Wer sein Einkommen während des Bezugs von Arbeitslosengeld aufstocken möchte, der ist mit einem Minijob prinzipiell gut beraten. Die Kombination aus Minijob und Arbeitslosengeld ist grundsätzlich problemlos möglich. Allerdings sieht der Gesetzgeber einen Freibetrag vor. Wird dieser überschritten, wird das zusätzliche Einkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wurde der Minijob jedoch bereits vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit ausgeübt, ergibt sich mitunter ein deutlich höherer Freibetrag. Was es beim Thema Minijob und Arbeitslosengeld zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Üben Sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld einen Minijob aus, so können Sie bis zu 165 Euro im Monat anrechnungsfrei dazuverdienen. Pro Woche dürfen nicht mehr als 15 Arbeitsstunden geleistet werden.

Minijob muss der Agentur für Arbeit gemeldet werden

Grundsätzlich ist es durchaus erlaubt, während des Bezugs von Arbeitslosengeld einem Nebenjob nachzugehen und die Arbeitslosengeldzahlung so aufzustocken.

Allerdings sind sämtliche Nebeneinkünfte meldepflichtig und müssen bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt werden. Idealerweise sollte die Meldung bereits vor der Aufnahme des Minijobs erfolgen, spätestens jedoch mit Beginn der Tätigkeit.

Die Meldung kann einfach und bequem online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.

Auch die Kombination aus Bürgergeld und Minijob ist prinzipiell zulässig. Allerdings gelten sowohl beim Bezug von Arbeitslosengeld als auch beim Bezug von Bürgergeld gewisse Hinzuverdienstgrenzen.

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, muss zudem die zulässigen Höchstarbeitszeiten beachten.

Höchstens 14 Arbeitsstunden pro Woche zulässig

Möchten Sie einen Minijob ausüben, während Sie Arbeitslosengeld beziehen, so sind wöchentlich höchstens 14 Arbeitsstunden (und 59 Minuten) zulässig. Wer 15 oder mehr Stunden pro Woche arbeitet, der verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dabei ist es unerheblich, wie viel Geld Sie im Minijob oder einer anderen Nebentätigkeit verdienen. Sobald die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr beträgt, müssen Sie sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden.

Da jedoch der gesetzliche Mindestlohn auch im Minijob greift, ergibt sich ohnehin eine maximal zulässige monatliche Arbeitszeit von 43 Stunden.

Davon ausgehend, dass sich die Arbeitsstunden gleichmäßig über den Monat verteilen, ist demnach selbst bei voller Ausschöpfung der Minijob-Verdienstgrenze eine Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeiten nicht möglich.

Dennoch sollten Sie vor der Aufnahme eines Minijobs mit Ihrem Arbeitgeber vertraglich vereinbaren, dass die Gesamtanzahl der Arbeitsstunden so verteilt wird, dass in einer einzelnen Woche nicht mehr als 14 Stunden zu leisten sind.

Es gilt ein Freibetrag von 165 Euro pro Monat

Wer sein Arbeitslosengeld I aufbessern möchte, dem steht hierfür ein Freibetrag von 165 Euro pro Monat zur Verfügung (Stand 2024).

Einkünfte, die diesen Freibetrag übersteigen, werden im Verhältnis 1:1 auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Üben Sie einen Minijob mit Verdienstgrenze aus, in welchem der monatliche Verdienst 538 Euro beträgt, so sind lediglich 165 Euro dieses Verdienstes anrechnungsfrei. Die verbleibenden 373 Euro werden von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen.

Rein wirtschaftlich betrachtet ist es also sinnvoll, einen Minijob zu wählen, bei welchem der monatliche Verdienst nur etwa 165 Euro beträgt. Jeder zusätzlich verdiente Euro wird schließlich von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen.

Höherer Freibetrag durch Werbungskosten

Der Freibetrag kann jedoch mithilfe sogenannter Werbungskosten erhöht werden. Hierbei handelt es sich um Ausgaben, welche dem Minijobber im Rahmen seiner Tätigkeit entstehen.

Darunter fallen zum Beispiel:

  • Arbeitskleidung
  • Arbeitsmittel
  • Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften
  • Fahrtkosten
  • Fortbildungskosten

Sofern Ihnen durch die Ausübung des Minijobs derartige Werbungskosten entstehen, können diese den Freibetrag entsprechend erhöhen. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie in der Lage sind, sämtliche Werbungskosten nachweisen zu können.

Auch etwaige Werbungskosten können Sie bequem über die eServices der Bundesagentur für Arbeit melden.

Die Werbungskosten erhöhen Ihren Freibetrag im Verhältnis 1:1.

Entstehen Ihnen durch die Tätigkeit im Minijob beispielsweise Fahrtkosten in Höhe von 49 Euro im Monat, so erhöht sich Ihr monatlicher Freibetrag von 165 Euro auf 214 Euro.

Erzielen Sie in Ihrem Minijob einen Verdienst von 250 Euro pro Monat, so wird Ihr Arbeitslosengeld in diesem Fall lediglich um 36 Euro gekürzt.

Meinung teilen und Geld verdienen

Als Mitglied in einem Umfrageportal haben Sie die Möglichkeit, mit der Teilnahme an einfachen Online-Umfragen bares Geld zu verdienen.

Teilen Sie Ihre Meinung, testen Sie Produkte oder bewerten Sie Werbeanzeigen.

Für jede erfolgreiche Teilnahme erhalten Sie eine Belohnung, welche Sie sich per Banküberweisung oder PayPal auszahlen lassen können.

Melden Sie sich jetzt kostenlos in einem der drei beliebtesten deutschsprachigen Umfrageportale an und nehmen Sie noch heute an Ihrer ersten Umfrage teil:

LogosBeschreibungBewertungButtons
loopsterpanel✓ Auszahlung ab 10€
✓ Moderne Plattform
✓ PayPal & Gutscheine
star full star full star full star full star full
euro full euro full euro full euro full euro full
Zur Anmeldung

Mehr erfahren
lifepoints✓ Schnelle Auszahlung
✓ Produkte testen
✓ 5 Millionen Mitglieder
star full star full star full star full star full
euro full euro full euro full euro full euro full
Zur Anmeldung

Mehr erfahren
PineconeResearch logo ✓ 3 Euro pro Umfrage
✓ Schnelle Auszahlung
✓ +1.000 Bewertungen
star full star full star full star full star half
euro full euro full euro full euro full euro full
Zur Anmeldung

Mehr erfahren

Sonderfall: Minijob wurde bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt

Eine Ausnahme bezüglich des Freibetrags ergibt sich, wenn der Minijob bereits in den 18 Monaten vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit für wenigstens 12 Monate ausgeübt wurde.

In diesem Fall gilt der durchschnittliche Verdienst aus dem Minijob als Freibetrag.

Der Freibetrag beträgt jedoch in jedem Fall mindestens 165 Euro. Selbst dann, wenn der Durchschnittsverdienst im Minijob während der vergangenen 12 Monate unterhalb dieser Grenze lag.

Allerdings muss beachtet werden, dass diese Regelung nur greift, wenn der Minijob nebenberuflich zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wurde.

Der Rechtsanspruch auf einen erhöhten Freibetrag beim Arbeitslosengeld ergibt sich aus § 155 des dritten Sozialgesetzbuches:

§ 155 SGB 3

Rentenversicherungspflicht bei Minijob und Arbeitslosengeld

Grundsätzlich besteht auch bei einem Minijob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Arbeitnehmer zahlen Sie pauschal 3,6 % Ihres Verdienstes in die Rentenversicherung ein.

Üben Sie den Minijob in einem Privathaushalt aus, erhöht sich Ihr Beitragsanteil auf 13,6 % pro Monat.

Viele Minijobber lassen sich von der Rentenversicherungspflicht befreien. Hierfür reicht es aus, den Arbeitgeber schriftlich über den Befreiungswunsch in Kenntnis zu setzen. Ob eine solche Befreiung jedoch wirklich sinnvoll ist, muss stets im Einzelfall entschieden werden.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld und üben zusätzlich einen Minijob aus, kann es durchaus lohnenswert sein, im Rahmen des Minijobs in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Denn die Beitragszeiten im Minijob werden auf die Wartezeiten für die Alters- und Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Auf diese Weise können Sie trotz Arbeitslosigkeit wichtige Beitragszeiten sammeln.