Auch wenn es sich bei einer Rufbereitschaft prinzipiell um Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handeln kann, so führt ein Arbeitseinsatz innerhalb der Rufbereitschaft zu einer Unterbrechung der Ruhezeit. Da diese laut Gesetzgeber jedoch ununterbrochen erfolgen muss, kann sich die Frage ergeben, wie eine derartige Unterbrechung arbeitsrechtlich zu bewerten ist. Alles, was Sie über Ruhezeiten während der Rufbereitschaft wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Wird die Rufbereitschaft durch einen Arbeitseinsatz unterbrochen, beginnt die Ruhezeit erst mit Beendigung der Tätigkeit. Die Ruhezeit muss sich über wenigstens 11 ununterbrochene Stunden erstrecken.
Rufbereitschaft ist prinzipiell keine Arbeitszeit
Die Rufbereitschaft wird arbeitsrechtlich nur dann als Arbeitszeit gewertet, wenn es innerhalb der Rufbereitschaft auch tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz kommt.
Leistet der Beschäftigte Rufbereitschaft, ohne dass während dieser Zeit gearbeitet wird, handelt es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschäftigte einen Anspruch auf Vergütung hat.
Selbst wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag für den Bereitschaftsdienst bezahlt wird, handelt es sich arbeitsrechtlich nur dann am Arbeitszeit, wenn ein Arbeitseinsatz erfolgt.
Wichtig wird dies vor allem bei der Bewertung der Rufbereitschaft hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten.
Die entsprechenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes greifen nur dann, wenn die aufgewandte Zeit auch die Definition als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes erfüllt 1.
Welche Ruhezeiten müssen nach der Rufbereitschaft eingehalten werden?
Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber eine Mindestruhezeit von 11 Stunden vor. Die Ruhezeit beschreibt den Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und der anschließenden Wiederaufnahme der Tätigkeit 2.
Entscheidend ist also, ob es innerhalb der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz des Beschäftigten gekommen ist.
Kam es zu keinem Arbeitseinsatz, so handelt es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit. Dementsprechend kann die für die Rufbereitschaft aufgewandte Zeit als Ruhezeit im Sinne des ArbZG gewertet werden.
Nach dem Ende der Rufbereitschaft ist in diesem Fall daher keine zusätzliche Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten.
Musste der Beschäftigte hingegen während der Rufbereitschaft eine Arbeitsleistung erbringen, handelt es sich bei der dafür aufgewandten Zeit um Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.
Ab dem Ende der Arbeitszeit ist daher eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten.
Nicht jeder Arbeitseinsatz gilt zwangsläufig als Arbeitszeit
Ab wann ein Arbeitseinsatz innerhalb der Rufbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu werten ist, ist nicht einheitlich geregelt.
Wie verhält es sich beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes lediglich ein kurzes Telefonat führen muss?
In einigen Unternehmen wird ein Einsatz während der Rufbereitschaft nur dann als Arbeitszeit gewertet, wenn dieser wenigstens 15 Minuten in Anspruch nimmt. Ob ein solches Vorgehen rechtskonform ist, kann jedoch durchaus infrage gestellt werden.
Da sich Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst, wie es der Name schon suggeriert, „Bereithalten“ sollen, kann davon ausgegangen werden, dass jeder Abruf dieser Bereitschaft als Arbeitseinsatz zu werten ist.
Wann beginnt die Ruhezeit bei Rufbereitschaft?
Die Ruhezeit des Beschäftigten beginnt dort, wo dessen Arbeitszeit endet. Ab diesem Zeitpunkt muss die Arbeit für mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden unterbrochen werden.
Kommt es während einer Rufbereitschaft nicht zu einem Arbeitseinsatz, so hat die Ruhezeit mit der Beendigung des letzten Arbeitstages begonnen.
Wird der Arbeitnehmer jedoch während seines Bereitschaftsdienstes zur Arbeit verpflichtet, so beginnt die Ruhezeit erst ab dem Zeitpunkt, an welchem der letzte Arbeitseinsatz geendet hat.
Leistet der Arbeitnehmer beispielsweise Rufbereitschaft von 10 bis 18 Uhr und erhält um 17 Uhr einen Arbeitsauftrag, der ihn bis 17:30 Uhr beschäftigt, so beginnt die 11-stündige Ruhezeit um 17:30 Uhr. Ein erneuter Arbeitseinsatz ist frühestens am Folgetag um 04:30 Uhr möglich.
Verkürzte Ruhezeiten in bestimmten Branchen
In § 5 Abs. 2 ArbZG sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, die Ruhezeit von 11 Stunden in einigen Branchen zu verkürzen, sofern die Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Monats oder innerhalb von vier Wochen durch eine entsprechende Verlängerung der Ruhezeit an einem anderen Tag ausgeglichen wird.
Diese Sonderregelung gilt für Gesundheitseinrichtungen, Gastronomiebetriebe, Verkehrsbetriebe, den Rundfunk und die Landwirtschaft.
In diesen Branchen kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden. Für jede Kürzung muss die Ruhezeit an einem anderen Arbeitstag innerhalb des oben genannten Zeitraums um die Dauer der Kürzung verlängert werden.
Darüber hinaus greift in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen eine weitere Ausnahmereglung, welche Kürzungen der Ruhezeit „durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft“ erlaubt.
Kommt es zu einem Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft, so wird die Ruhezeit unterbrochen und verliert dadurch ihre Gültigkeit. Das ArbZG schreibt schließlich vor, dass die Ruhezeit von 11 (beziehungsweise 10) Stunden ununterbrochen zu erfolgen hat.
In Gesundheitseinrichtungen gilt jedoch (§ 5 Abs. 3 ArbZG), dass die Ruhezeit trotz Unterbrechung als solche gewertet werden kann, wenn ein etwaiger Arbeitseinsatz nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit in Anspruch nimmt.
Beispiel: Eine Krankenschwester hat Rufbereitschaft in der Zeit von 16 bis 0 Uhr. Um 22 Uhr wird sie zu einem Einsatz ins Krankenhaus gerufen, dieser dauert bis 23 Uhr an.
Die Ruhezeit wurde zwar durch den Einsatz unterbrochen, doch da der Arbeitseinsatz weniger als die Hälfte ihrer Ruhezeit in Anspruch genommen hat, werden die Zeiten, zu denen sie „ruhen konnte“, als Ruhezeit gewertet.
Bei den Zeiten zwischen 16 und 22 Uhr sowie ab 23 Uhr handelt es sich um Ruhezeit. Die Krankenschwester darf daher ab 4 Uhr des Folgetags wieder eingesetzt werden.
Auch ein Arbeitseinsatz ab 3 Uhr ist möglich, sofern die um eine Stunde verkürzte Ruhezeit innerhalb von vier Wochen oder einem Monat ausgeglichen wird.
- 16:00 bis 22:00 Uhr: 6 Stunden (Ruhezeit)
- 22:00 bis 23:00 Uhr: 1 Stunde (Arbeitszeit)
- 23:00 bis 4:00 Uhr: 5 Stunden (Ruhezeit)
Quellenverzeichnis
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