Auch Angestellte im öffentlichen Dienst haben einen Anspruch auf Sonderurlaub. Zu beachten ist jedoch, dass hier nicht § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung findet, sondern § 29 TVöD. Der Paragraf regelt sowohl die genauen Anspruchsgründe als auch die Dauer der Freistellung. In welchen Fällen der TVöD Sonderurlaub vorsieht und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

§ 29 TVöD sieht eine bezahlte Freistellung von bis zu 4 Tagen vor. Im Wesentlichen beschränkt sich der Anspruch auf Geburten, Todesfälle, Dienstjubiläen, schwere Erkrankungen von Angehörigen und Kindern sowie Arzttermine während der Arbeitszeit. Eine bezahlte Freistellung aus sonstigen, dringenden Gründen ist in Einzelfällen jedoch ebenfalls möglich.

Definition von Sonderurlaub nach TVöD

Laut TVöD handelt es sich bei Sonderurlaub um eine Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts. Diese Arbeitsbefreiung kann erfolgen, wenn ein besonderer Grund vorliegt, der den Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung hindert.

Rechtliche Grundlage für Sonderurlaub im TVöD

Allgemein ergibt sich für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf Sonderurlaub aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Paragraf ist jedoch dispositiv, kann also in Arbeits- und Tarifverträgen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Eine entsprechende Klausel findet sich auch in § 29 TVöD, weshalb § 616 BGB hier keine Anwendung findet. Anders als in § 616 BGB werden in § 29 TVöD konkrete Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sonderurlaub genannt. Ebenso finden sich hier klare Aussagen über die Dauer der bezahlten Freistellung in den jeweiligen Anwendungsfällen.

Gründe und Dauer des Sonderurlaubs im TVöD

§ 29 TVöD legt genau fest, aus welchen Gründen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonderurlaub haben. Auch die Dauer der Freistellung ist hier klar geregelt.

Ein Recht auf Sonderurlaub ergibt sich demnach aus folgenden Gründen:

AnlassDauer der Freistellung
Geburt eines Kindes1 Arbeitstag
Tod des Ehegatten, Lebenspartners oder Kindes2 Arbeitstage
Umzug aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen1 Arbeitstag
Arbeitsjubiläum nach 25 oder 40 Jahren1 Arbeitstag
Schwere Erkrankung eines mit im Haushalt lebenden Angehörigen1 Arbeitstag
Schwere Erkrankung eines Kindes bis zum 12. Lebenjahr ohne Anspruch auf § 45 SGB Vbis zu 4 Arbeitstage
Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson eines Kindes bis zum 8. Lebensjahrbis zu 4 Arbeitstage
Ärztliche Konsultation während der ArbeitszeitDauer des Termins inklusive Wegezeiten

Bei einem Todesfall in der Familie entscheidet der Verwandtschaftsgrad darüber, ob ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Versterben beispielsweise die Schwiegereltern, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Sonderurlaub.

Der Anspruch auf Sonderurlaub infolge eines Todesfalls beschränkt sich auf direkte Angehörige ersten Grades. Konkret werden ausschließlich Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Elternteile genannt.

Anders als häufig angenommen, besteht im öffentlichen Dienst kein Anspruch auf Sonderurlaub am Tag des eigenen Geburtstags. Auch ein halber Tag Urlaub ist hierfür im TVöD nicht vorgesehen.

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Sonderurlaub auch in weiteren Fällen möglich

Dennoch kann Sonderurlaub prinzipiell auch aus anderen, nicht genauer definierten Gründen genehmigt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen.

So kann beispielsweise im Einzelfall auch Urlaub im Rahmen von Hochzeiten, religiösen oder familiären Anlässen sowie sonstigen dringenden Fällen genehmigt werden.

Arbeitnehmer, die den Regelungen des TVöD unterliegen, können daher beispielsweise im Fall einer Hochzeit Sonderurlaub beantragen. Sollte dieser nicht genehmigt werden, kann immer noch ein regulärer Urlaubsantrag eingereicht werden.

Sonderurlaub im öffentlichen Dienst ist antragspflichtig

Auch wenn ein Anspruch auf Sonderurlaub nach den Regelungen des TVöD vorliegt, muss dieser zunächst regulär beantragt werden. Der Antrag auf Sonderurlaub sollte möglichst frühzeitig eingereicht werden. Eine Antragsfrist ist im TVöD jedoch nicht vorgesehen.

Im Antrag selbst ist der Grund der Freistellung möglichst genau darzulegen. Da der Arbeitnehmer hier in der Nachweispflicht ist, muss spätestens auf Verlangen ein Nachweis über den Freistellungsgrund erbracht werden.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie sich in Ihrem Sonderurlaubsantrag nicht auf § 616 BGB, sondern auf § 29 TVöD berufen.

Unbezahlte Freistellung als Alternative zu Sonderurlaub

Neben einer bezahlten Freistellung in Form von Sonderurlaub besteht grundsätzlich auch im öffentlichen Dienst die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

§ 28 TVöD

Anders als bei der bezahlten Freistellung enthält der TVöD keine Definition der „wichtigen Gründe“. Die Bewilligung des Antrags auf unbezahlten Urlaub liegt im Ermessen des Arbeitgebers.

Sollte ein Antrag auf Sonderurlaub aus sonstigen, dringenden Gründen abgelehnt werden, kann der Beschäftigte alternativ eine unbezahlte Freistellung unter Berufung auf § 28 TVöD anbieten. Ein Anspruch auf Bewilligung des Antrags auf unbezahlte Freistellung besteht jedoch nicht.

Es sollte darüber hinaus beachtet werden, dass sich unter Umständen Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit, die Kündigungsfrist und die Jahressonderzahlungen ergeben können. Entscheidend ist hierbei die Dauer der unbezahlten Freistellung.