Für die meisten Arbeitnehmer ist die Arbeit im Homeoffice ein Grund zur Freude. Flexiblere Arbeitszeiten, keine störenden Kollegen und eine ruhige Arbeitsumgebung. Doch manche Arbeitnehmer stehen dem Homeoffice kritisch gegenüber. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice bestehen kann. Welche Regelungen aktuell gelten und wie Sie sich gegen das Arbeiten von zu Hause aus wehren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Es gibt derzeit kein allgemeingültiges Gesetz, welches Arbeitgeber dazu befähigen würde, die Arbeit im Homeoffice einseitig anzuordnen. Arbeits- und Tarifverträge können jedoch anderslautende Vereinbarungen enthalten.

Homeoffice kann nicht einseitig angeordnet werden

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Arbeit im Homeoffice gibt es derzeit nicht. Arbeitgeber können die Arbeit im Homeoffice daher nicht ohne Weiteres anordnen.

Möchte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer künftig im Homeoffice beschäftigen, erfordert dies prinzipiell die Zustimmung des Arbeitnehmers. Besteht dieser darauf, weiterhin in den Räumlichkeiten des Unternehmens zu arbeiten, kann er nicht zur Arbeit im Homeoffice gezwungen werden.

Ausnahmen können sich jedoch dann ergeben, wenn die Arbeit im Homeoffice aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist. Beispielsweise dann, wenn die Räumlichkeiten des Unternehmens vorübergehend nicht genutzt werden können.

Auch wenn keine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice besteht, ist es grundsätzlich denkbar, dass Mitarbeitern, die sich weigern im Homeoffice zu arbeiten, eine Änderungskündigung vorgelegt wird. Stimmt der Arbeitnehmer dieser nicht zu, folgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Doch auch eine Änderungskündigung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Sofern für den Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz gilt, muss die Kündigung durch das Vorliegen von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein.

Ist der Arbeitgeber beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, einzelne Niederlassungen oder Büros zu schließen und bietet aus diesem Grund seinen Mitarbeitern eine Änderungskündigung an, laut welcher die Arbeit künftig im Homeoffice zu erbringen ist, so wäre eine solche Kündigung betriebsbedingt gerechtfertigt.

Darüber hinaus gilt das Kündigungsschutzgesetz nur für Unternehmen, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. In Betrieben mit weniger Mitarbeitern kann eine Änderungskündigung oder auch eine ordentliche Kündigung unabhängig von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen.

Soll ein Angestellter in einem Unternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitern zur Arbeit im Homeoffice verpflichtet werden, sollte dieser daher gut abwägen, ob dem Wunsch des Arbeitgebers nicht doch entsprochen werden sollte.

Homeoffice nur bei vertraglicher Vereinbarung

Auch wenn es keine allgemeine gesetzliche Homeoffice-Pflicht gibt, kann sich eine solche Pflicht dennoch aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Ebenso können Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können solche Regelungen beinhalten.

Die meisten Arbeitsverträge, die eine explizite Homeoffice-Regelung beinhalten, zielen primär darauf ab, dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Arbeit im Homeoffice oder in den Räumlichkeiten des Unternehmens zuzugestehen. Schließlich freuen sich die meisten Arbeitnehmer über die Möglichkeit, von zu Hause aus arbeiten zu dürfen.

Grundsätzlich ist es aber ebenso möglich, dass sich der Arbeitgeber ausdrücklich das Recht einräumt, einen Arbeitnehmer einseitig zur Arbeit im Homeoffice zu verpflichten.

Arbeitnehmer sollten daher sowohl ihren Arbeits- und Tarifvertrag als auch die Betriebsvereinbarung auf etwaige Homeoffice-Regelungen prüfen.

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Derzeit keine Homeoffice-Pflicht im öffentlichen Dienst

Auch Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst können bislang nicht ohne Weiteres zur Arbeit im Homeoffice verpflichtet werden. Der TVöD sieht aktuell keine dahingehende Regelung vor.

Jedoch können Arbeitsverträge und Dienstvereinbarungen prinzipiell Klauseln enthalten, welche den Dienstherren dazu befähigen, die Arbeit im Homeoffice (auch für einzelne) Mitarbeiter anzuordnen.

Homeoffice kann verweigert werden

Liegt keine Vereinbarung vor, aus welcher sich eine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice ergibt, so kann der Arbeitgeber, wie bereits erwähnt, die Telearbeit nicht einseitig anordnen.

Entsprechend haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Tätigkeit im Homeoffice zu verweigern. Es sollte jedoch stets bedacht werden, dass in Kleinstunternehmen mit 10 oder weniger Mitarbeitern das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

So benötigen Arbeitgeber in Kleinstunternehmen keinen Kündigungsgrund, um einen Beschäftigten zu entlassen. Wer sich mit der Arbeit von zu Hause aus nicht einverstanden zeigt, kann also unter Umständen seinen Job riskieren, wenn er die Arbeit im Homeoffice ablehnt.

In Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern greift das Kündigungsschutzgesetz, sodass Mitarbeiter nicht ohne einen triftigen Grund entlassen werden können. In diesem Fall können Arbeitnehmer das Homeoffice verweigern, ohne dass sie eine Kündigung riskieren.

Ist die Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice hingegen aus betrieblichen Gründen erforderlich, beispielsweise weil es die wirtschaftliche Lage erfordert, kann die Verweigerung jedoch eine Kündigung rechtfertigen.

Ein Sonderfall kann sich jedoch im Rahmen einer Berufsausbildung ergeben. Zwar dürfen prinzipiell auch Auszubildende im Homeoffice arbeiten, jedoch muss stets sichergestellt sein, dass die Ausbildungsinhalte auch im Homeoffice in angemessenem Umfang vermittelt werden.

Befürchtet ein Auszubildender, seine Berufsausbildung würde unter der Arbeit im Homeoffice leiden, kann er stattdessen auf seine Anwesenheit im Unternehmen bestehen.

Kein allgemeiner Anspruch auf Homeoffice

Nicht nur hat der Arbeitgeber kein Recht, die Arbeit im Homeoffice anzuordnen, sondern auch der Arbeitnehmer kann nicht einfordern, künftig von zu Hause aus zu arbeiten.

Derzeit gibt es in Deutschland kein Recht auf Homeoffice. Ebenso wie bei einer möglichen Pflicht zum Homeoffice gilt auch hier, dass eine vertragliche Vereinbarung über die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice vorliegen muss.

Fehlt eine solche Vereinbarung, besteht kein Anspruch auf Homeoffice. Ein solcher kann sich aber unter Umständen ergeben, wenn bereits andere Mitarbeiter mit einem ähnlichen Tätigkeitsprofil von zu Hause aus arbeiten dürfen.