Eine Rente weniger teilweiser oder voller Erwerbsminderung reicht häufig nicht aus, um die Lebenshaltungskosten ausreichend zu decken. Bezieher einer Erwerbsminderungsrente haben jedoch durchaus das Recht, trotz des Rentenbezugs einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. In vielen Fällen bietet sich hier ein Minijob ab, da durch den geringen Stundenumfang die festgelegten Höchstarbeitszeiten kaum überschritten werden. Welche Regelungen in Bezug auf einen Minijob beim Erhalt einer Erwerbsminderungsrente gelten und in welchen Fällen sogar mehrere Minijobs gleichzeitig zulässig sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Durch einen einzelnen Minijob werden die Hinzuverdienstgrenzen einer Erwerbsminderungsrente in keinem Fall überschritten. Kommt es aufgrund zusätzlicher Einnahmen zu einer Überschreitung der Grenze, wird der Überschreitungsbetrag zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Minijob auch bei einer Erwerbsminderungsrente möglich

Auch Empfänger einer Erwerbsminderungsgrenze dürfen selbstverständlich einem Minijob nachgehen.

Entscheidend ist, dass die zulässigen Höchstarbeitszeiten im Rahmen der EM-Rente eingehalten werden.

Der Verdienst aus dem Minijob wird zwar prinzipiell auf die Rente angerechnet, jedoch sind die Freibeträge inzwischen so hoch, dass ein einzelner Minijob keinesfalls zu einer Kürzung der Rente führt.

Die täglichen Höchstarbeitszeiten müssen beachtet werden

Die Erwerbsminderungsrente geht mit einer Begrenzung der täglichen Arbeitszeit einher. Diese Höchstarbeitszeiten dürfen auch im Rahmen eines Minijobs nicht überschritten werden.

So gilt bei einer vollen Erwerbsminderungsrente eine tägliche Höchstarbeitszeit von drei Stunden.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente darf die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden nicht überschreiten.

Werden die festgelegten Höchstarbeitszeiten, welche sich am festgestellten Leistungsvermögen orientieren, überschritten, so droht der Rentenanspruch zu entfallen.

Dies gilt selbst dann, wenn die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

Hinzuverdienstgrenzen bei Minijob und Erwerbsminderungsrente

Wie bereits erwähnt, führt der Verdienst aus einem Minijob in keinem Fall zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente.

Derzeit gelten die folgenden Hinzuverdienstgrenzen:

RentenartHinzuverdienstgrenze
Volle Erwerbsminderung18.558,75 Euro pro Jahr
Teilweise Erwerbsminderung37.117,50 Euro pro Jahr

Zu beachten ist jedoch, dass hierbei der Gesamtverdienst des Beschäftigten berücksichtigt wird.

Die Einnahmen aus einem Minijob nehmen hierbei keine Sonderrolle ein, sondern werden zum Gesamteinkommen des Beschäftigten hinzugerechnet.

Rentenversicherungspflicht muss beachtet werden

Auch wenn ein Minijob steuer- und auch weitestgehend abgabenfrei ist, besteht dennoch eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Pflicht entfällt nur, wenn der Beschäftigte bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente dürfen Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Daher gilt auch für Sie die allgemeine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Gesamtbeitrag in Höhe von 18,6 % (Stand 2024) wird hierbei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Abhängig davon, ob Sie für einen gewerblichen Arbeitgeber oder in einem Privathaushalt tätig sind, beträgt Ihr Beitrag 3,6 % oder 13,6 % Ihres monatlichen Verdienstes.

Ihr Rentenversicherungsbeitrag wird automatisch von Ihrem Verdienst abgezogen und vom Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Es steht Ihnen jedoch frei, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Es gilt jedoch ein Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung, welcher unabhängig von der Höhe Ihres Verdienstes mindestens zu zahlen ist.

Krankenversicherung bei Erwerbsminderungsrente und Minijob

Ein Minijob geht prinzipiell nicht mit einer Krankenversicherung einher.  Das bedeutet, dass Sie im Rahmen Ihres Minijobs keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung leisten.

Zwar zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag, doch aus diesem geht kein eigener Krankenversicherungsschutz hervor. Dennoch besteht auch für Minijobber die gesetzliche Verpflichtung einer Krankenversicherung.

Als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente sind Sie in der Regel bereits im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) krankenversichert, sodass die Beiträge aus Ihrer Rente beglichen werden.

Einen Anspruch auf Krankengeld haben Sie jedoch nicht. Im Minijob besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld.

Mehrere Minijobs trotz Erwerbsminderungsrente

Prinzipiell ist auch die Ausübung mehrerer Minijobs trotz des Bezugs einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente zulässig.

Entscheidend ist, dass sowohl die Minijob-Verdienstgrenze als auch die täglichen Höchstarbeitszeiten entsprechend der EM-Rente eingehalten werden.

Es muss beachtet werden, dass der Verdienst aus mehreren Minijobs zusammengerechnet wird. Die Summe aller Einnahmen, welche im Rahmen von Minijobs erzielt werden, dürfen die Minijob-Verdienstgrenze nicht überschreiten.

Sobald der monatliche Gesamtverdienst mehrerer Minijobs die Verdienstgrenze übersteigt, werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich dementsprechend nicht länger um Minijobs, sondern um versicherungs- und steuerpflichtige Beschäftigungen.

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Minijob sollte bei Bezug einer EM-Rente gemeldet werden

Bevor Sie als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente einen Minijob aufnehmen, sollten Sie diesen Ihrem Rentenversicherungsträger melden.

Dieser wird anschließend feststellen, ob sich hieraus Auswirkungen auf Ihre Rente ergeben.

Was passiert, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird?

Sollten Sie durch die Aufnahme eines Minijobs die Hinzuverdienstgrenze Ihrer Erwerbsminderungsrente überschreiten, so wird der Betrag, um welchen die Grenze überschritten wird, auf Ihre Rente angerechnet.

Hierbei gilt, dass 40 % des Überschreitungsbetrags von Ihrer Rente abgezogen werden. Diese Regelung gilt sowohl für eine teilweise als auch für eine volle Erwerbsminderungsrente.

Urlaubsanspruch im Minijob auch bei Erwerbsminderungsrente

Auch Minijobber haben einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Generell gelten für Bezieher von EM-Renten dieselben Regelungen, wie für alle anderen Minijobber auch.

Die Anzahl der Urlaubstage hängt von den durchschnittlich pro Woche geleisteten Arbeitstagen ab. Die Anzahl der Arbeitsstunden spielt bei der Berechnung der Urlaubstage keine Rolle.