Immer mehr Rentner gehen trotz Rentenbezugs einer Nebentätigkeit nach. Oft handelt es sich dabei um eine geringfügige Beschäftigung in Form eines Minijobs. Auch wenn ein Minijob für Rentner in den meisten Fällen steuerfrei ist, können sich, je nach Steuermodell, Ausnahmen ergeben. Darüber hinaus müssen, abhängig von der Rentenart, bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Was es zu beachten gilt und wann ein Minijob für Rentner steuerfrei ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Wird der Minijob vom Arbeitgeber pauschal versteuert, so ist ein Minijob für Rentner steuerfrei. Im Falle einer individuellen Besteuerung wird der Minijob möglicherweise Lohnsteuerpflichtig.

Minijobs sind für Rentner prinzipiell steuerfrei

Bei einem Minijob handelt es sich meist um eine für den Arbeitnehmer steuerfreie Beschäftigung. Zwar müssen auch im Rahmen eines Minijobs Steuern gezahlt werden, diese werden jedoch im Regelfall vom Arbeitgeber übernommen.

Für gewöhnlich entscheiden sich Arbeitgeber für eine Pauschalversteuerung. Hierbei führt der Arbeitgeber pauschal 2 % des monatlichen Verdienstes des Beschäftigten an das Finanzamt ab.

Damit sind sämtliche anfallenden Steuern abgedeckt.

Nimmt ein Rentner einen Minijob auf, der vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird, so ist auf den daraus resultierenden Verdienst vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuer zu entrichten. Entscheidend ist jedoch, dass es sich auch tatsächlich um einen Minijob handelt.

Die Minijob-Verdienstgrenze von derzeit 538 Euro pro Monat (Stand 2024) darf nicht überschritten werden.

Doch auch wenn ein Minijob vom Arbeitnehmer nicht versteuert werden muss, können sich für Rentner Ausnahmen ergeben. Abhängig von der Rentenart gelten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

Minijob ohne Pauschalversteuerung

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, eine pauschale Besteuerung vorzunehmen. Sie können sich auch für eine individuelle Besteuerung entsprechend der Steuerklasse des Beschäftigten entscheiden.

In diesem Fall hängt die Höhe der zu zahlenden Steuern von der Steuerklasse des Minijobbers ab.

Übt ein Rentner einen Minijob aus, der individuell versteuert wird, ist dieser möglicherweise nicht steuerfrei. Anfallende Steuern werden vom Verdienst des Beschäftigten abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet.

Im Regelfall entscheiden sich Arbeitgeber der Einfachheit halber jedoch für eine pauschale Besteuerung des Minijobs. Dieser ist daher auch für Rentner meist steuerfrei.

Hinzuverdienstgrenzen sind abhängig von der Art der Rente

Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen hängt maßgeblich davon ab, um welche Art von Rente es sich handelt. Das Alter des Rentenempfängers spielt hierbei jedoch keine Rolle.

Zu unterscheiden ist im Wesentlichen zwischen einer Altersrente und einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente.

1. Altersrente

Handelt es sich bei der Rente um eine Altersrente, wird der Hinzuverdienst nicht begrenzt. Sie dürfen Ihre Rente in beliebiger Höhe aufstocken, ohne dass der Zusatzverdienst auf Ihre Rente angerechnet wird.

Dabei ist es unerheblich, ob der Zusatzverdienst in einem Minijob oder einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erzielt wird.

Handelt es sich jedoch um einen Minijob, so gilt, dass dieser steuerfrei ist und darüber hinaus nicht auf Ihre Rentenbezüge angerechnet wird.

Sie können monatlich bis zu 538 Euro verdienen, ohne das zusätzliche Einkommen versteuern zu müssen.

2. Erwerbsminderungsrente

Auch ein Minijob trotz Erwerbsminderungsrente ist problemlos möglich. Hier müssen jedoch gewisse Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden.

Der Minijob als solcher ist für Rentner zwar weiterhin steuerfrei, doch abhängig von der Höhe des Zusatzverdienstes wird dieser möglicherweise anteilig auf die Rentenbezüge angerechnet.

Ein einzelner Minijob führt jedoch keinesfalls zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen.

Es muss jedoch beachtet werden, dass sämtliche Zusatzeinkünfte zusammengerechnet werden. Ein Minijob nimmt also keine Sonderrolle ein.

Üben Sie also einen Minijob aus und erzielen weitere Einkünfte, muss die Summe aller Einkünfte inklusive des Minijob-Verdienstes unterhalb der Hinzuverdienstgrenze liegen, um eine Anrechnung der Einkünfte zu verhindern.

Derzeit gelten für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente folgende Hinzuverdienstgrenzen:

RentenartHinzuverdienstgrenze
Volle Erwerbsminderung18.558,75 Euro pro Jahr
Teilweise Erwerbsminderung37.117,50 Euro pro Jahr

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Diese Abzüge gelten für Rentner im Minijob

Auch wenn ein Minijob für Rentner grundsätzlich steuerfrei ist, können dennoch Abgaben auf den Minijobber zukommen. Denn auch im Minijob besteht eine allgemeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Versicherungspflicht besteht, anders als häufig angenommen, auch für Rentner.

Eine automatische Befreiung von der Rentenversicherungspflicht tritt erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ein. Haben Sie das entsprechende Alter noch nicht erreicht, sind Sie trotz Rentenbezugs weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Es steht Minijobbern jedoch frei, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür reichen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Arbeitgeber ein.

Erfolgt keine Befreiung von der Rentenversicherung, müssen auch Rentner monatlich 3,6 % ihres Verdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Sind Sie nicht für einen gewerblichen Arbeitgeber, sondern in einem Privathaushalt tätig, erhöht sich dieser Beitrag auf 13,6 %.

Minijob muss nicht der Rentenkasse gemeldet werden

Rentner müssen einen Minijob nicht bei der Rentenversicherung melden. Diese Aufgabe wird vom Arbeitgeber übernommen.

Lediglich dann, wenn Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchten, muss die Rentenversicherung kontaktiert werden. Dies geschieht allerdings ebenfalls über den Arbeitgeber.

Angabe des Minijobs in der Steuererklärung

Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, bei welcher die Minijob-Verdienstgrenze nicht überschritten wird, müssen die zusätzlichen Einkünfte nicht in der Steuererklärung angeben werden.

Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn sich der Arbeitgeber für eine individuelle Besteuerung entschieden hat.

In diesem Fall ist der Minijob unter Umständen nicht länger steuerfrei. Der Beschäftigte erhält eine Lohnsteuerbescheinigung, deren Angaben in der Steuererklärung erfasst werden müssen.