In Deutschland gibt es grundsätzlich keinen allgemeinen rechtlichen Anspruch auf Sonderurlaub für Behördengänge. Im Regelfall sollten Arbeitnehmer Behördengänge, die meist eine Privatsache sind, in ihrer Freizeit erledigen. Dennoch gibt es bestimmte Ausnahmen, in denen Arbeitgeber zur Freistellung des Arbeitnehmers verpflichtet sind.

Das Wichtigste in Kürze

Ein rechtlicher Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Behördengängen existiert nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Freistellung ist eine rechtsgültige und verbindliche Vorladung durch die Behörde.

Kein genereller Anspruch auf Sonderurlaub

Das Arbeitsrecht in Deutschland sieht keinen speziellen Sonderurlaub für Behördengänge vor. Arbeitnehmer müssen ihre Termine und Verpflichtungen so organisieren, dass sie nicht mit ihrer Arbeitszeit kollidieren.

Dies kann durchaus eine Herausforderung darstellen, vor allem wenn es um Behördengänge geht, die während der üblichen Öffnungszeiten stattfinden, die unter Umständen in der regulären Arbeitszeit des Beschäftigten liegen.

Dennoch gibt es einige Ausnahmen, in denen Arbeitnehmer zur Wahrnehmung eines Behördentermins von ihrer Arbeit freizustellen sind. Eine Ummeldung, die Beantragung eines Parkausweises oder die Verlängerung eines Personalausweises gehören jedoch nicht dazu.

Ausnahmen: Einberufung zu behördlichen Terminen

Wenn eine Behörde den Arbeitnehmer zu einem Termin einberuft, beispielsweise für eine Anhörung oder ein wichtiges behördliches Verfahren, kann ein Anspruch auf Sonderurlaub bestehen.

In solchen Fällen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird, um dem behördlichen Termin nachzukommen, ohne dabei den Verlust des Gehalts befürchten zu müssen.

Der Anspruch auf Freistellung ergibt sich aus § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hier heißt es, dass ein Beschäftigter unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeit freizustellen ist, wenn er „ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“.

Zu beachten ist jedoch, dass der Rechtsanspruch nach § 616 BGB in Arbeits- und Tarifverträgen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Arbeitnehmer sollten daher zunächst die entsprechenden Verträge hinsichtlich eines Ausschlusses oder einer Einschränkung des besagten Paragrafen prüfen.

Behördengänge sind meist eine private Angelegenheit

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Arbeitgeber in der Regel keinen Sonderurlaub gewähren muss, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen einen Behördengang plant.

Wenn es beispielsweise darum geht, einen Ausweis zu verlängern oder ähnliche Routineangelegenheiten zu erledigen, die während der Öffnungszeiten der Behörde stattfinden können, besteht normalerweise kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub.

Für Arbeitnehmer ist es ratsam, Behördengänge und wichtige Termine frühzeitig zu planen und den Arbeitgeber rechtzeitig darüber zu informieren. In vielen Fällen zeigen Arbeitgeber Verständnis für solche Angelegenheiten und bieten flexible Lösungen an, wie beispielsweise die Nutzung von Gleitzeit, den Abbau von Überstunden oder unbezahlten Urlaub.

Besteht kein Anspruch nach § 616 BGB und ist der Arbeitgeber nicht bereit, eine der genannten Ausweichmöglichkeiten zu gewähren, so sind Arbeitnehmer gezwungen, den Termin außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen oder einen regulären Urlaubsantrag einzureichen.

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Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Es ist außerdem wichtig, die geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu prüfen, da diese zusätzliche Regelungen zum Sonderurlaub enthalten können. Wie bereits erwähnt, können derartige Verträge und Vereinbarungen Sonderurlaubsansprüche nach § 616 BGB abändern oder einschränken.

Es ist jedoch auch möglich, zusätzliche Ansprüche zu gewähren, die über § 616 BGB hinausgehen.

Manche Branchen oder Unternehmen haben möglicherweise spezifische Vereinbarungen, die bestimmte Behördengänge abdecken oder zusätzlichen Sonderurlaub gewähren.