Auch Minijobber können arbeitsunfähig erkranken. Obwohl im Minijob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, geht mit einer geringfügigen Beschäftigung kein Anspruch auf Krankengeld einher. Wer seinen Minijob aufgrund einer Erkrankung für mehr als sechs Wochen nicht ausüben kann, der erhält kein Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Was Minijobber beachten sollten und wie es sich verhält, wenn der Minijob neben einem Hauptberuf ausgeübt wird, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Da es sich bei einem Minijob um eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt und keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden, besteht für Minijobber grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld.

Was genau ist das Krankengeld überhaupt?

Beim Krankengeld handelt es sich um eine Leistung der Krankenversicherung, welche dem Beschäftigten im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit zum Ausgleich des Lohnausfalls gezahlt wird.

Die Höhe des Krankengelds orientiert sich bei gesetzlich Krankenversicherten am regelmäßigen Einkommen des Beschäftigten. Im Rahmen einer privaten Krankenversicherung kann die Höhe des Krankengeldes frei mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart werden.

Für die ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit haben Beschäftigte grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Während dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber weiterhin das volle Gehalt des Beschäftigten.

Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, erlischt der Anspruch auf Lohnfortzahlung und die Krankenversicherung springt ein, um den Lohnausfall abzufedern. In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Höhe des Krankengeldes 70 % des regulären Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 % des Nettoeinkommens.

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Kein Anspruch auf Krankengeld im Minijob

Minijobber selbst zahlen keinen eigenen Beitrag in die gesetzliche Krankenversicherung ein. Daher ergibt sich für Sie im Krankheitsfall auch kein eigener Krankenversicherungsschutz.

Im Minijob besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld.

Zwar zahlt der Arbeitgeber meist auch im Rahmen eines Minijobs für den Beschäftigten einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um einen sogenannten Solidarbeitrag. Für den Minijobber entsteht hierdurch kein eigener Krankenversicherungsschutz.

Auch die Minijobzentrale zahlt kein Krankengeld

Das Krankengeld ist grundsätzlich eine Leistung aus der Krankenversicherung des Beschäftigten. Anders als häufig vermutet, wird diese Leistung bei Minijobbern nicht von der Minijobzentrale übernommen.

Erkrankt ein geringfügig Beschäftigter länger als sechs Wochen, übernimmt weder die Krankenversicherung des Beschäftigten noch die Minijobzentrale das Krankengeld oder eine verlängerte Entgeltfortzahlung.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auch im Minijob

Grundsätzlich haben geringfügig Beschäftigte dieselben Rechte und Pflichten wie ihre Kollegen in Voll- oder Teilzeit.

Da es sich bei einem Minijob jedoch um eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit handelt und keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geleistet werden, besteht wie bereits gezeigt kein Anspruch auf Leistungen aus den genannten Versicherungen.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hingegen gilt auch für geringfügig Beschäftigte.

Daher besteht auch im Minijob ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Ist ein Minijobber arbeitsunfähig erkrankt, so hat er Anspruch auf die Fortzahlung des vereinbarten Entgelts für eine Dauer von bis zu sechs Wochen. Nur wenn die Krankheit länger andauert, gehen Minijobber leer aus.

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Krankengeld bei Minijob und Hauptbeschäftigung

Viele geringfügig Beschäftigte üben einen Minijob zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus.

Da in der Haupttätigkeit meist Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden, kann die Frage aufkommen, wie es sich in solch einem Fall mit dem Krankengeld verhält.

Grundsätzlich besteht selbstverständlich ein Anspruch auf Krankengeld, sofern im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet werden.

Die Höhe des Krankengelds richtet sich in diesem Fall jedoch ausschließlich nach dem Bruttoeinkommen, das in der hauptberuflichen Tätigkeit erzielt wird.

So besteht also ein Anspruch auf Krankengeld, jedoch wird der Verdienst aus einem etwaigen Minijob bei der Berechnung des Krankengelds nicht berücksichtigt.

Sind Minijobber überhaupt krankenversichert?

Mit einem Minijob geht prinzipiell keine Krankenversicherung einher. Die meisten Minijobber sind jedoch über ihre hauptberufliche Tätigkeit oder im Rahmen einer Familienversicherung krankenversichert.

Stellt der Minijob jedoch die einzige berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers dar und besteht kein Familienversicherungsschutz, so ist der Minijobber selbst für seinen Versicherungsschutz verantwortlich.

So kann beispielsweise eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden.

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Droht eine Kündigung, wenn Minijobber länger als sechs Wochen krank sind?

Auch für Minijobber gilt der gesetzliche Kündigungsschutz. Eine Kündigung im Minijob muss stets sozial gerechtfertigt sein und darf keinesfalls willkürlich erfolgen.

Zu beachten ist jedoch, dass der gesetzliche Kündigungsschutz im Minijob erst ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten greift.

Ist der Minijobber kürzer beschäftigt, so ist eine vereinfachte ordentliche Kündigung auch während einer Erkrankung des Beschäftigten möglich.

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die Arbeit in einem sogenannten Kleinbetrieb ausgeübt wird. Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer, so finden die Regelungen des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung.

Auch während einer Probezeit im Minijob greift der gesetzliche Kündigungsschutz nicht. Zudem gelten verkürzte Kündigungsfristen.

Sofern das KSchG gilt, kann eine Kündigung wegen Krankheit nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Der Gesundheitszustand des Minijobbers wird sich auch langfristig nicht verbessern
  • Der Arbeitgeber muss die betrieblichen Interessen und die Interessen des Minijobbers gründlich abwägen
  • Die Kündigung ist das letzte Mittel für den Arbeitgeber

Ist der Minijobber mindestens 10 Wochen am Stück arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber jedoch in jedem Fall eine Abmeldung, auch Unterbrechungsmeldung genannt, erstellen.

Die Abmeldung bei der Minijobzentrale ist jedoch keine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Wird der Minijob vorübergehend abgemeldet, besteht der Arbeitsvertrag dennoch weiterhin fort. Eine Beendigung des Minijobs aus arbeitsrechtlicher Sicht liegt erst dann vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich gekündigt wurde.