Eheleute, die eine Scheidung durchleben, müssen früher oder später zum Scheidungstermin vor Gericht erscheinen. Da Gerichtstermine in aller Regel unter der Woche stattfinden, stellt sich für Arbeitnehmer die Frage, ob sie für die Teilnahme am Scheidungstermin freigestellt werden können oder einen regulären Urlaubstag opfern müssen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer einen Anspruch auf Sonderurlaub für den Scheidungstermin hat und was es dabei zu beachten gilt.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Rechtsanspruch auf Sonderurlaub zur Wahrnehmung eines Scheidungstermins kann sich aus § 616 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser nicht in einem Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde und das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers vom Gericht angeordnet wird.

Allgemeine Rechtsgrundlage für Sonderurlaub

Der Anspruch auf Sonderurlaub wird in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert. Demnach sind Arbeitnehmer unter Bezahlung von der Arbeit freizustellen, sofern die Verhinderung des Arbeitnehmers „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ und „ohne sein Verschulden“ erfolgt.

Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass der Anspruch nach § 616 BGB in Arbeits- und Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Es sollte daher zunächst geprüft werden, ob die entsprechenden Verträge und Vereinbarungen den Rechtsanspruch auf Sonderurlaub einschränken.

Anwesenheitspflicht spricht für Sonderurlaub

Grundsätzlich ist ein Scheidungstermin als solcher kein gesetzlich verankerter Grund für Sonderurlaub in Deutschland. Es gibt keine spezifische Regelung, die Arbeitnehmern automatisch einen Anspruch auf Sonderurlaub für ihren Scheidungstermin gewährt.

Allerdings entsteht für Arbeitnehmer ein rechtlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB, wenn bei einem Gerichtstermin das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers angeordnet wird. Da bei einem Scheidungstermin im Regelfall eine Anwesenheitspflicht für alle Beteiligten besteht, ergibt sich hieraus ein Anspruch auf Sonderurlaub für den Scheidungstermin.

§ 616 BGB setzt jedoch auch voraus, dass die Verhinderung des Arbeitnehmers „ohne sein Verschulden“ erfolgt. Man könnte nun also argumentieren, dass der Arbeitnehmer durchaus eine gewisse Mitschuld an der Scheidung und infolgedessen auch an der Gerichtsverhandlung trägt, zu welcher er nun vorgeladen ist.

Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass ein Rechtsanspruch auf Sonderurlaub zur Wahrnehmung eines Scheidungstermins vor Gericht besteht, sofern § 616 BGB nicht in einem Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Die Scheidung kann nicht einfach als ein durch den Arbeitnehmer selbstverschuldetes Ereignis interpretiert werden.

Dauer der Freistellung für Scheidungstermin

Grundsätzlich richtet sich die Dauer der Freistellung nach dem Grund des Sonderurlaubs. Im Falle eines Scheidungstermins vor Gericht umfasst die Dauer der Freistellung lediglich den zeitlichen Umfang des Gerichtstermins inklusive Wegezeiten. Ein Anspruch auf Freistellung für den gesamten Arbeitstag besteht daher in der Regel nicht. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn der Gerichtstermin in einer anderen Stadt angesetzt ist, sodass sich eine besonders lange An- und Abreisezeit ergibt.

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Sonderurlaub muss beantragt werden

Auch wenn ein Rechtsanspruch nach § 616 BGB besteht, so muss der Sonderurlaub dennoch beim Arbeitgeber gemeldet beziehungsweise beantragt werden. Der Antrag auf Sonderurlaub unterscheidet sich hierbei im Wesentlichen nicht von einem regulären Urlaubsantrag.

Jedoch muss der Arbeitnehmer den Grund seines Anspruchs beschreiben und zudem auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis erbringen. Im Falle einer Scheidung kann der Arbeitnehmer die vom Gericht ausgestellte Ladung vorlegen.

Ausnahmen in Arbeits- und Tarifverträgen

Wie bereits erwähnt, können sowohl Arbeits- und Tarifverträge als auch Betriebsvereinbarungen den Anspruch auf § 616 BGB abändern oder gänzlich ausschließen.

Derartige Klauseln sind prinzipiell zulässig, sodass Arbeitnehmer zunächst prüfen sollten, ob tatsächlich ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, bevor sie den entsprechenden Antrag einreichen.

Der Anspruch auf Sonderurlaub für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst wird beispielsweise mitunter stark eingeschränkt. Gilt der TVöD, so besteht prinzipiell kein Anspruch auf Sonderurlaub zur Wahrnehmung eines Scheidungstermins.