Auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung kann die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende des Jahres 2024 ausgezahlt werden. Wer einem Minijob nachgeht, kann sich so eine zusätzliche Zahlung von bis zu 3.000 Euro sichern. Ein rechtlicher Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht zwar nicht, doch im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich ein derartiger Anspruch unter Umständen dennoch ergeben. Welche Auswirkungen die Inflationsausgleichsprämie auf die Verdienstgrenze hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Auch im Minijob kann die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro ausgezahlt werden. Die Prämie wird nicht auf den Minijob-Verdienst angerechnet.

Inflationsausgleichsprämie kann auch im Minijob gezahlt werden

Grundsätzlich haben Arbeitgeber durchaus die Möglichkeit, auch geringfügig Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro zukommen zu lassen.

Diese Sonderzahlung kann noch bis Ende des Jahres 2024 geleistet werden.

Dabei darf die Inflationsausgleichsprämie höchstens 3.000 Euro betragen, jedoch darf sie selbstverständlich auch geringer ausfallen. Darüber hinaus ist eine gestückelte Auszahlung bis zu einer Gesamtsumme von 3.000 Euro möglich.

Arbeitgeber können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe die Inflationsausgleichsprämie an die Beschäftigten ausgezahlt wird.

Keine Anrechnung der Inflationsausgleichsprämie auf die Verdienstgrenze

Für alle Arbeitnehmer gilt, dass die Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Der ausgezahlte Betrag kommt also 1:1 als Nettoauszahlungsbetrag beim Beschäftigten an. Dies gilt auch im Minijob.

Darüber hinaus wird die Inflationsausgleichsprämie nicht auf den Verdienst angerechnet. Die Prämie hat daher keinerlei Auswirkungen auf die Minijob-Verdienstgrenze.

Zu beachten ist, dass die Obergrenze von 3.000 Euro nicht pro Kalenderjahr, sondern für den gesamten Beschäftigungszeitraum gilt.

Geht der Beschäftigte jedoch mehreren Minijobs gleichzeitig nach, so kann die Prämie grundsätzlich einmal pro Beschäftigungsverhältnis gewährt werden.

Kein rechtlicher Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie im Minijob

Einen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob es sich um einen Minijob oder eine Voll- beziehungsweise Teilzeitstelle handelt.

Der Arbeitgeber darf frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie vornimmt.

Jedoch kann sich unter Umständen ein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie im Rahmen des sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben.

Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Minijobber

Allgemein besagt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass ein Arbeitgeber einen einzelnen Arbeitnehmer bei begünstigenden Maßnahmen nicht schlechter behandeln darf, als andere Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Position.

Beschäftigt ein Arbeitgeber beispielsweise mehrere Minijobber und gewährt lediglich einzelnen Minijobbern die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, während andere Minijobber keine derartige Zahlung erhalten, so ist dieses Vorgehen im Regelfall unzulässig.

Auch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an alle Beschäftigten, mit Ausnahme etwaiger Minijobber, ist prinzipiell unzulässig.

Grundsätzlich gilt, dass eine Inflationsausgleichsprämie, sofern sie gezahlt wird, allen Beschäftigten des Unternehmens zugesprochen werden muss.

Jedoch ist es durchaus zulässig, die Höhe der ausgezahlten Prämie beispielsweise an das reguläre Gehalt oder die Arbeitszeit des Beschäftigten anzupassen.

So ist es durchaus zulässig, Minijobbern eine geringere Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, als den Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens.

Inflationsausgleichsprämie kann pro Beschäftigungsverhältnis ausgezahlt werden

Auch wenn die Inflationsausgleichsprämie auf 3.000 Euro begrenzt ist, so gilt diese Grenze dennoch individuell für jedes Beschäftigungsverhältnis.

Übt der Arbeitnehmer den Minijob also lediglich nebenberuflich zu einem Hauptjob aus, so kann in beiden Beschäftigungsverhältnissen jeweils eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro gezahlt werden.

Hauptjob und Minijob beim selben Arbeitgeber sind jedoch grundsätzlich nicht erlaubt. Es ist also nicht möglich, einen zusätzlichen Minijob beim selben Arbeitgeber aufzunehmen, um die Inflationsausgleichsprämie doppelt zu kassieren.

Keine Anrechnung der Inflationsausgleichsprämie auf BAföG-Leistungen und Rente

Auch Studenten und Rentner, die einem Minijob nachgehen, können von der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie profitieren.

Die Prämie wird weder auf BAfÖG-Leistungen noch auf Rentenzahlungen angerechnet.

Auch wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld einen Minijob ausübt, kann aufatmen: Auch auf das Arbeitslosengeld wird die Inflationsausgleichsprämie nicht angerechnet.