Auch im öffentlichen Dienst ist es durchaus möglich, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen. Für Minijobber gelten dabei prinzipiell dieselben Rechte und Pflichten wie für Teilzeitbeschäftigte. Ergibt sich also auch für Minijobber im öffentlichen Dienst ein Anspruch auf Weihnachtsgeld? Wann im Minijob ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht und wie diese berechnet wird, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Unterliegt der Minijobber den Regelungen des TVöD, so ergibt sich für diesen auch ein Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld. Die Höhe der Jahressonderzahlung erfolgt entsprechend der Entgeltgruppe des Beschäftigten.

Kein grundsätzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld im Minijob

Minijobber haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld. Bei derartigen Sonderzahlungen handelt es sich stets um eine freiwillige Arbeitgeberleistung.

Dies gilt nicht nur für Minijobber, sondern für alle Beschäftigten. Es gibt keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Ein solcher Anspruch kann sich jedoch durchaus aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag des Beschäftigten ergeben. Hierbei gilt, dass auch bei Minijobs der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist.

Dieser besagt, dass einzelne Arbeitnehmer bei begünstigenden Maßnahmen des Arbeitgebers durch diesen nicht benachteiligt werden dürfen.

Haben also beispielsweise die Voll- oder Teilzeitangestellten eines Unternehmens einen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld, so überträgt sich dieser Anspruch auch auf die geringfügig Beschäftigten des Unternehmens.

Sonderregelungen im Rahmen des TVöD

Ein solcher Sonderfall kann auch im öffentlichen Dienst vorliegen. Üben Sie als Beschäftigter einen Minijob im öffentlichen Dienst aus und unterliegen den Regelungen des TVöD, so gelten diese uneingeschränkt auch für Sie als geringfügig Beschäftigten.

In § 20 des TVöD werden die Jahressonderzahlungen und der damit einhergehende Anspruch genauer definiert. Hier heißt es:

§ 20 TVöD

Demnach haben alle Beschäftigten, die zum 1. Dezember eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Höhe des Weihnachtsgelds bei Minijobs im öffentlichen Dienst

Die Höhe der Jahressonderzahlung, umgangssprachlich Weihnachtsgeld genannt, orientiert sich an der jeweiligen Entgeltgruppe des Beschäftigten und beträgt bis zu 90 % des durchschnittlichen Monatsentgelts.

Als Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld dient das durchschnittliche Arbeitsentgelt der Monate Juli, August und September.

War der Minijobber im entsprechenden Kalenderjahr nur für einen Teil des Jahres im öffentlichen Dienst beschäftigt, so wird die Jahressonderzahlung anteilig berechnet.

Mit jedem Beschäftigungsmonat erwirbt der Arbeitnehmer Anspruch auf 1/12 der Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 4 TVöD).

In welcher Entgeltgruppe ein Minijobber im öffentlichen eingruppiert wird, hängt maßgeblich vom Tätigkeitsbild und den Qualifikationen des Beschäftigten ab.

Eine fest definierte Entgeltgruppe für geringfügig Beschäftigte gibt es nicht.

Die Höhe der Jahressonderzahlung entsprechend der Entgeltgruppe des Beschäftigten erfolgt nach folgender Verteilung:

  • Entgeltgruppe 1 bis 8: 90 % des durchschnittlichen Monatsentgelts
  • Entgeltgruppe 9 bis 12: 80 % des durchschnittlichen Monatsentgelts
  • Entgeltgruppe 13 bis 15: 60 % des durchschnittlichen Monatsentgelts

Vorsicht: Weihnachtsgeld wirkt sich auf die Verdienstgrenze aus

Minijobber müssen beachten, dass Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld dem regulären Verdienst hinzugerechnet werden und zu einer Überschreitung der Minijob-Verdienstgrenze führen können.

Zwar darf die Jahresgrenze im Minijob durchaus überschritten werden, jedoch muss es sich zwingend um eine unvorhersehbare Überschreitung der Verdienstgrenze handeln.

Da ein tarifvertraglicher Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht und diese somit absehbar ist, handelt es sich keinesfalls um eine unvorhersehbare Überschreitung.

Als geringfügig Beschäftigter müssen Sie also beachten, dass Ihr Jahresverdienst trotz der Sonderzahlung die jährliche Verdienstgrenze nicht überschreitet. Eine einmalige Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze ist hingegen unbedenklich, sofern die Jahresgrenze eingehalten wird.

Kein Anspruch bei Kündigung vor dem 30. November

Ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht, wie bereits erwähnt, nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis am 1. Dezember des Jahres besteht.

Wird das Beschäftigungsverhältnis vor diesem Datum aufgelöst, besteht kein Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Erfolgt die Kündigung spätestens zum 30. November, so entfällt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vollkommen und wir auch nicht anteilig für die Zeit gewährt, während welcher das Beschäftigungsverhältnis bestand.

Ist das Weihnachtsgeld im Minijob steuerfrei?

Sofern die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird, so ist auch die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst für den Minijobber steuerfrei. Auch Sozialabgaben müssen nicht entrichtet werden.

Führt die Sonderzahlung jedoch zu einer Überschreitung der jährlichen Verdienstgrenze, so wird nicht nur das Weihnachtsgeld steuer- und sozialversicherungspflichtig, sondern es entfällt der gesamte sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus der geringfügigen Beschäftigung.

In diesem Fall handelt es sich nicht länger um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.