Auch Minijobberinnen genießen einen Kündigungsschutz im Rahmen des Mutterschutzgesetzes. Die Kündigung einer schwangeren Beschäftigten im Minijob ist daher so gut wie unmöglich. Darüber hinaus besteht auch im Minijob ein Anspruch auf Zahlung des Mutterschaftsgeldes. Ab wann der gesetzliche Kündigungsschutz greift, bis wann eine Schwangerschaft gemeldet werden muss und welche weiteren Regelungen gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Der Kündigungsschutz für werdende Mütter im Minijob beginnt mit der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung.

Das Mutterschutzgesetz gilt auch im Minijob

Auch für geringfügig Beschäftigte gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG), sodass Minijobberinnen während der Schwangerschaft vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt sind.

Der Kündigungsschutz für werdende Mütter beginnt mit der Schwangerschaft und endet 4 Monate nach der Entbindung. In diesem Zeitraum ist eine arbeitgeberseitige Kündigung nahezu unmöglich.

Die arbeitgeberseitige Kündigung eines Minijobs in der Schwangerschaft ist nur dann zulässig, wenn eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Eine solche Genehmigung wird nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt.

Lediglich dann, wenn die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer vollkommen unzumutbar ist, kann eine rechtmäßige Kündigung während der Schwangerschaft erfolgen.

Beispielsweise dann, wenn eklatante Pflichtverstöße vorliegen oder Straftaten am Arbeitsplatz begangen wurden. Auch die Insolvenz des Arbeitgebers kann eine Kündigung in der Schwangerschaft rechtfertigen.

Dennoch gilt, dass die Kündigung eines Minijobs in der Schwangerschaft stets die Zustimmung der jeweiligen Landesbehörde erfordert. Ohne eine solche Genehmigung ist die Kündigung in jedem Fall unwirksam.

Darüber hinaus darf die Kündigung niemals in Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder einer etwaigen Fehlgeburt stehen.

Schwangerschaft sollte zeitnah gemeldet werden

Grundsätzlich sollte eine Schwangerschaft auch im Rahmen eines Minijobs möglichst zeitnah dem Arbeitgeber gemeldet werden. Schließlich treffen ihn zahlreiche Schutzpflichten in Bezug auf schwangere Beschäftigte.

Laut § 15 Abs. 1 MuSchG sind schwangere Frauen angewiesen, ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren, sobald sie Kenntnis über die Schwangerschaft erlangen.

Darüber hinaus ist es auch im Interesse der Arbeitnehmerin, den Arbeitgeber möglichst zeitnah über die Schwangerschaft zu informieren.

Der Kündigungsschutz im Rahmen des MuSchG greift nämlich prinzipiell nur dann, wenn der Arbeitgeber bei Kündigung über die Schwangerschaft der Beschäftigten informiert war.

Allerdings haben werdende Mütter bis zwei Wochen nach der Kündigung Zeit, um ihren Arbeitgeber auch nachträglich über die Schwangerschaft zu informieren.

Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung keine entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber, wird die Kündigung wirksam.

Ausnahmen können sich jedoch dann ergeben, wenn die Minijobberin zum Zeitpunkt der Kündigung selbst noch überhaupt nicht weiß, dass sie schwanger ist.

In diesem Fall muss die Schwangerschaft unmittelbar nach Bekanntwerden dem Arbeitgeber gemeldet werden. Selbst wenn die Frist von zwei Wochen bereits verstrichen ist, genießt die Beschäftigte vollen Kündigungsschutz.

Jedoch muss nachgewiesen werden können, dass die Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bestand.

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine Schwangerschaft und damit auch der Kündigungsschutz bereits 280 Tage vor dem errechneten Geburtstermin beginnt (Urteil vom 24.11.2022 – 2 AR 11/22).

Arbeitgeber sollte schriftlich informiert werden

Sobald eine Arbeitnehmerin im Minijob von ihrer Schwangerschaft erfährt, sollte sie ihren Arbeitgeber hierüber schriftlich in Kenntnis setzen.

Zwar ist auch eine mündliche Mittelung der Schwangerschaft möglich, lässt sich im Streitfall jedoch schwieriger nachweisen.

Es empfiehlt sich daher, die Schwangerschaft zusätzlich in Form eines Einschreibens zu melden und eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Mittelung zu erbitten.

Beschäftigungsverbote sind zwingend einzuhalten

Das Beschäftigungsverbot im Rahmen des Mutterschutzes gilt auch im Minijob, sodass eine schwangere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin ab sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bis acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden darf.

Bei einer früheren Geburt verlängert sich diese Schutzfrist um den Zeitraum, welche vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Darüber hinaus dürfen schwangere Beschäftigte im Minijob ab Bekanntwerden der Schwangerschaft nicht mit Arbeiten betraut werden, bei welchen mit schädlichen Einwirkungen zu rechnen ist.

Jedoch haben schwangere Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, sich für die letzten 6 Wochen vor dem Entbindungstermin ausdrücklich arbeitsfähig zu erklären.

Es ist also prinzipiell möglich, auf eigenen Wunsch hin bis zum Termin der Entbindung zu arbeiten.

Eine derartige Erklärung kann durch die Arbeitnehmerin zu jedem Zeitpunkt und ohne die Angabe von Gründen widerrufen werden.

Während der acht Wochen nach der Entbindung gilt hingegen ein absolutes Beschäftigungsverbot.

In diesem Zeitraum ist das Beschäftigungsverbot in jedem Fall einzuhalten und kann auch auf Wunsch der Arbeitnehmerin nicht ausgesetzt werden.

Auch im Minijob besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfristen, die 6 Wochen vor der Geburt beginnen und 8 Wochen nach der Geburt enden, haben Minijobberinnen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung in Form des Mutterschaftsgelds.

Ist die Arbeitnehmerin Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro täglich. Die Kosten werden von der Krankenkasse der Beschäftigten übernommen.

War der Nettoverdienst vor Beginn der Mutterschutzfrist höher, so zahlt der Arbeitgeber den entsprechenden Differenzbetrag.

Doch auch wenn die Minijobberin kein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, hat sie dennoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Dieses wird in diesem Fall jedoch nicht von einer Krankenkasse, sondern vom Bundesamt für Soziale Sicherung getragen.

Auch hier gilt, dass ein etwaiger Differenzbetrag vom Arbeitgeber übernommen wird.

Sollte sich vor der Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot ergeben, so haben auch Arbeitnehmerinnen im Minijob Anspruch auf den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser wird vom Arbeitgeber gezahlt und entspricht dem Brutto-Lohn, den die Beschäftigte bislang durchschnittlich verdient hat.

Kündigung des Minijobs durch schwangere Arbeitnehmerin

Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft gilt grundsätzlich nur einseitig.

So kann ein Minijob trotz Schwangerschaft jederzeit durch die Minijobberin selbst gekündigt werden. Es sind jedoch die vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten.

Unter besonderen Umständen ist jedoch auch eine fristlose Kündigung durch die Minijobberin möglich.

Kündigungsschutz greift bereits in der Probezeit

Anders als häufig vermutet, greift der gesetzliche Kündigungsschutz bereits während einer etwaigen Probezeit im Minijob.

Das Mutterschutzgesetz gilt uneingeschränkt bereits während der Probezeit, sodass die Kündigung einer schwangere Minijobberin in der Probezeit trotz eigentlich verkürzter Kündigungsfrist nicht möglich ist.

Weiß der Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft Bescheid, haben Arbeitnehmerinnen auch während der Probezeit die Möglichkeit, eine Schwangerschaft bis zu 2 Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich zu melden.

Die Dauer der Probezeit wird durch eine Schwangerschaft nicht verlängert.

Ausnahmen gelten bei befristeten Minijobs

Eine Ausnahme ergibt sich jedoch bei einem befristeten Minijob. Grundsätzlich wird auch befristet angestellten Minijobberinnen der gesetzliche Mutterschutz gewährt.

Dieser endet jedoch, sobald der Arbeitsvertrag ausläuft.