Auch ein Minijob wirkt sich positiv auf die späteren Rentenansprüche des Beschäftigten aus. So werden nicht nur die Beitragszeiten in Form von Wartezeiten bei der Rentenversicherung anerkannt, sondern geringfügig Beschäftigte können auch Rentenpunkte sammeln. Anders als häufig vermutet, sammeln Minijobber selbst dann Rentenpunkte, wenn sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wie das funktioniert und was Arbeitnehmer beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Für die Berechnung der Rentenpunkte wird der Minijobverdienst durch das sogenannte Durchschnittsentgelt geteilt. Hat sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, muss der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung herausgerechnet werden.

Auch Minijobs werden bei der Rente berücksichtigt

Auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigten besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer übernehmen anteilig Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung.

Die Rentenversicherungsbeiträge haben hierbei einen direkten Einfluss auf die spätere Rentenhöhe.

Der Verdienst aus dem Minijob wird auf die spätere Rente des Beschäftigten angerechnet. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Verdienstes, der durch die Verdienstgrenze im Minijob beschränkt wird, erhöht sich die Rente jedoch nur geringfügig.

Allerdings kommen Minijobber auch in den Genuss einer staatlichen Förderung für eine etwaige private Altersvorsorge. Beispielsweise in Form einer Riester-Rente.

Gleichzeitig haben geringfügig Beschäftigte auch die Möglichkeit, in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Dies geschieht in Form einer sogenannten Entgeltumwandlung, bei welcher ein Teil des Bruttogehalts in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt wird und so Steuern und Abgaben gespart werden können.

Auch im Falle einer Reha kann sich die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt machen. So zahlt die Rentenversicherung das Übergangsgeld bei medizinischen Reha-Maßnahmen.

Darüber hinaus sammeln Minijobber, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, mit ihrer geringfügigen Beschäftigung auch Rentenpunkte. Je mehr Rentenpunkte sich bei Renteneintritt auf dem Konto des Beschäftigten befinden, desto höher fällt die Rente aus.

Es muss jedoch beachtet werden, dass sich Minijobber grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Auf Antrag wird die Versicherungspflicht ausgesetzt, sodass der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung leisten muss.

Bereits gesammelte Rentenpunkte verfallen jedoch nicht, sondern bleiben dem Beschäftigten erhalten. Selbiges gilt auch für die bereits geleisteten Beitragszahlungen.

Beschäftigungszeiten werden in vollem Umfang angerechnet

Die Beschäftigungszeiten, die ein Minijobber im Rahmen eines Minijobs sammelt, werden in vollem Umfang angerechnet. Dies gilt sowohl für die Wartezeiten der Altersrente als auch für die der Erwerbsminderungsrente.

Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nur dann entstehen, wenn die vorgeschriebenen Wartezeiten erfüllt sind. Bei diesen Wartezeiten handelt es sich vereinfacht gesagt um die Dauer der Versicherungszeit.

Die Wartezeit beträgt, je nach Rentenart, zwischen 5 und 45 Jahren. Bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit werden nicht die Beitragsjahre, sondern die Beitragsmonate berücksichtigt.

Mit jedem vollen Monat, den Sie im Minijob arbeiten, wird Ihnen eine Wartezeit in selbiger Höhe angerechnet.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Andernfalls werden Ihnen die Versicherungszeiten nur anteilig gutgeschrieben.

Beitragszeiten zählen nicht doppelt bei zusätzlicher Hauptbeschäftigung

Allerdings ist zu beachten, dass die Beitragszeiten nicht doppelt gezählt werden, wenn der Minijob zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.

Durch einen Minijob können also keine doppelten Beitragszeiten gesammelt werden.

Üben Sie den Minijob nebenberuflich aus, während Sie bereits hauptberuflich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben Ihre Rentenversicherungsbeiträge zwar einen Einfluss auf die spätere Höhe Ihrer Rente, nicht jedoch auf die Warte- beziehungsweise Beitragszeiten.

Daher ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht immer sinnvoll, wenn Sie ohnehin bereits im Rahmen Ihrer Hauptbeschäftigung in die Rentenversicherung einzahlen.

So viele Rentenpunkte bringt ein Minijob wirklich

Die Entgeltpunkte, umgangssprachlich auch Rentenpunkte genannt, sind ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel und entscheiden maßgeblich über die Höhe der späteren Rente.

Aus den im Rahmen eines Minijobs geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen lassen sich die Entgelt- beziehungsweise Rentenpunkte errechnen

Die Berechnung erfolgt anhand folgender Formel:

Jahresverdienst im Minijob / Durchschnittsentgelt = Rentenpunkte

Das sogenannte Durchschnittsentgelt ist das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten. Dieser Wert wird jährlich angepasst und beträgt derzeit 45.358 Euro (Stand 2024).

Bei einem Einkommen, das sich an der Minijob-Verdienstgrenze von 538 Euro pro Monat (Stand 2024) orientiert, ergibt sich bei einem vollen Beschäftigungsjahr im Minijob folgende Rechnung:

6.456 Euro / 45.358 Euro = 0,1423 Rentenpunkte

Rentenpunkte sammeln trotz Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Auch wenn sich Minijobber von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, sammeln sie dennoch Zuschläge für die Rentenpunkte.

Möglich ist dies, da der Arbeitgeber selbst im Falle einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weiterhin seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung leisten muss.

Lässt sich ein Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, so gilt diese Befreiung lediglich für den Arbeitnehmeranteil. Auch wenn sich der Minijobber hat befreien lassen, muss der Arbeitgeber weiterhin seinen Versicherungsbeitrag leisten.

Da zumindest der Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, ergibt sich hieraus auch ein direkter Einfluss auf die Rentenpunkte des Beschäftigten. Lediglich der Arbeitnehmeranteil muss herausgerechnet werden.

Abhängig davon, ob der Minijobber für einen gewerblichen Arbeitgeber oder in einem Privathaushalt tätig ist, ergeben sich unterschiedliche Rechnungen.

1. Rentenpunkte bei versicherungsfreier Tätigkeit für einen gewerblichen Arbeitgeber

Ausgehend von der Minijob-Verdienstgrenze in Höhe von 538 Euro monatlich (Stand 2024) ergibt sich bei einem gewerblichen Arbeitgeber folgende Rechnung:

(6.456 Euro / 45.358 Euro) * (15 % / 18,6 %) = 0,1148 Entgeltpunkte

2. Rentenpunkte bei versicherungsfreiem Minijob in einem Privathaushalt

Bei einem Minijob, der in einem Privathaushalt ausgeübt wird, erfolgt die Berechnung hingegen mit dem Arbeitgeberpauschalbeitrag in Höhe von lediglich 5 %, anstelle von 15 %:

(6.456 Euro / 45.358 Euro) * (5 % / 18,6 %) = 0,0383 Entgeltpunkte

Berechnung der Wartezeitmonate bei Befreiung von der Rentenversicherung

Doch nicht nur die Rentenpunkte fallen geringer aus, wenn Sie sich als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Auch die Wartezeitmonate werden in diesem Fall nur anteilig angerechnet.

Dabei wird der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten durch den Faktor 0,0313 geteilt. Das Ergebnis wird anschließend auf volle Kalendermonate aufgerundet.

Bei 0,1148 Entgeltpunkten ergibt sich somit folgende Rechnung:

0,1148 Entgeltpunkte / 0,0313 = 3,67 Wartezeitmonate (Gerundet auf 4 Monate)

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