Die Zahl der Rentnerinnen und Rentner, die trotz Rentenbezug einer Beschäftigung nachgehen, ist in den letzten Jahren rasant gestiegen. Derzeit üben rund eine Million Rentnerinnen und Rentner einen Minijob aus. Dabei gelten für sie prinzipiell dieselben Regelungen, wie für alle anderen geringfügig Beschäftigten auch. Je nach Rentenart sind jedoch bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Andernfalls droht eine Anrechnung des Verdienstes auf die Rente. Was Sie als Rentner beim Thema Minijob beachten müssen und warum viele Minijobber trotz Rentenbezugs weiterhin rentenversicherungspflichtig sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Auch dann, wenn sie bereits Rentenleistungen beziehen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch jederzeit möglich.

Minijob als Rentner: Das gilt es zu beachten

Prinzipiell gelten für Rentner dieselben Minijob-Regeln wie für alle anderen geringfügig Beschäftigten auch. Solange die Minijob-Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro (Stand 2024) nicht überschritten wird, fallen weder Sozialabgaben noch Steuern an.

Ob der Hinzuverdienst auf die Rentenzahlungen angerechnet wird, ist in erster Linie davon abhängig, um welche Art von Rente es sich handelt.

1. Minijob bei Altersrente

Sofern Sie eine Altersrente beziehen, wird der Verdienst aus einem etwaigen Minijob nicht auf Ihre Rente angerechnet. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

Solange Ihr monatlicher Verdienst 538 Euro nicht überschreitet, werden zudem weder Steuern noch Sozialabgaben fällig.

Es besteht jedoch grundsätzlich auch für Rentner im Minijob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. Diese Versicherungspflicht kann auf Antrag jedoch jederzeit und unkompliziert ausgesetzt werden.

Haben Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht, sind Sie nicht länger rentenversicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig weiterhin in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen.

2. Minijob bei Erwerbsminderungsrente

Ein Minijob bei Erwerbsminderungsrente ist ebenfalls problemlos möglich. Auch hier gelten die allgemeinen Minijob-Regelungen.

Anders als bei einer Altersrente gelten bei einer Erwerbsminderungsrente jedoch bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Werden diese überschritten, wird der zusätzliche Verdienst auf die Rente angerechnet und diese entsprechend gekürzt.

Derzeit gelten die folgenden Hinzuverdienstgrenzen bei einer Erwerbsminderungsrente (Stand 2024):

RentenartHinzuverdienstgrenze
Volle Erwerbsminderung18.558,75 Euro pro Jahr
Teilweise Erwerbsminderung37.117,50 Euro pro Jahr

Mit einem einzelnen Minijob können die Hinzuverdienstgrenzen in keinem Fall überschritten werden, da der Verdienst aus einem Minijob derzeit höchstens 6.456 Euro pro Jahr betragen kann (Stand 2024).

Erzielen Sie jedoch weitere Einnahmen, sodass die Hinzuverdienstgrenzen in Summe überschritten werden, kann auch der Verdienst aus einem Minijob entsprechend auf die Rente angerechnet werden.

3. Minijob bei Hinterbliebenenrente

Beziehen Sie eine Hinterbliebenenrente, so gilt ein festgelegter Freibetrag, dessen Überschreiten zu einer Anrechnung auf die Rente führt.

Der alleinige Verdienst aus einem Minijob führt jedoch nicht zu einer Überschreitung dieses Freibetrags.

Die Minijob-Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro (Stand 2024) liegt sowohl in den alten als auch den neuen Bundesländern deutlich unter dem aktuellen Freibetrag.

Derzeit gilt in allen Bundesländern ein Freibetrag in Höhe von 992,64 Euro pro Monat.

Der Freibetrag steigt zudem an, wenn Sie Elternteil eines Kindes sind, das Anspruch auf Waisenrente hat. Der genaue Freibetrag sollte vorab beim zuständigen Versicherungsträger erfragt werden.

Übersteigt der Hinzuverdienst den für Sie geltenden Freibetrag, so wird der den Freibetrag überschreitende Verdienst zu 40 % auf Ihre Rente angerechnet.

4. Minijob bei Waisen- oder Halbwaisenrente

Bei Waisenrenten gelten derzeit keinerlei Hinzuverdienstgrenzen.

Ein Minijob wird also in keinem Fall auf die Waisen- oder Halbwaisenrente des Beschäftigten angerechnet.

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Auch mehrere Minijobs als Rentner möglich

Grundsätzlich dürfen Sie als Rentner durchaus auch mehrere Minijobs ausüben. Sofern es sich bei Ihrer Rente nicht um eine Altersrente handelt, sind jedoch die bereits genannten Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Ferner muss beachtet werden, dass der Gesamtverdienst aller ausgeübten Minijobs die Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro pro Monat (Stand 2024) nicht überschreiten darf.

Andernfalls handelt es sich nicht länger um Minijobs und alle Beschäftigungsverhältnisse werden sozialversicherungspflichtig.

Eine Ausnahme ergibt sich jedoch dann, wenn Sie während Ihres Rentenbezugs einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und zusätzlich einem Minijob nachgehen. In diesem Fall wird der Verdienst der beiden Beschäftigungsverhältnisse nicht zusammengerechnet, sofern die Verdienstgrenze im Minijob nicht überschritten wird.

Keine Lohnsteuer bei Minijob und Rente

Rentner, die einen Minijob ausüben, müssen grundsätzlich keine Lohnsteuer auf ihren Minijob-Verdienst entrichten. Dies gilt für alle geringfügig Beschäftigten – nicht nur für Rentner.

Ein Minijob ist sowohl steuer- als auch weitestgehend abgabenfrei.

Üben Sie als Rentner einen Minijob aus, müssen Sie weder Lohnsteuer zahlen noch den Minijob in der Steuererklärung angeben.

Auch Krankenversicherungsbeiträge müssen bei einem Minijob nicht geleistet werden. Lediglich der Arbeitgeber ist zur Zahlung eines pauschalen Beitrags verpflichtet.

Gilt die Rentenversicherungspflicht im Minijob auch für Rentner?

Grundsätzlich gilt die Rentenversicherungspflicht im Minijob auch für Rentner.

Erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze erlischt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es steht Minijobber jedoch frei, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.

Als Rentner kann es jedoch durchaus sinnvoll sein, weiterhin (freiwillig) in die Rentenversicherung einzuzahlen. Bei einem monatlichen Verdienst von 538 Euro amortisieren sich die zusätzlichen Beitragszahlungen bereits nach etwa vier Jahren.

Sollte Sie Ihr Arbeitgeber trotz Erreichen der Regelaltersgrenze fälschlicherweise als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten geführt haben, können zu Unrecht geleistete Beitragszahlung zurückgefordert werden.