Auch im Minijob sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Darüber hinaus gilt auch für geringfügig Beschäftigte das Kündigungsschutzgesetz, sodass sie nicht ohne Weiteres entlassen werden können. Neben den gesetzlichen Kündigungsfristen können auch verlängerte Kündigungsfristen zwischen Minijobber und Arbeitgeber vereinbart werden. Welche weiteren Regeln hinsichtlich der Kündigungsfrist im Minijob gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzliche Kündigungsfrist im Minijob beträgt 4 Wochen. Während der Probezeit verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 2 Wochen. Die Fristen gelten jeweils sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Gesetzliche Kündigungsfrist im Minijob

Auch für Minijobber gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt 4 Wochen und kann zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ausgesprochen werden.

Dabei ist es unerheblich, ob der Minijob in einem Gewerbe oder einem Privathaushalt ausgeübt wird. Minijobber genießen dieselben Rechte wie reguläre Voll- oder Teilzeitkräfte.

Eine fristlose Kündigung im Minijob kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine außerordentliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt.

Beispielsweise dann, wenn der Minijobber Arbeitszeitbetrug begangen oder gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Die Anforderungen an eine fristlose Kündigung im Minijob sind dieselben, wie für jeden anderen Arbeitnehmer.

Liegen keine Gründe für eine fristlose Kündigung vor, so muss die Kündigung ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgen. Ausnahmen können sich bei vorübergehenden Aushilfen ergeben.

So kann mit einer vorübergehenden Aushilfe eine verkürzte Kündigungsfrist für die ersten 3 Monate des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss jedoch einzelvertraglich festgehalten werden.

Eine Mindestkündigungsfrist ist für diesen Sonderfall nicht vorgesehen. Sie kann frei zwischen den Vertragsparteien festgelegt werden. Aus der Schließung eines Aushilfsarbeitsverhältnisses an sich kann jedoch keine verkürzte Kündigungsfrist hergeleitet werden.

Diese muss, wie bereits erwähnt, stets ausdrücklich vereinbart werden.

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Längere Kündigungsfristen können vereinbart werden

Grundsätzlich ist es möglich, individuelle Kündigungsfristen im Rahmen eines Minijobs zu vereinbaren.

Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht unterschritten werden.

Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer in puncto Kündigungsfrist nicht schlechter gestellt sein, als ihr Arbeitgeber. Gilt für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer eine verlängerte Frist, so gilt diese gleichermaßen auch für den Arbeitgeber.

Es ist also nicht zulässig, dass der Minijobber nur mit einer Frist von 3 Monaten kündigen darf, während eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit einer Frist von nur 4 Wochen erfolgen kann.

Verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit

Während der Probezeit kann eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden. Prinzipiell kann die Kündigungsfrist im Rahmen der Probezeit auch verlängert, jedoch nicht weiter verkürzt werden.

Die verkürzte Kündigungsfrist gilt bis zum letzten Tag der Probezeit. So kann ein Minijobber in der Probezeit auch am letzten Tag der Probezeit mit der entsprechenden Frist gekündigt werden.

Doch nicht nur Arbeitgeber können einen Minijobber während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Auch der Beschäftigte kann von der verkürzten Kündigungsfrist Gebrauch machen.

Die Probezeit darf hierbei maximal 6 Monate andauern, wobei selbstverständlich auch eine kürzere oder überhaupt keine Probezeit vereinbart werden kann. Eine Verlängerung der Probezeit ist hingegen rechtlich nicht zulässig.

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Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach 6 Monaten

Doch auch wenn eine kürzere oder überhaupt keine Probezeit vereinbart wurde, sind auch Beschäftigte im Minijob erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten vor Kündigung geschützt.

Das Kündigungsschutzgesetz (KschG) schützt Minijobber und andere Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer.

So muss eine Kündigung auf einen personenbedingten, einen verhaltensbedingten oder einen betriebsbedingten Grund zurückzuführen sein.

Andernfalls ist eine ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit nicht rechtskonform.

Damit die Regelungen des KschG Anwendung finden, muss der Minijobber jedoch seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen tätig sein. Andernfalls kann er, abhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde, mit einer Frist zwischen 2 oder 4 Wochen ordentlich gekündigt werden.

Auch Minijobber können nicht ohne Weiteres gekündigt werden

Ist der Minijobber seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung im Unternehmen tätig, greift das Kündigungsschutzgesetz, sodass er nicht ohne Weiteres gekündigt werden kann.

Eine Kündigungsfrist von 4 Wochen bedeutet nämlich nicht, dass Minijobber ohne die Angabe von Gründen unter Einhaltung dieser Frist gekündigt werden können.

So muss auch eine Kündigung im Minijob, wie bereits erwähnt, sozial gerechtfertigt sein. Erfolgt die Kündigung nicht aus einem personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund, ist sie unwirksam.

Eine Ausnahme gilt jedoch in Kleinstbetrieben mit höchstens 10 Mitarbeitern.

Verfügt das Unternehmen, in welchem der Minijob ausgeübt wird, regelmäßig über 10 oder weniger Beschäftigte, so greifen die Regelungen des KschG nicht.

In einem Kleinstbetrieb benötigt der Arbeitgeber weder einen Kündigungsgrund, noch muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Ein Minijobber, der in einem Kleinstbetrieb arbeitet, kann daher auch bei längerer Betriebszugehörigkeit ohne die Angabe von Gründen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Jedoch gilt auch in Kleinstbetrieben, dass sich die Kündigungsfrist in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit auf bis zu 7 Monate verlängern kann.

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Längere Kündigungsfrist je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses

Unabhängig davon, ob das KschG Anwendung findet, gilt in allen Betrieben eine gesetzliche Kündigungsfrist, die auch im Minijob bis zu 7 Monate betragen kann.

Je länger der Beschäftigte im Unternehmen tätig ist, desto länger fällt die Kündigungsfrist aus.

Sobald der Minijobber 2 oder mehr Jahre für seinen Arbeitgeber tätig war, kann eine Kündigung zudem nur noch zum Ende des Monats und nicht mehr auch zum 15. eines Monats ausgesprochen werden.

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
0 bis 6 Monate2 Wochen ohne Stichtag
7 Monate bis 2 Jahre 1 Monat zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
Ab 2 Jahren 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
Ab 5 Jahren 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
Ab 8 Jahren 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
Ab 10 Jahren 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
Ab 12 Jahren 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
Ab 15 Jahren 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
Ab 20 Jahren 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Minijobber, die in einem Privathaushalt tätig sind, sind von dieser Regelung jedoch ausgenommen.

Hier gelten keine verlängerten Kündigungsfristen. Der Minijob kann unabhängig von der Beschäftigungsdauer mit einer Kündigungsfrist von höchstens 4 Wochen ordentlich gekündigt werden.

Kündigung muss schriftlich erfolgen

Auch im Minijob gilt, dass eine Kündigung stets schriftlich zu erfolgen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ausgesprochen wird.

Eine mündliche oder digitale Kündigung, beispielsweise per E-Mail oder SMS, ist hingegen nicht möglich.