Auch im Rahmen von Minijobs kann es durchaus vorkommen, dass Beschäftigte nachts arbeiten müssen. Häufig wird Beschäftigten, die nachts arbeiten, ein entsprechender Nachtzuschlag gezahlt. Doch besteht im Minijob überhaupt ein Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag? Was Sie über Nachtarbeitszuschläge wissen sollten, wann ein Anspruch besteht und wie Zuschläge im Minijob zu versteuern sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags gibt es nicht. Wird jedoch ein derartiger Zuschlag gezahlt, ist er auch im Minijob in den meisten Fällen steuerfrei.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Nachtzuschläge im Minijob
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen besteht grundsätzlich nicht. Jedoch sieht der Gesetzgeber vor, dass Arbeitgeber Beschäftigte, die Nachtarbeit leisten, angemessen entschädigen müssen.
Die Zahlung eines Zuschlags ist hierbei jedoch nicht verpflichtend. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Freizeitausgleich für den Beschäftigten zu schaffen.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 6 des Arbeitszeitgesetzes:
[…] hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
§ 6 Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz gilt vollumfänglich auch für geringfügig Beschäftigte.
Wer also im Rahmen eines Minijobs Nachtarbeit leistet, der hat entweder Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag oder auf einen zusätzlichen Freizeitausgleich.
Arbeitgeber können jedoch frei zwischen diesen beiden Optionen wählen. Als Minijobber können Sie nicht vorgeben, wie der Ausgleich der Nachtarbeit zu erfolgen hat.
Arbeitsverträge und Tarifvereinbarungen können einen Anspruch begründen
Auch wenn der Gesetzgeber die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen nicht vorschreibt, so enthalten viele Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen anderslautende Vereinbarungen.
Häufig ist der Anspruch auf einen Nachtzuschlag vertraglich vereinbart.
Unterliegt der Arbeitgeber beispielsweise einem allgemeingültigen Tarifvertrag, welcher die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen vorsieht, so gilt diese Regelung auch für Minijobber.
Auch Zuschlagsvereinbarungen, welche im Rahmen von Betriebsvereinbarungen vorgesehen sind, sind auf geringfügig Beschäftigte anzuwenden. Ein Minijobber darf nicht schlechter behandelt werden, als es in den genannten Vereinbarungen allgemein festgeschrieben ist.
Nachtzuschläge zählen nicht zum Minijob-Verdienst
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags oder besteht ein dahingehender Anspruch, so zählt der Zuschlag nicht zum regelmäßigen Verdienst des Beschäftigten.
Die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages führt also nicht zu einer Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze.
Beträgt der regelmäßige monatliche Verdienst beispielsweise 556 Euro und werden nun zusätzliche Nachtarbeitszuschläge gezahlt, durch welche sich der monatliche Verdienst auf mehr als 556 Euro erhöht, so handelt es sich dennoch weiterhin um eine geringfügige Beschäftigung.
Entscheidend ist jedoch, dass die Berechnungsgrundlage der Nachtarbeitszuschläge berücksichtigt wird. Der reguläre Stundenlohn, aus welchem die Zuschläge berechnet werden, darf den Betrag von 25 Euro nicht überschreiten.
Selbiges gilt beispielsweise auch für Feiertagszuschläge im Minijob.
Nachtzuschläge sind steuer- und sozialversicherungsfrei
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so sind Nachtarbeitszuschläge auch im Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei.
Etwaige Zuschläge wirken sich also weder auf die Verdienstgrenze aus, noch müssen Minijobber Steuern oder Sozialabgaben für den zusätzlichen Verdienst entrichten.
Der Brutto-Nachtzuschlag kommt in diesem Fall in voller Höhe als Netto-Betrag beim Minijobber an.
Wie hoch fallen Nachtarbeitszuschläge im Minijob aus?
Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags gibt, ist entsprechend auch keine genaue Zuschlagshöhe definiert.
Der Gesetzgeber legt jedoch bestimmte Obergrenzen fest, bis zu welchen eine steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung der Zuschläge möglich ist.
Als angemessen gilt ein Zuschlag in Höhe von 25 % des regulären Stundenlohns des Beschäftigten. Bei ständiger Nachtarbeit wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % als angemessen betrachtet.
Zu beachten ist jedoch, dass auch geringere Zuschläge durchaus zulässig sein können. Eine Kürzung des Nachtarbeitszuschlags kann beispielsweise dann vorgenommen werden, wenn während der Nachtarbeit nachweislich eine deutlich reduzierte Arbeitsbelastung herrscht.
In jedem Fall ist jedoch, unabhängig von der Arbeitsbelastung, zumindest ein geringer Zuschlag zu zahlen oder ein Freizeitausgleich zu gewähren.
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Berechnungsgrenze der Zuschläge muss berücksichtigt werden
Damit der Nachtarbeitszuschlag im Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, muss die Berechnungsgrenze berücksichtigt werden.
Der Stundenlohn, anhand dessen der Nachtzuschlag berechnet wird, darf höchstens 25 Euro betragen. Der Stundenlohn im Minijob liegt erfahrungsgemäß deutlich unter diesem Betrag, sodass Nachtarbeitszuschläge hier im Regelfall vollkommen steuer- und abgabenfrei sind.
Sollte der Stundenlohn jedoch höher ausfallen und die Berechnungsgrenze von 25 Euro übersteigen, so fallen für einen Teil des gezahlten Zuschlags unter Umständen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.
Ab wie viel Uhr handelt es sich um Nachtarbeit?
Das Arbeitszeitgesetz definiert Nachtarbeitszeit als die Zeit zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens. In Bäckereien und Konditoreien gilt eine Ausnahmeregelung: hier zählt die Zeit zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr morgens als Nachtarbeit.
Jedoch greifen diese Regelungen nur dann, wenn der Beschäftigte wenigstens zwei volle Stunden innerhalb dieses Zeitraums beschäftigt wird.
Darüber hinaus legt das Arbeitszeitgesetz folgendes fest:
Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
§ 2 Arbeitszeitgesetz
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Wer also nur gelegentlich nachts arbeitet, weil er beispielsweise einen kranken Kollegen vertritt, der leistet keine Nachtarbeit im rechtlichen Sinne. Daher ergibt sich in solch einem Fall weder ein Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag noch auf einen Freizeitausgleich.
Auch hier gilt jedoch, dass Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen anderslautende Regelungen enthalten können, welche den Beschäftigten auch bei seltener Nachtarbeit einen entsprechenden Zuschlag zusprechen können.
Höchstgrenze der steuerfreien Zuschläge beachten
Nachtarbeitszuschläge sind zwar prinzipiell steuer- und sozialversicherungsfrei, doch dies gilt nur bis zu einer bestimmten Zuschlagsgrenze.
Andernfalls wäre es schließlich möglich, den steuerfreien Verdienst eines Beschäftigten künstlich zu erhöhen.
Der Gesetzgeber legt daher in § 3 des Einkommensteuergesetzes die folgenden Höchstsätze für Nacht- und Feiertagszuschläge fest:
Zuschlag | Steuerfreibetrag |
---|---|
Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) | 25% |
Nachtarbeit (0 Uhr bis 4 Uhr, wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen) | 40% |
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr | 50% |
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 Uhr bis 24 Uhr | 125% |
24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai | 150% |
31. Dezember ab 14 Uhr | 125% |