Nicht selten reicht das Bürgergeld nicht aus, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Eine geringfügige Beschäftigung in Form eines Minijobs könnte schnell Abhilfe schaffen – Aushilfskräfte werden schließlich häufig gesucht. Doch ist das überhaupt erlaubt? Wann Sie trotz des Bezugs von Bürgergeld einem Minijob nachgehen dürfen, welche Freibeträge gelten und was es zu beachten gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Minijob und Bürgergeld lassen sich prinzipiell miteinander kombinieren. Der zusätzliche Verdienst ist jedoch nur bis zu einer Höhe von 100 Euro pro Monat anrechnungsfrei.
Minijob und Bürgergeld prinzipiell kombinierbar
Grundsätzlich ist es durchaus möglich, das Bürgergeld durch die Aufnahme eines Minijobs aufzustocken. Ein generelles Hinzuverdienstverbot gibt es beim Bürgergeld nicht.
Es muss jedoch beachtet werden, dass das erzielte Minijob-Einkommen lediglich bis zu einem Freibetrag von derzeit 100 Euro pro Monat anrechnungsfrei bleibt.
Übersteigt der Verdienst diesen Freibetrag, wird er anteilig auf das Bürgergeld angerechnet.
Inwieweit es daher wirtschaftlich sinnvoll ist, trotz des Bezugs von Bürgergeld einen Minijob auszuüben, in welchem monatlich mehr als 100 Euro verdient werden, muss stets im Einzelfall entschieden werden.
Nicht zu vernachlässigen ist in jedem Fall die Möglichkeit, durch die Arbeit im Minijob Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu sammeln.
Minijob wird auf Bürgergeld angerechnet
Ein Hinzuverdienst von bis zu 100 Euro im Monat bleibt für Bürgergeldempfänger anrechnungsfrei. Wer im Minijob monatlich nicht mehr als 100 Euro verdient, kann sich diesen Betrag anrechnungsfrei auszahlen lassen.
Jeder weitere Euro, der über diesen Freibetrag hinausreicht, wird anteilig auf das Bürgergeld angerechnet.
Ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst bis zur Minijob-Verdienstgrenze von derzeit 556 Euro (Stand 2025) ist daher nicht möglich. Entsprechend der anteiligen Abzüge lassen sich selbst bei einem Verdienst von 556 Euro nur etwa 190 Euro im Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen.
Wer 100 Euro in einem Minijob erwirtschaftet, erhält diese in voller Höhe. Wer hingegen 556 Euro im Minijob erwirtschaftet, erhält lediglich rund 190 Euro.
Gestaffelte Freibeträge abhängig von der Höhe des Einkommens
Die gestaffelten Freibeträge für einen Hinzuverdienst, welcher den Freibetrag von 100 Euro übersteigt, berechnen sich anhand der Höhe des Hinzuverdienstes.
Derzeit gelten diesbezüglich die folgenden Regeln:
Einkünfte | Freibetrag |
---|---|
Grundfreibetrag | 100 Euro anrechnungsfrei |
Freibetrag für Einkünfte zwischen 100 und 520 Euro | 20 % anrechnungsfrei |
Freibetrag für Einkünfte zwischen 520 und 538 Euro | 30 % anrechnungsfrei |
Bei einem Minijob-Verdienst von 556 Euro bleiben einem Bürgergeldempfänger demnach lediglich 194,80 Euro erhalten. Stolze 361,20 des Gesamtverdienstes werden einbehalten beziehungsweise auf das Bürgergeld angerechnet.
Trotz der hohen Abzüge kann sich ein Minijob auch für Bürgergeldempfänger durchaus lohnen. Beispielsweise aufgrund der allgemeinen Rentenversicherungspflicht, welche auch für Minijobs gilt.
Die Rentenversicherungspflicht im Minijob
Obwohl es sich bei einem Minijob um ein steuer- und weitestgehend abgabenfreies Beschäftigungsverhältnis handelt, besteht auch für Minijobber die allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das bedeutet, dass ein Teil des Verdienstes automatisch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.
Dies hat wiederum zur Folge, dass der Verdienst bei voller Ausschöpfung der Verdienstgrenze real nicht 556 Euro, sondern lediglich 535,98 Euro beträgt.
Minijobber, die für einen gewerblichen Arbeitgeber tätig sind, zahlen monatlich 3,6 % ihres Verdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Wird der Minijob in einem Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Arbeitnehmeranteil sogar ganze 13,6 %.
Zudem muss beachtet werden, dass es einen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt.
So zahlen Minijobber, die für einen gewerblichen Arbeitgeber tätig sind, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verdienst monatlich mindestens 14,55 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Dies gilt selbst dann, wenn der Verdienst lediglich 100 Euro pro Monat beträgt.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich
Auch wenn eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, so haben alle Minijobber die Möglichkeit, sich auf Antrag von dieser Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Dies gilt auch bei einer Kombination aus Minijob und Bürgergeld.
Für viele Minijobber scheint klar auf der Hand zu liegen, dass eine Befreiung von der Rentenversicherung nur logisch ist. Schließlich spart man so jeden Monat bares Geld.
Doch gerade Menschen, die derzeit Bürgergeld beziehen, sollten sich gut überlegen, ob eine Befreiung von der Rentenversicherung in ihrem Fall wirklich sinnvoll ist.
Denn auch wenn sich die spätere Rente aufgrund der geringen Beitragszahlungen nur geringfügig erhöht, so wird ein anderer Vorteil häufig außer Acht gelassen:
Die Beschäftigungszeit aus einem Minijob wird auf die Wartezeit der Alters- und Erwerbsminderungsrenten angerechnet.
Beziehen Sie hingegen lediglich Bürgergeld oder lassen sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien, so sammeln Sie keinerlei Beitragszeiten.
Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unumkehrbar ist. Wurde die Befreiung erst einmal vorgenommen, gilt sie bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.