Auch für Minijobber gilt die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Obwohl mit einem Minijob keine Krankenversicherung einhergeht, müssen geringfügig Beschäftigte dennoch Mitglied der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung sein. Ob der Minijob der Krankenversicherung gemeldet werden muss und warum Arbeitgeber inzwischen darauf angewiesen sind, über die Krankenkasse ihrer Minijobber informiert zu werden, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsätzlich müssen geringfügig Beschäftigte ihren Minijob nicht bei der Krankenkasse melden. Dennoch müssen Arbeitgeber darüber informiert werden, bei welcher Krankenkasse der Beschäftigte versichert ist.

Muss ich meinen Minijob der Krankenkasse melden?

Wenn Sie einen Minijob aufnehmen, den Sie zusätzlich zu Ihrem Hauptberuf ausüben, müssen Sie den Minijob nicht der Krankenkasse melden.

Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, die sozialversicherungsfrei ist. Das bedeutet, dass Sie als Minijobber generell keine Beiträge zur Krankenversicherung leisten müssen.

Was auf den ersten Blick von Vorteil ist, bringt unter Umständen jedoch auch Nachteile mit sich. Da Sie im Rahmen Ihres Minijobs nicht in die Krankenversicherung einzahlen, können Sie entsprechend auch keine Leistungen aus dieser Versicherung abrufen.

Das bedeutet, dass im Minijob kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Für die ersten sechs Wochen einer Erkrankung haben Sie jedoch auch im Minijob Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da es sich hierbei um einer Arbeitgeberleistung handelt, die nicht von der Krankenversicherung getragen wird.

Eine Meldung des Minijobs bei der Krankenkasse ist nur dann erforderlich, wenn Sie derzeit nicht über eine Krankenversicherung verfügen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine eigene Krankenversicherung abzuschließen.

Hierbei haben Sie die Wahl zwischen einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung im Minijob.

Sind Sie jedoch als Arbeitnehmer bereits Mitglied der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung, müssen Sie Ihren Minijob nicht der Krankenkasse melden.

Dies gilt auch, wenn Sie familienversichert sind oder als Student Mitglied der studentischen Krankenversicherung.

Minijob wird nicht automatisch der Krankenkasse gemeldet

Grundsätzlich erfolgt durch den Arbeitgeber keine Meldung des Minijobs an die Krankenkasse.

Zwar zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um einen sogenannten Solidarbeitrag.

Aus diesem Solidarbeitrag ergibt sich für den Minijobber keine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Es ist für den Arbeitgeber daher grundsätzlich nicht nötig, den Minijob des Beschäftigten an dessen Krankenkasse zu melden.

Aus dem Beschäftigungsverhältnis entsteht schließlich ohnehin weder ein Anspruch auf Leistungen, noch eine Beitragspflicht.

Warum fragen Arbeitgeber im Minijob die Krankenkasse ab?

Dennoch wird häufig auch im Rahmen eines Minijobs die Krankenkasse des Beschäftigten abgefragt. Häufig kommt die Frage auf, weshalb diese Information für den Arbeitgeber relevant ist.

Bislang war es nicht notwendig, dem Arbeitgeber mitzuteilen, über welche Krankenkasse die Krankenversicherung erfolgt. So war es ausreichend, lediglich den allgemeinen Versicherungsschutz des Beschäftigten zu prüfen, um die Pauschalbeiträge entsprechend abzuführen.

Durch die Einführung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat sich dies jedoch geändert.

Damit Arbeitgeber im Falle einer Krankmeldung im Minijob, die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Beschäftigten abrufen können, muss dem Arbeitgeber die Krankenkasse des Minijobbers bekannt sein.

Denn seit dem 1. Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt digital an die gesetzliche Krankenversicherung übermittelt. Diese kann anschließend durch den Arbeitgeber ebenfalls digital abgerufen werden.

Muss ich meinem Arbeitgeber einen Wechsel der Krankenkasse mitteilen?

Durch die Umstellung auf die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich auch für Minijobber die Notwendigkeit, den Arbeitgeber über einen etwaigen Wechsel der Krankenkasse zu informieren.

Andernfalls kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht abgerufen werden.

Um Komplikationen zu vermeiden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber auch als Minijobber rechtzeitig über einen Wechsel der Krankenkasse informieren. Besondere Formvorschriften sind hierbei nicht einzuhalten.

Die Meldung sollte jedoch idealerweise unverzüglich vorgenommen werden.

Ausnahmen ergeben sich beim Krankengeldbezug

Eine Meldung des Minijobs bei der Krankenkasse kann unter Umständen erforderlich sein, wenn Sie während des Bezugs von Krankengeld die Aufnahme eines neuen Minijobs planen.

Sind Sie hauptberuflich sozialversicherungspflichtig angestellt und länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, erlischt Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung und die Krankenkasse übernimmt die Zahlung des Krankengelds.

Da das Krankengeld lediglich 70 % des Bruttoeinkommens ausmacht, kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer mit dem Gedanken spielen, während des Krankengeldbezugs einen zusätzlichen Minijob aufzunehmen, um den Verdienstausfall auszugleichen.

Anders als häufig vermutet, ist dies prinzipiell zulässig.

Entscheidend ist jedoch, dass die Ausübung des Minijobs der Genesung des Beschäftigten nicht entgegensteht.

Da davon auszugehen ist, dass die Krankenkasse den Sachverhalt bei Bekanntwerden genauer prüft, ist jedoch zu empfehlen, die Aufnahme eines Minijobs vorab mit der Krankenkasse abzustimmen.

In diesem Fall ist es also sinnvoll, den Minijob bei der Krankenkasse zu melden. Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung kann dabei helfen, die Krankenkasse davon zu überzeugen, dass die Ausübung des Minijobs während der Arbeitsunfähigkeit im Hauptjob nicht der Genesung schadet.