro Woche von zu Hause aus arbeitet und die restlichen Tage in den Unternehmensräumen arbeitet.

Doch es ist auch möglich, die Homeoffice- und Pendlerpauschale gleichzeitig für denselben Arbeitstag anzusetzen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehr als 50 % seiner täglichen Arbeitszeit im Homeoffice verbracht hat, aber dennoch am gleichen Tag auch die Räumlichkeiten des Unternehmens aufgesucht hat.

Entscheidend ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz im Unternehmens zur Verfügung steht, beziehungsweise er diesen am entsprechenden Tag nicht genutzt hat.

Wann Sie ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen können

Wer statt die Homeoffice-Pauschale zu nutzen lieber die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen möchte, der muss höhere Anforderungen erfüllen.

So ist es zwingend erforderlich, dass es sich um ein räumliche getrenntes Arbeitszimmer handelt. Wer stattdessen vom Wohnzimmer oder dem Küchentisch aus arbeitet, hat keine Möglichkeit, diese Räume als Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend zu machen.

Darüber hinaus muss das Arbeitszimmer zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Auch muss das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bilden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können alle damit verbundenen Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Aufwendungen, welche sich nicht ausschließlich auf das Arbeitszimmer beschränken, können anteilig angerechnet werden.

So können anteilig beispielsweise die folgenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

  • Miete
  • Wasser- und Stromkosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer
  • Müllabfuhrgebühren
  • Gebäude- und Haftpflichtversicherungen
  • Renovierungskosten

Voll abzugsfähig sind dagegen beispielsweise Einrichtungsgegenstände, die als Arbeitsmittel dienen und Renovierungskosten, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen.

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Was ist besser: Homeoffice-Pauschale oder Arbeitszimmer absetzen?

Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen, welches den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, frei wählen, ob sie lieber die Homeoffice-Pauschale nutzen oder das Arbeitszimmer als solches absetzen möchten.

Die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale ist für gewöhnlich mit geringerem Aufwand verbunden, da nur in seltenen Fällen Nachweise gefordert werden. Dennoch kann die Absetzung des häuslichen Arbeitszimmers sinnvoller sein, da die abzugsfähigen Kosten nicht gedeckelt sind.

Es empfiehlt sich daher, die abzugsfähigen Kosten des Arbeitszimmers zu berechnen und diese mit der Höhe der Homeoffice-Pauschale zu vergleichen. Liegen die abzugsfähigen Kosten über der Homeoffice-Pauschale, sollte das Absetzen des häuslichen Arbeitszimmers vorgezogen werden.

Jedoch sollten sich Arbeitnehmer darauf einstellen, alle in der Steuererklärung angegebenen Kosten nachweisen zu können.