Lassen sich Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, sind sie zur Beitragszahlung verpflichtet und zahlen monatlich 3,6 % bis 13,6 % ihres Verdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Wer weniger als 175 Euro verdient, dessen Beiträge werden anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage berechnet. So können die tatsächlichen Beiträge schnell 12 bis 22 % des tatsächlichen Verdienstes betragen. Wie der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob berechnet wird und wann eine Befreiung sinnvoll ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung im Minijob beträgt derzeit 32,55 (Stand 2024). Der Arbeitgeberanteil berechnet sich jedoch stets am tatsächlichen Verdienst des Minijobbers.

Minijobs sind prinzipiell Rentenversicherungspflichtig

Obwohl Minijobs weitestgehend Abgabenfrei sind, besteht seit 2013 auch im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungen eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind verpflichtet, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die Höhe des Beitrags von insgesamt 18,6 % wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt und berechnet sich nach der Höhe des monatlichen Verdienstes.

Derzeit beträgt die Minijob-Verdienstgrenze 538 Euro pro Monat (Stand 2024).

Jedoch wird bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags unter Umständen die sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angesetzt.

Wer mit seinem Verdienst im Minijob eine gewisse Entgelthöhe unterschreitet, dessen Beiträge orientieren sich nicht am tatsächlichen Verdienst, sondern an der entsprechenden Bemessungsgrundlage.

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So hoch ist der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob

Der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob beträgt derzeit 32,55 Euro.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die zur Berechnung des Mindestbeitrags herangezogen wird, liegt derzeit bei 175 Euro (Stand 2024).

Es ergibt sich daher folgende Rechnung:

18,6 % * 175 Euro = 32,55 Euro

Arbeitnehmeranteil kann sich durch Mindestbeitrag erhöhen

Zu beachten ist, dass sich der Arbeitgeberanteil des Rentenversicherungsbeitrags stets am tatsächlichen Verdienst des Beschäftigten errechnet. Auch dann, wenn der Verdienst unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage liegt.

Daher fällt der Arbeitnehmeranteil in solch einem Fall prozentual betrachtet höher aus, als es bei einer regulären Berechnung der Falle wäre.

Denn der Arbeitnehmer übernimmt die Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitgeberanteil.

Verdient ein Beschäftigter im Minijob beispielsweise 120 Euro im Monat, wird der Rentenversicherungsbeitrag auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro berechnet. Insgesamt müssen also monatlich 32,55 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden.

1. Mindestbeitrag zur Rentenversicherung bei gewerblichem Arbeitgeber

Handelt es sich um einen gewerblichen Arbeitgeber, so würde der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung für gewöhnlich 15 % betragen, während der Arbeitnehmer lediglich 3,6 % übernehmen müsste – gemessen am monatlichen Verdienst des Beschäftigten.

Da der Arbeitgeberanteil jedoch stets anhand des tatsächlichen Verdienstes errechnet wird, ergibt sich in unserem Beispiel folgende Rechnung:

15 % Arbeitgeberanteil * 120 Euro tatsächlicher Verdienst = 18 Euro Arbeitgeberanteil

Die Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag von 32,55 Euro und dem Arbeitgeberanteil in Höhe von 18 Euro beträgt 14,55 Euro. Dieser Differenzbetrag muss vom Arbeitnehmer geleistet werden.

Effektiv zahlt der Arbeitnehmer in diesem Fall rund 12 % seines monatlichen Verdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

2. Mindestbeitrag zur Rentenversicherung bei Minijob in einem Privathaushalt

Wird der Minijob hingegen in einem Privathaushalt ausgeübt, verschieben sich die anteiligen Beitragssätze noch einmal deutlich.

Hier müssen lediglich 5 % vom Arbeitgeber getragen werden, während der Minijobber selbst 13,6 % seines Verdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss.

5 % Arbeitgeberanteil * 120 Euro = 6 Euro

Die Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitgeberanteil beträgt in diesem Fall 26,55 Euro.

Somit zahlt der Minijobber effektiv ganze 22,12 % seines monatlichen Verdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht jederzeit möglich

Allen Minijobbern steht es jedoch frei, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sinnvoll ist, muss jedoch stets im Einzelfall entschieden werden.

Bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müssen Arbeitnehmer keinerlei Beiträge zur Rentenversicherung leisten. Der Arbeitgeber muss seinen Pauschalbetrag jedoch weiterhin zahlen.

Dies hat zur Folge, dass trotz einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weiterhin Rentenpunkte und Beitragszeiten gesammelt werden können.

Diese werden jedoch um den Arbeitnehmeranteil bereinigt, da dieser entsprechend nicht eingezahlt wird.

Wer aufgrund eines besonders geringen Verdienstes in seinem Minijob den Mindestbeitrag zur Rentenversicherung zahlen muss, der ist in vielen Fällen gut damit beraten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Dies gilt vor allem dann, wenn der Minijob nebenberuflich ausgeübt wird und über den Hauptberuf bereits in die Rentenversicherung eingezahlt wird.

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Befreiung kann nicht rückgängig gemacht werden

Es sollte jedoch beachtet werden, dass eine solche Befreiung nicht zurückgenommen werden kann. Der Schritt sollte daher wohlüberlegt sein.

Ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst einmal erfolgt, gilt sie bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben dann die Möglichkeit, die Versicherung in der Rentenversicherung nachträglich wieder aufzunehmen.

Dies gilt auch dann, wenn ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijobber während des Beschäftigungszeitraums die Regelaltersgrenze erreicht, fortan eine Rente bezieht und sich nachträglich freiwillig versichern möchte.

Für Rentner, die einen Minijob ausüben, kann es durchaus sinnvoll sein, freiwillig weiter in die Rentenversicherung einzuzahlen. Die Beitragszahlungen amortisieren sich meist bereits nach weniger Jahren.

Ist der Verdienst jedoch so gering, dass der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung geleistet werden müsste, ist es meist auch für Rentner wirtschaftlich nicht sinnvoll, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.