Auch Minijobbern können im Rahmen ihrer Beschäftigung durchaus Kosten entstehen, die bei einer steuerpflichtigen Beschäftigung problemlos von der Steuer abgesetzt werden könnten. Da es sich bei einem Minijob jedoch um eine steuer- und weitestgehend auch abgabenfreie Beschäftigung handelt, sind die Möglichkeiten hier stark begrenzt. Warum Werbungskosten im Minijob nicht geltend gemacht werden können und in welchem Fall etwaige Fahrtkosten durch einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss aufgefangen werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Fahrtkosten können bei einem pauschal versteuerten Minijob nicht von der Steuer abgesetzt werden. Steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel sind jedoch möglich.

Absetzen der Fahrtkosten im Minijob kaum möglich

Grundsätzlich können Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit eines Beschäftigten entstehen, von diesem als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Diese Möglichkeit entfällt jedoch bei einem Minijob, da es sich bei einem Minijob um eine geringfügige Beschäftigung handelt, für welche der Beschäftigte selbst meist keine Lohnsteuer entrichtet.

Entsprechend können Kosten, die durch die Ausübung der Tätigkeit entstehen, nicht von der Steuer abgesetzt werden. Die Steuern werden für gewöhnlich vom Arbeitgeber in Form eines Pauschbetrags getragen.

Fahrtkosten absetzen bei individueller Besteuerung des Minijobs

Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich der Arbeitgeber gegen die Pauschalversteuerung des Minijobs entscheidet und stattdessen die Lohnsteuer anhand der individuellen Lohnsteuerklasse des Minijobbers berechnet wird.

In diesem Fall wäre die Lohnsteuer vom Minijobber zu tragen. Hieraus ergibt sich, zumindest theoretisch, die Möglichkeit, etwaige Fahrtkosten im Rahmen der Steuerklärung von der Steuer abzusetzen.

Jedoch ist zu beachten, dass die zu zahlende Lohnsteuer, in Abhängigkeit von der Lohnsteuerklasse des Beschäftigten, gen null gehen wird.

Ein Absetzen der Fahrtkosten ist daher auch im Falle einer individuellen Besteuerung des Minijob-Verdienstes für gewöhnlich nicht möglich.

Steuerfreier Fahrtkostenzuschuss auch im Minijob möglich

Auch wenn Fahrtkosten im Rahmen eines Minijobs prinzipiell nicht von der Steuer abgesetzt werden können, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass Minijobber ihre Fahrtkosten in voller Höhe selbst tragen müssen.

Arbeitgeber haben durchaus die Möglichkeit, einem Minijobber einen Fahrtkostenzuschuss zu zahlen.

Ein solcher Fahrtkostenzuschuss ist prinzipiell steuerfrei und hat keine Auswirkungen auf den regulären Verdienst des Minijobbers.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist dieser Fahrtkostenzuschuss steuerfrei, sofern die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.

So können Arbeitgeber ihren geringfügig Beschäftigten beispielsweise ein Deutschlandticket zur Verfügung stellen, um die Fahrtkosten des Minijobbers für diesen steuerfrei zu übernehmen.

Der Zuschuss ist weder steuer- noch beitragspflichtig und wird nicht zum regulären Verdienst des Beschäftigten hinzugerechnet.

Einen Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss haben Minijobber jedoch nicht.

Kein steuerfreier Zuschuss bei Nutzung des privaten PKW

Allerdings ist zu beachten, dass die Fahrtkosten im Minijob nur dann durch einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss übernommen werden können, wenn es sich hierbei um Kosten handelt, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen.

Zahlt der Arbeitgeber hingegen Kilometergeld für die Nutzung des eigenen PKWK des Beschäftigten, so ist dieser Zuschuss beitragspflichtig und auch bei der Ermittlung des monatlichen Minijob-Verdienstes des Beschäftigten zu berücksichtigen.

Selbiges gilt, wenn dem Minijobber ein Firmenfahrzeug überlassen wird, um den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückzulegen.

Eine Ausnahme ergibt sich jedoch dann, wenn der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschläge pauschal versteuert.

In diesem Fall sind die Zuschläge für den Beschäftigten beitragsfrei und werden nicht zum Minijob-Verdienst hinzugerechnet.

Werbungskosten können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden

Wie Sie vermutlich bereits ahnen, können auch weitere, im Rahmen des Minijobs angefallene Kosten, nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Für sämtliche Werbungskosten, die in einem steuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis in der Steuererklärung geltend gemacht werden könnten, gilt im Minijob dieselbe Regelung: Wo keine Steuern gezahlt werden, können auch keine Kosten abgesetzt werden.

Sachbezüge und weitere Zuschüsse auch im Minijob möglich

Neben Fahrtkosten kann es zahlreiche weitere Kosten geben, die Beschäftigte im Rahmen der Ausübung ihres Minijobs bewältigen müssen. Darunter beispielsweise Verpflegungs- oder Internetkosten.

Anders als häufig vermutet, können bestimmte Zuschüsse und Sachbezüge auch bei einem Minijob steuerfrei vom Arbeitgeber geleistet werden, ohne dass sich eine direkte Anrechnung auf den Verdienst des Beschäftigten ergibt.

Entscheidend ist, dass es sich bei dem Zuschuss oder dem Sachbezug nicht um einen Entgeltanteil im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt.

Sachbezüge bleiben prinzipiell bis zu einer Freigrenze von 50 Euro pro Monat (Stand 2024) sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei, sofern es sich nicht um eine direkte monetäre Zahlung handelt.

Eine pauschale Aussage darüber, wann ein Sachbezug als Entgeltanteil im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gilt, lässt sich nicht treffen. Es sollte daher stets im Einzelfall geprüft werden, ob der Sachbezug eine Auswirkung auf den Verdienst des Beschäftigten hat.

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