Endlich beginnt der lang ersehnte Jahresurlaub und dann das: Eine schwere Erkrankung fesselt Sie ans Bett. Etwas Ärgerlicheres kann es kaum geben. Doch keine Panik: Zumindest die Urlaubstage müssen Sie nicht sofort abschreiben. Wir erklären Ihnen, wann Sie einen Anspruch auf Rückerstattung der verlorenen Urlaubstage haben und wie Sie diesen geltend machen.

Das Wichtigste im Überblick

Krankheitstage sind keine Urlaubstage. Wer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, hat einen Anspruch auf Rückerstattung der verlorenen Urlaubstage. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigt wurde. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer sich während seines Urlaubs im Ausland aufhält.

Keine Anrechnung von Urlaubstagen im Krankheitsfall

Erkranken Arbeitnehmer während ihres Urlaubs und sind infolge der Erkrankung arbeitsunfähig, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Arbeitnehmer können sich die Tage, an welchen sie während ihres Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt waren, von ihrem Arbeitgeber zurückholen und ihrem Urlaubskonto gutschreiben lassen. Die gesetzliche Grundlage hierfür schafft § 9 des Bundesurlaubsgesetzes:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

§ 9 Bundesurlaubsgesetz

Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt und bescheinigt wird. Entscheidend ist außerdem, dass der Arbeitnehmer durch die Erkrankung tatsächlich an der Ausübung seiner Berufstätigkeit gehindert wäre.

Attestpflicht gilt im Urlaub ab dem ersten Krankheitstag

Anders als im Arbeitsalltag gilt bei einer Erkrankung im Urlaub die Regel, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung vorliegen muss. Erkrankt ein Arbeitnehmer beispielsweise am ersten Tag seines Urlaubs und lässt sich erst am dritten Urlaubstag krankschreiben, können die ersten beiden Urlaubstage nicht zurückgefordert werden.

Auch wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs im Ausland erkrankt, besteht eine Attestpflicht. In diesem Fall muss ein Arzt vor Ort konsultiert werden. Der Arbeitgeber muss darüber hinaus schnellstmöglich über die Erkrankung informiert werden.

Zwar muss dem Arbeitgeber nicht die genaue Erkrankung, zumindest aber die voraussichtliche Dauer mitgeteilt werden.  Darüber hinaus muss dem Arbeitgeber im Falle eines Auslandsaufenthalts auch die aktuelle Adresse am Aufenthaltsort mitgeteilt werden.

Ausnahme: Krank während Überstundenabbau

Eine Sonderregelung gilt bei einer Erkrankung während des Abbaus von Überstunden. Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Tag, an welchem aufgrund von Überstundenabbau nicht gearbeitet wird, so werden ihm die Krankheitstage nicht gutgeschrieben.

Beim Überstundenabbau handelt es sich nicht um Urlaubstage im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes. Vielmehr ist ein Freizeitausgleich, und genau darum handelt es sich beim Überstundenabbau, mit einem arbeitsfreien Tag am Wochenende vergleichbar. Erkrankt ein Beschäftigter an einem arbeitsfreien Tag, wie zum Beispiel am Wochenende oder an einem Feiertag, hat er keinen Anspruch darauf, diesen arbeitsfreien Tag nachzuholen.

So gehen Sie vor, wenn Sie im Urlaub krank werden

Erkranken Sie während Ihres Urlaubs, ist schnelles Handeln erforderlich. Andernfalls riskieren Sie, einen Teil oder sogar alle ihre Urlaubstage zu verlieren.

Wie bereits erwähnt, können nur die Urlaubstage zurückgefordert werden, für welche Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen können. Daher sollte möglichst schnell ein Arzt aufgesucht werden, welcher die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Damit Sie Ihre Urlaubstage später unkompliziert zurückfordern können, sollten Sie wie folgt vorgehen:

1. Arzt aufsuchen

Zunächst sollten Sie einen Arzt aufsuchen, der Ihnen die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hierbei reicht im Inland eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie sie auch bei einem regulären Krankheitsfall erforderlich ist.

Befinden Sie sich während des Urlaubs im Ausland, sollte Sie einen Arzt vor Ort aufsuchen. Bei der Ausstellung des Attests ist darauf zu achten, dass die Bescheinigung klar erkennen lässt, dass Sie nicht nur krank, sondern explizit arbeitsunfähig erkrankt sind.

Auch wenn eine im Ausland ausgestellte Bescheinigung grundsätzlich denselben Beweiswert wie ein deutsches Attest hat, ist die Unterscheidung zwischen einer gewöhnlichen Erkrankung und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit essenziell wichtig.

Nur wer während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt ist, hat einen Anspruch darauf, die entgangenen Urlaubstage nachzuholen.

2. Arbeitgeber informieren

Sobald ein Arzt Ihnen die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, sollten Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Erkrankung informieren. Müssen Sie zunächst auf einen Termin beim Arzt warten, sollten Sie Ihren Arbeitgeber bereits vor dem eigentlichen Termin informieren.

Je früher Sie Ihren Arbeitgeber informieren, desto besser. Idealerweise sollte die Mitteilung am ersten Tag der Erkrankung erfolgen.

Versäumen Sie es, Ihren Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, gefährden Sie Ihren Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Mitteilung an Ihren Arbeitgeber muss neben der Information, dass Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung beinhalten. Verlängert sich die Erkrankung, so ist diese Verlängerung ebenfalls beim Arbeitgeber zu melden.

Befinden Sie sich während Ihres Urlaubs im Ausland, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber auf Nachfrage Ihre Anschrift für die Dauer des Urlaubs mitteilen. Dies kann selbstverständlich auch ein Hotel sein.

3. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen

Auch wenn es keine gesetzliche Frist gibt, in welcher das Attest dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss, sollten Arbeitnehmer sich bemühen, dieses schnellstmöglich zu übermitteln.

Seit dem 1. Januar 2023 melden Arztpraxen die Krankschreibung automatisch und digital an die Krankenkasse des Arbeitnehmers, sodass Arbeitgeber die Meldung selbstständig abrufen können. Eine zusätzliche Übermittlung durch den Beschäftigten ist nun nicht mehr vorgesehen. Die Mitteilung über die Erkrankung muss der Arbeitnehmer dennoch weiterhin selbstständig vornehmen.

Bei einer Erkrankung im Ausland erfolgt die Übermittlung des Attests jedoch weiterhin händisch. Es empfiehlt sich, die Bescheinigung zunächst an den Arbeitgeber zu faxen und zusätzlich eine Kopie mit der Post zu versenden. Im Zweifelsfall sollte beim Arbeitgeber erfragt werden, auf welche Weise und innerhalb welcher Frist die Bescheinigung zugestellt werden soll.

4. Urlaubstage gutschreiben lassen

Sobald dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, dürfen die Krankheitstage nicht länger als Urlaubstage gezählt werden. Für gewöhnlich erfolgt eine automatische Gutschrift der entsprechenden Tage auf dem Urlaubskonto des Beschäftigten.

Zur Sicherheit sollten Beschäftigte, sofern möglich, ihr Urlaubskonto selbstständig überprüfen. Im Zweifelsfall kann eine Bestätigung über die verbleibenden Urlaubstage beim Arbeitgeber angefordert werden.  

Der Urlaub darf auch bei Krankheit nicht ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber verlängert werden. Zwar dürfen Krankheitstage nicht als Urlaubstage gewertet werden, doch der neue Urlaub muss zunächst regulär beantragt werden. Eine eigenständige Verlängerung des Urlaubs um die Dauer der Krankheit ist nicht zulässig.

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Kein Sonderfall bei Krankheit im Auslandsurlaub

Erkranken Arbeitnehmer während ihres Urlaubs, ist es zunächst einmal unerheblich, wo und wie sie ihren Urlaub verbringen – schließlich ist der Urlaub ganz klar Privatsache des Arbeitnehmers. Auch wenn ein Arbeitnehmer während eines Auslandsurlaubs oder während einer Kreuzfahrt erkrankt, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung der entgangenen Urlaubstage.

Wichtig ist jedoch, wie bereits erwähnt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt und schriftlich bestätigt wird.

Urlaub trotz Krankengeld möglich

Wir haben geklärt, wie es sich verhält, wenn Arbeitnehmer während ihres Urlaubs erkranken. Doch wie sieht es aus, wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer beschließt, während der Krankschreibung in den Urlaub zu fahren?

Auch hier zeigt sich, wie arbeitnehmerfreundlich Deutschland sein kann: Sofern der Urlaub der Genesung nicht im Weg steht, dürfen Arbeitnehmer auch während einer Krankschreibung Urlaub machen. Sofern die Krankschreibung nicht länger als sechs Wochen dauert, müssen weder Arbeitgeber noch Krankenkasse über die Reise informiert werden.