Das Arbeiten im Homeoffice bietet zahlreiche Vorteile. Neben einer besseren Work-Life-Balance wartet das Arbeiten von zu Hause aus jedoch auch mit steuerlichen Vorteilen auf. Wie Sie zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale auch Ihre Internetkosten von der Steuer absetzen können und welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie dabei haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Internetkosten im Homeoffice lassen sich pauschal mit 20 % der angefallenen Kosten absetzen. Allerdings liegt der monatliche Höchstbetrag hierfür bei 20 Euro. Mit Einzelnachweisen können jedoch Kosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden.

Wer zahlt die Internetkosten im Homeoffice?

Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Angestellten im Homeoffice alle für die berufliche Tätigkeit benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Darunter fällt beispielsweise ein Headset, eine Webcam oder auch ein Laptop.

So kann grundsätzlich auch argumentiert werden, dass weitere Kosten wie beispielsweise Heiz- oder Stromkosten, die durch die Tätigkeit im Homeoffice entstehen, auf den Arbeitgeber übertragen werden.

Selbiges trifft selbstverständlich auch auf die Internetkosten im Homeoffice zu. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Kosten für den Internet- und Telefonanschluss im beruflichen Kontext anfallen, oder ob sie nicht viel mehr auch im privaten Interesse des Arbeitnehmers liegen.

Während die Kosten für die Büroausstattung im Homeoffice im Regelfall vom Arbeitnehmer getragen werden müssen, verhält es sich bei Internetkosten meist anders. In der Regel wird argumentiert, dass die Kosten für den Internetanschluss auch dann anfallen würden, wenn der Arbeitnehmer nicht von zu Hause aus arbeiten würden.

Anders als bei Strom- oder Heizkosten, handelt es sich bei den Kosten für den Internetanschluss in der Regel um einen Festpreis, der sich durch die zusätzliche berufliche Nutzung nicht erhöht. Arbeitnehmer müssen die Internetkosten daher für gewöhnlich selbst tragen.

Die Kosten können jedoch im Rahmen der Steuererklärung (anteilig) abgesetzt werden.

Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Büroausstattung im Homeoffice besteht im Übrigen nur dann, wenn dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Unternehmens zur Verfügung steht. Hat der Beschäftigte dagegen ein Wahlrecht und entscheidet sich freiwillig dazu, lieber von zu Hause aus zu arbeiten, hat er in der Regel keinen Anspruch auf eine Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber.

Internetkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale absetzen

Die meisten Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, machen Gebrauch von der sogenannten Homeoffice-Pauschale. Mit dieser können Arbeitnehmer für jeden Tag, an dem sie von zu Hause aus gearbeitet haben, pauschal 6 Euro absetzen. Das jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.260 Euro im Jahr.

Allerdings lassen sich die Internetkosten im Homeoffice zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von der Steuer absetzen. Arbeitnehmer profitieren also doppelt von ihrer Steuererklärung.

Die Kosten für den Internet- und Telefonanschluss fallen unter die sogenannten Werbungskosten und können entsprechend in der Steuererklärung angegeben werden. Dabei haben Arbeitnehmer sowohl die Möglichkeit, die Internetkosten als Pauschale von der Steuer abzusetzen, als auch Einzelnachweise über die exakten Kommunikationskosten vorzubringen.

Werden die Internetkosten im Homeoffice jedoch vom Arbeitgeber übernommen beziehungsweise bezuschusst, können die Kosten nicht zusätzlich von der Steuer abgesetzt werden.

Bis zu welcher Höhe können Internetkosten steuerlich abgesetzt werden?

Entscheiden sich Arbeitnehmer dazu, ihre Internetkosten pauschal von der Steuer abzusetzen, können 20 % der Telefon- und Internetkosten geltend gemacht werden.

Allerdings nur bis zu einem Betrag von 20 Euro im Monat beziehungsweise 240 Euro im Jahr. Um diesen Höchstbetrag voll auszuschöpfen, müssen die monatlichen Kosten also bei 100 Euro liegen.

Die pauschale Absetzung der Internetkosten spart in erster Linie Zeit, denn Arbeitnehmer müssen bei ihrer Steuererklärung keine Einzelnachweise vorlegen.

Prinzipiell ist es jedoch möglich, die Kommunikationskosten im Homeoffice in voller Höhe steuerlich abzusetzen. Hierfür bedarf es jedoch einer genauen Aufschlüsselung nach beruflicher und privater Nutzung.

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Kein Höchstbetrag bei Einzelnachweisen

Können Arbeitnehmer mit Einzelnachweisen aufschlüsseln, wie groß der Anteil der beruflichen Nutzung an ihren Internetkosten ist, kann dieser Anteil vollständig von der Steuer abgesetzt werden. In diesem Fall gibt es keine Kostenobergrenze.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass dem Finanzamt auf Nachfrage entsprechende Belege vorzulegen sind. Im Falle eines Internetanschlusses sind das die monatlichen Rechnungen des Internetanbieters.

Zusätzlich muss der Arbeitnehmer den beruflichen Anteil an der Nutzung ermitteln. Bei Telefonaten geschieht dies beispielsweise anhand der Verbindungsdaten. Geht es primär um die Internetnutzung, fällt die Ermittlung meist schwer. Der berufliche Anteil wird daher im Regelfall lediglich geschätzt.

Erfahrungsgemäß akzeptieren die Finanzämter eine berufliche Nutzung von bis zu 50 %.

So setzen Sie die Internetkosten von der Steuer ab

Wie bereits erwähnt, fallen die Internetkosten im Homeoffice unter die sogenannten Werbungskosten. Hierunter werden alle Kosten zusammengefasst, die dem Arbeitnehmer durch seine berufliche Tätigkeit entstehen.

Die meisten Steuerprogramme führen den Arbeitnehmer Schritt für Schritt durch die Erstellung der Steuererklärung und fragen gezielt nach etwaigen Internetkosten.

Wer die Steuererklärung lieber selbst und ohne Unterstützung ausfüllen möchte, findet die Werbungskosten in der Anlage N.