Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist für viele Eltern eine große Herausforderung. Besonders dann, wenn ein Kind erkrankt und zu Hause versorgt werden muss. Nicht alle Eltern wissen: Sie habe ein Recht darauf, zu Hause zu bleiben und sich um ihr krankes Kind zu kümmern. Wie viele Tage Ihnen pro Jahr zustehen, was es dabei zu beachten gilt und wie es um die Lohnfortzahlung bestellt ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn sie sich um ein erkranktes Kind kümmern müssen. Jedem Elternteil stehen pro Kalenderjahr bis zu 10 Tage Sonderurlaub zu. Bei mehreren Kindern kann der Anspruch auf bis zu 25 Tage ausgeweitet werden. Für Alleinerziehende gilt die doppelte Zahl an Sonderurlaubstagen.

Anspruch und Rechtslage

Berufstätige Eltern haben ein Recht auf Freistellung von der Arbeit, um die Pflege eines erkrankten Kindes zu übernehmen. Sie dürfen also für eine bestimmte Zeit zu Hause bleiben, um sich um ihr krankes Kind zu kümmern.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind unter 12 Jahren alt ist und im Haushalt der Eltern lebt. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches.

Grundsätzlich greift zunächst § 616 BGB, nach dem ein Arbeitnehmer nicht den Anspruch auf Vergütung verlieren, wenn sie „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ und ohne „einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert wird.

Ist der Anspruch auf § 616 BGB aus arbeits- oder tarifvertraglichen Gründen ausgeschlossen, so findet § 45 SGB V Anwendung. Dieser sichert gesetzlich versicherten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Krankengeld zu, sofern sie sich um ein in ihrem Haushalt lebendes erkranktes Kind kümmern müssen.

Voraussetzungen für Sonderurlaub zur Betreuung eines kranken Kindes

Damit sich ein Arbeitnehmer zur Betreuung eines kranken Kindes von der Arbeit freistellen lassen kann, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Das zu betreuende Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen
  • Es liegt eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Betreuung vor

Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und diesem sowohl Grund als auch voraussichtliche Dauer für ihr Fernbleiben mitteilen. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber ein ärztlicher Nachweis über die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes vorzulegen.

Anspruch besteht trotz Ausschluss von § 616 BGB

In vielen Arbeits- und Tarifverträgen ist der Anspruch auf und die Vergütung von Sonderurlaub abweichend geregelt oder sogar gänzlich ausgeschlossen – dies ist rechtlich prinzipiell zulässig.

Doch auch wenn § 616 BGB rechtswirksam in einem Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, besteht dennoch ein Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach § 45 Abs. 3 SGB V.

Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können sich Arbeitnehmer zur Betreuung ihres kranken Kindes unentgeltlich von der Arbeit freistellen lassen und erhalten für die Dauer der Freistellung Krankengeld.

Dauer der Sonderurlaubs

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Freistellung von 10 Arbeitstagen pro Jahr, um sich um ein erkranktes Kind zu kümmern.

Sind beide Elternteile berufstätig, haben sowohl Mutter als auch Vater einen Anspruch auf jeweils 10 Tage Sonderurlaub zur Kinderbetreuung.

Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf bis zu 25 Tage pro Elternteil und Kalenderjahr.

Bei alleinerziehenden Eltern verdoppelt sich der Anspruch entsprechend auf 20 Sonderurlaubstage pro Kind und bei mehreren Kindern auf bis zu 50 Tage pro Kalenderjahr.

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Lohnfortzahlung und Kinderkrankengeld

Findet § 616 BGB Anwendung, so haben Eltern Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer der Freistellung. Sie erhalten demnach ihr reguläres Gehalt, während sie ihr krankes Kind betreuen.

Wird der Anspruch auf § 616 BGB jedoch im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen, sodass auf § 45 SGB V zurückgegriffen werden muss, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Stattdessen haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ein Recht auf die Zahlung von Krankengeld für die Dauer der Betreuung ihres kranken Kindes. Das Krankengeld beträgt 70 % des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 des Nettogehalts.

Keine Anrechnung auf Urlaubstage

Eine Anrechnung der Sonderurlaubs zur Kinderbetreuung auf den regulären Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist nicht zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Paragrafen des BGB oder des SGB V Anwendung finden.

Der Sonderurlaub ist unabhängig vom eigentlichen Urlaubsanspruch zu gewähren und „verbraucht“ demnach keine regulären Urlaubstage. Dennoch gilt: Arbeitnehmer müssen einen Antrag auf Sonderurlaub stellen. Auch dann, wenn ein rechtlicher Anspruch besteht.

Sonderregelungen im öffentlichen Dienst

Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben lediglich Anspruch auf vier Tage Sonderurlaub zur Pflege und Betreuung eines erkrankten Kindes pro Kalenderjahr.

Sollte im selben Jahr ein weiteres Kind erkranken, so kann der Anspruch auf insgesamt fünf Arbeitstage ausgeweitet werden.

Für die Dauer der Arbeitsbefreiung wird das Entgelt des Beschäftigten weiterhin gezahlt. Auch hier gelten die Voraussetzungen, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung des Kindes übernehmen kann.

Für Kinder unter acht Jahren gilt darüber hinaus eine Sonderregelung: Erkrankt die Betreuungsperson des Kindes, beispielsweise die Tagesmutter oder der Ehepartner, kann ebenfalls eine Arbeitsbefreiung für eine Dauer von bis zu vier Arbeitstagen erfolgen.

Arbeitsbefreiung für Beamtinnen und Beamte

Bei Beamten des Bundes greift im Falle einer Erkrankung des Kindes § 12 Abs. 3 der Sonderurlaubsverordnung. Demnach können für derartige Fälle bis zu vier Tage Sonderurlaub pro Jahr beansprucht werden. Der Dienstvorgesetzte kann darüber hinaus zusätzlichen Sonderurlaub gewähren.

Die Regelungen im Beamtenrecht der einzelnen Bundesländer sind ähnlich formuliert, können sich jedoch in der Anzahl der Tage unterscheiden.