Ein kostenloses oder vergünstigtes Jobrad, häufig in Form eines E-Bikes, ist für viele Unternehmen zum Standard geworden. Auch Minijobber haben prinzipiell die Möglichkeit, im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses in den Genuss eines solchen E-Bikes zu kommen. Unter Umständen ist es sogar möglich, Minijobbern ein vollkommen kosten- und steuerfreies Jobrad zur Verfügung zu stellen. Wie das funktioniert, welche E-Bikes infrage kommen und wann ein geldwerter Vorteil zu berücksichtigen ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Wird das E-Bike dem Minijobber kostenfrei überlassen, so zählt dieses nicht zum Verdienst des Beschäftigten. Ein E-Bike-Leasing muss hingegen als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Kostenloses E-Bike auch im Minijob möglich

Seit dem 1. Januar 2019 ist es auch im Rahmen eines Minijobs möglich, dem Beschäftigten ein kostenfreies E-Bike zur Verfügung zu stellen.

Arbeitgeber können Minijobbern prinzipiell ein kostenfreies E-Bike zur Verfügung stellen, ohne dass der Minijobber die für gewöhnlich bei einem geldwerten Vorteil anfallenden Steuern entrichten muss.

Gleichzeitig erhöht sich auch das Gehalt des Minijobbers nicht, sodass das Überlassen eines E-Bikes nicht zur Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze führt.

Es müssen jedoch einige Kriterien erfüllt werden, damit Minijobbern ein kosten- und steuerfreies E-Bike zur Verfügung gestellt werden kann.

So haben Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten, die Überlassung des E-Bikes zu gestalten. Auch die Art des E-Bikes hat einen direkten Einfluss darauf, ob dieses kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann.

Zunächst muss zwischen einer kostenfreien Überlassung zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie einem Leasing mit Entgeltumwandlung unterschieden werden.

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Kostenfreie Überlassung des E-Bikes

Wird dem Minijobber das E-Bike kostenfrei zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen, so wirkt sich diese Überlassung nicht auf den Verdienst des Beschäftigten aus.

Gleichzeitig muss der Minijobber auch keine zusätzlichen Steuern entrichten. Das E-Bike kann in diesem Fall sowohl dienstlich als auch privat steuerfrei genutzt werden.

Bei einer kostenfreien Überlassung werden sämtliche Kosten vom Arbeitgeber getragen.

E-Bike-Leasing durch den Minijobber

Bei einem E-Bike-Leasing mit Entgeltumwandlung hingegen wird die vereinbarte monatliche Leasingrate vom Verdienst des Beschäftigten einbehalten. Auch wenn derartige Leasingangebote teils vergünstigt angeboten werden, so ist zumindest ein Teil der Leasingrate vom Minijobber zu tragen.

Ein etwaiger Arbeitgeberzuschuss wird darüber hinaus zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Verdienst des Beschäftigten hinzugerechnet.

Zusätzlich wird, abhängig vom Bruttolistenpreis des E-Bikes, ein geldwerter Vorteil berechnet, welcher ebenfalls auf den Verdienst des Minijobbers angerechnet wird.

Hierbei gilt, dass zunächst ein Viertel des Bruttolistenpreises berechnet wird. Dieses Viertel wird auf volle 100 Euro abgerundet. Der geldwerte Vorteil beträgt 1 % dieses abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises.

Beispiel: Der Bruttolistenpreis des E-Bikes beträgt 2.500 Euro. Ein Viertel von 2.500 Euro entspricht 625 Euro. Abgerundet auf volle 100 Euro ergibt sich ein Betrag von 600 Euro. 1 % dieses Betrags, also 6 Euro, werden dem Beschäftigten monatlich als geldwerter Vorteil angerechnet.

Die Leasingrate wird vom Bruttoverdienst des Minijobbers abgezogen. Der geldwerte Vorteil und ein etwaiger Arbeitgeberzuschuss hingegen erhöhen den Verdienst des Beschäftigten.

Ein E-Bike-Leasing im Minijob führt daher selbst bei vorheriger Ausreizung der Minijob-Verdienstgrenze kaum zu einer Überschreitung ebendieser.

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Nicht alle E-Bikes können kostenfrei zur Verfügung gestellt werden

Zu beachten ist jedoch, dass nicht bei allen E-Bikes eine kostenfreie Überlassung möglich ist. Entscheidend ist, dass es sich bei dem E-Bike um ein sogenanntes Pedelec handelt.

Von einem Pedelec spricht man, wenn der Motor des E-Bikes eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h unterstützt. Das E-Bike wird dann steuerrechtlich als reguläres Fahrrad behandelt.

In diesem Fall ist sowohl eine kostenfreie Überlassung als auch eine Entgeltumwandlung mit vergünstigtem geldwerten Vorteil möglich.

Liegt die Höchstgeschwindigkeit des E-Bikes hingegen bei über 25 km/h, so handelt es sich nicht länger um ein Pedelec. Das E-Bike wird in diesem Fall als Kraftfahrzeug behandelt.

Steuerrechtlich wird ein solches E-Bike als Elektrofahrzeug behandelt. Eine kosten- und steuerfreie Überlassung ist in diesem Fall nicht länger möglich.

Auch Fahrtkostenzuschüsse sind im Minijob steuerfrei möglich

Neben einem kostenlosen Jobrad können Minijobber durchaus auch steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse erhalten. Diese beschränken sich jedoch auf Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Eine steuerfreie Bezuschussung bei Nutzung des privaten PKW ist hingegen nicht möglich. Auch das Überlassen eines Dienstwagens ist nicht (abgabenfrei) möglich.

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