Der neue Arbeitsvertrag ist unterschrieben, die Probezeit von drei Monaten hat gerade erst begonnen und dann das: Eine Erkältung fesselt Sie ans Bett. An Arbeit ist im Moment nicht zu denken. Doch kann man sich während der Probezeit wirklich krankmelden? Was wird der neue Arbeitgeber dazu sagen? In diesem Beitrag erfahren Sie, warum Sie sich auch in der Probezeit bedenkenlos krankmelden können und was Sie in jedem Fall beachten sollten.

Das Wichtigste im Überblick

Auch in der Probezeit können sich Arbeitnehmer jederzeit krankmelden. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht jedoch erst nach einer Betriebszugehörigkeit von vier Wochen. Eine Kündigung aufgrund einer Krankmeldung ist zwar prinzipiell nicht zulässig, lässt sich von Arbeitgebern jedoch dennoch problemlos aussprechen.

Arbeitnehmerrechte in der Probezeit

Die Probezeit ist eine wichtige Phase für Arbeitnehmer. Schließlich gilt es, den neuen Arbeitgeber von seinen Qualitäten zu überzeugen.

Umso bedauerlicher ist es, wenn ein Arbeitnehmer gleich zu Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses erkrankt. Dennoch haben auch Beschäftigte in der Probezeit Rechte und können sich daher prinzipiell wie alle anderen Mitarbeiter auch krankmelden.

Arbeitnehmer haben im Übrigen auch während der Probezeit ein Recht auf Urlaub. Anders als bei einer Erkrankung sollten Sie sich jedoch die Frage stellen, ob sich die Urlaubsplanung nicht anpassen lässt, um nicht gleich zu Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses für längere Zeit auszufallen.

Besonders schwierig wird es dann, wenn Arbeitnehmer während der Probezeit nicht nur Urlaub nehmen, sondern anschließend auch noch aus gesundheitlichen Gründen ausfallen.

Krank bedeutet krank – auch in der Probezeit

Arbeitnehmer scheuen sich häufig davor, während der Probezeit eine Krankmeldung einzureichen. Zu groß ist die Angst, einen schlechten Eindruck zu hinterlassen und die neue Stelle zu verlieren.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass Arbeitgeber im Regelfall darauf eingestellt sind, dass ihre Angestellten von Zeit zu Zeit krankheitsbedingt ausfallen. Sie werden vermutlich auch nicht der erste Beschäftigte sein, der während seiner Probezeit erkrankt.

Sind Sie als Arbeitnehmer in der Probezeit arbeitsunfähig erkrankt, dann ist das zwar ungünstig, es lässt sich jedoch nicht ändern. Bevor Sie sich zur Arbeit quälen, Ihre Krankheit verschleppen, schlechte Leistungen abliefern und im schlimmsten Fall noch Ihre neuen Kollegen anstecken, sollen Sie besser auf Ihren Körper hören und sich zunächst auskurieren.

Zwar dient die Probezeit dazu, Ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, die Kollegen kennenzulernen und sich mit den Arbeitsabläufen vertraut zu machen, doch darauf nimmt eine Erkrankung nun mal keine Rücksicht.

Bei einer Probezeit von mehreren Monaten sollte es keinen Unterschied machen, wenn Sie eine Woche krankheitsbedingt ausfallen. Es bleibt immer noch genug Zeit, den neuen Arbeitgeber von sich zu überzeugen. Auch vor einer Kündigung infolge Ihrer Krankmeldung müssen Sie nur bedingt Angst haben.

Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit

Grundsätzlich können Arbeitgeber während der Probezeit jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen eine ordentliche Kündigung aussprechen. Hierbei ist zu beachten, dass die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern darf. Jedoch ist eine Kündigung infolge einer Erkrankung nicht zulässig – auch nicht während der Probezeit.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass Arbeitgeber in der Probezeit keinen Kündigungsgrund angeben müssen. Daher wäre es prinzipiell möglich, einen Beschäftigten in der Probezeit zu entlassen, wenn der Arbeitgeber sich über Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten ärgert.

Solange die Erkrankung nicht als Grund für die Kündigung genannt wird, haben Arbeitnehmer schlechte Karten, gegen die Kündigung vorzugehen.

Als Arbeitnehmer sollten Sie sich jedoch die Frage stellen, ob Sie überhaupt für ein Unternehmen arbeiten möchten, das seine Beschäftigten aus gesundheitlichen Gründen kündigen würde – unabhängig davon, ob es rechtlich möglich ist oder nicht. Darüber hinaus ist eines der wichtigsten Werkzeuge im Berufsleben die Kommunikation.

Auch während der Probezeit können Sie sich im Regelfall bedenkenlos krankmelden, wenn Sie dabei richtig vorgehen.

Lohnfortzahlung auch in der Probezeit

Auch in der Probezeit haben Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Zu beachten ist jedoch, dass der Anspruch erst nach einer Betriebszugehörigkeit von vier Wochen besteht.

Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb der ersten vier Wochen im neuen Unternehmen, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Was sich erst einmal schlecht anhört, ist vom Gesetzgeber tatsächlich gut gemeint. Die Regelung dient in erster Linie dem Arbeitnehmerschutz. Ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet, entstehen ihm im Krankheitsfall schließlich weniger Kosten. Entsprechend geringer soll das Risiko einer Kündigung ausfallen.

Arbeitnehmer haben darüber hinaus die Möglichkeit, auch innerhalb der ersten vier Wochen im neuen Unternehmen bei ihrer Krankenkasse Krankengeld zu beantragen. Auf diese Weise erhalten sie für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit dennoch eine finanzielle Unterstützung. Das Krankengeld fällt jedoch geringer aus, als das eigentliche Gehalt. So beträgt es 70 % des Bruttolohns und maximal 90 % des Nettolohns.

Besteht das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen, haben Beschäftigte auch in der Probezeit Anspruch auf eine reguläre Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit

Eine Verlängerung der Probezeit durch den Arbeitgeber ist prinzipiell zulässig, sofern ursprünglich eine Probezeit von weniger als sechs Monaten vereinbart wurde. Die Probezeit darf, auch nach einer Verlängerung, insgesamt nicht länger als sechs Monate dauern.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Probezeit, kann der Arbeitgeber diese problemlos um die Dauer der Erkrankung verlängern. Auch eine Verlängerung, die über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hinausgeht, kann durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Entscheidend ist jedoch, wie bereits erwähnt, dass die Maximaldauer von sechs Monaten nicht überschritten wird.

In vielen Fällen kann es sogar ratsam sein, als Arbeitnehmer selbst eine Verlängerung der Probezeit anzubieten.

Tipps für die Krankmeldung in der Probezeit

Erkranken Sie in der Probezeit, sollten Sie sich nicht davor fürchten, eine Krankmeldung einzureichen. Wichtig ist jedoch, dass Sie einige Hinweise beachten. Sie sollten nicht nur auf Ihren Körper hören, sondern auch ehrlich mit Ihrem neuen Arbeitgeber sein.

1. Melden Sie sich frühzeitig krank

Sobald sich absehen lässt, dass Sie krankheitsbedingt ausfallen werden, sollten Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Die Krankmeldung sollte nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich überbracht werden.

In einem Telefonat können Sie Ihren Arbeitgeber nicht nur über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren, sondern gleich auch das weitere Vorgehen besprechen. Machen Sie nach Möglichkeit Angaben zur voraussichtlichen Dauer Ihrer Erkrankung und weisen Sie darauf hin, dass Sie die Arbeit schnellstmöglich wieder aufnehmen werden.

2. Zeigen Sie Engagement

Machen Sie deutlich, dass es Ihnen nicht leicht fällt, gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Krankmeldung einzureichen. Zeigen Sie Engagement, indem Sie Vorschläge machen, wie Sie nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz die verlorene Zeit wieder aufholen wollen.

3. Legen Sie ein Attest vor

Auch wenn in den ersten Tagen einer Arbeitsunfähigkeit keine Attestpflicht besteht, sollten während der Probezeit bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen können. So zerstreuen Sie etwaige Zweifel Ihres Arbeitgebers und machen klar, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind.

4. Bieten Sie eine Verlängerung der Probezeit an

Je nachdem wie lange Sie krankgeschrieben sind, kann es sinnvoll sein, auf eigene Initiative hin eine Verlängerung der Probezeit anzubieten. Auf diese Weise zeigen Sie Ihrem Arbeitgeber, wie wichtig Ihnen der Job ist und bieten ihm eine unkomplizierte Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis bedenkenlos fortzuführen.

5. Suchen Sie das Gespräch

Auch nach Ihrer Genesung sollten Sie noch einmal das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Vorgesetzten suchen. Es kann nicht schaden, sich für den Arbeitsausfall zu entschuldigen – auch wenn Sie natürlich nichts dafür konnten, dass Sie krankheitsbedingt ausgefallen sind.

Zeigen Sie Ihrem Arbeitgeber, dass Sie sich selbst darüber ärgern, gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erkrankt zu sein. Fragen Sie aktiv nach, wann Sie verpasst haben und wie sich die verlorene Zeit am besten aufholen lässt. Auch in diesem Gespräch können Sie Ihrem Arbeitgeber natürlich eine Verlängerung der Probezeit anbieten.