In vielen Unternehmen und Branchen ist es üblich, dass die Beschäftigten Arbeits- oder Dienstkleidung tragen. Häufig wird Arbeitnehmern hierfür ein gesonderter Umkleideraum zur Verfügung gestellt. In anderen Fällen wird erwartet, dass die Beschäftigten bereits in Dienstkleidung zur Arbeit erscheinen. Für Arbeitnehmer stellt sich die Frage: „Zählt Umkleidezeit als Arbeitszeit?“. In diesem Beitrag erfahren Sie, in welchen Fällen Umkleidezeit tatsächlich zur Arbeitszeit zählt und wie sie zu vergüten ist.

Das Wichtigste zu Umkleidezeiten

Auch wenn Umkleidezeiten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zählen, gibt es einige Ausnahmen, in denen das An- und Ablegen von Arbeits- und Dienstkleidung durchaus als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergüten ist. Beispielsweise dann, wenn es sich um Schutzkleidung handelt oder wenn die Arbeitskleidung Rückschlüsse auf den Arbeitgeber oder den Berufszweig zulässt.

Rechtliche Grundlage für das Umziehen in der Arbeitszeit

Eine gesetzliche Regelung, welche explizit vorschreibt, wie Umkleidezeit arbeitsrechtlich zu bewerten ist, gibt es erst einmal nicht. Es gibt jedoch zahlreiche Urteile des Bundesarbeitsgerichts, welche sich dieser Frage angenommen haben.

Darüber hinaus ist in vielen Arbeits- oder Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen geregelt, ob und in welchem Umfang das An- und Ablegen von Arbeitskleidung als Arbeitszeit zu werten ist.

Grundsätzlich ist die Zeit, welche Arbeitnehmer für das An- und Ausziehen von Arbeitskleidung benötigen, keine Arbeitszeit im Sinne von § 611 BGB. Umkleidezeit ist demnach erst einmal Privatsache des Beschäftigten und muss vom Arbeitgeber nicht vergütet werden.

Doch keine Regel ohne Ausnahmen: Wird das Tragen von Arbeitskleidung vom Arbeitgeber vorausgesetzt, kann eine Fremdnützigkeit vorliegen. Auch im Falle von besonders auffälliger Arbeitskleidung und solcher, die gesetzlich aus Gründen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben ist, gibt es Ausnahmen.

Wann gilt Umkleidezeit als Arbeitszeit?

Gibt es keine arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen, so gilt grundsätzlich, dass Umkleidezeit nur dann als Arbeitszeit zählt, wenn das Tragen von Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber vorgeschrieben ist und vor Ort erfolgen muss.

Ob die Arbeitskleidung bereits zu Hause oder erst im Betrieb angelegt werden kann, ist hierbei von verschiedenen Faktoren abhängig. In einigen Fällen kann dem Arbeitnehmer laut Arbeitsgericht nicht zugemutet werden, die Arbeitskleidung bereits außerhalb des Betriebs anzuziehen.

Prinzipiell zählt Umkleidezeit als Arbeitszeit, wenn zumindest einer der folgenden Faktoren gegeben ist:

1. Fremdnützigkeit von Arbeitskleidung

Dient das Tragen der Arbeitskleidung in erster Linie dem Arbeitgeber und kann diese nur vor Ort im Unternehmen angezogen werden, so liegt eine Fremdnützigkeit vor. In diesem Fall gilt die Umkleidezeit als Arbeitszeit, sofern es keine anderweitige arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung vor.

Handelt es sich jedoch um neutrale Kleidung und gestattet der Arbeitgeber dem Beschäftigten, die Arbeitskleidung bereits zu Hause anzuziehen und räumt nur zusätzlich die Möglichkeit ein, diese vor Ort anzulegen, so zählt die Umkleidezeit im Unternehmen nicht als Arbeitszeit.

Dem Arbeitnehmer ist es schließlich freigestellt, die Arbeitskleidung bereits zu Hause und damit vor Beginn der eigentlichen Arbeitszeit anzuziehen.

2. Auffällige Arbeitskleidung

Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn es sich um besonders auffällige Arbeitskleidung handelt. Ist auf der Dienstkleidung beispielsweise das Logo des Arbeitgebers oder ein Schriftzug mit dem Unternehmensnamen abgebildet, liegt das Tragen der Arbeitskleidung hauptsächlich im Interesse des Arbeitgebers.

Das Offenlegen der Betriebszugehörigkeit ist schließlich kein Arbeitnehmerinteresse.

So ist die gängige Meinung der Arbeitsgerichte, dass einem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, auffällige Arbeitskleidung bereits zu Hause anzulegen beziehungsweise auf dem Arbeitsweg zu tragen.

Zu auffälliger Arbeitskleidung zählen im Übrigen nicht nur Uniformen oder Kleidungsstücke mit Firmennamen oder -logo. Auch die typische Berufsbekleidung von medizinischem Personal oder spezielle Warnschutzkleidung fällt hierunter.

Im Falle von auffälliger Arbeitskleidung gilt: Wird sie vor Ort im Unternehmen angelegt, gilt die Umkleidezeit als Arbeitszeit. Auch die Wegzeit, welche beispielsweise zum Erreichen der Umkleideräume erforderlich ist, zählt als Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden.

3. Vorgeschriebene Schutzkleidung

Selbiges gilt auch für Schutzkleidung, welche gesetzlich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vorgeschrieben ist. Sofern der Arbeitnehmer zum Tragen von spezieller Schutzkleidung verpflichtet ist, so ist die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu werten.

Arbeitnehmer können im Regelfall nicht dazu verpflichtet werden, die erforderliche Schutzkleidung bereits vor Dienstbeginn anzulegen. Bei Schutzbekleidung handelt es sich für gewöhnlich um auffällige Kleidung, welche Rückschlüsse auf die Branche oder den Berufszweig zulassen würde.

Eigeninteresse des Arbeitnehmers

Handelt es sich bei der Arbeitskleidung um unauffällige, dezente Kleidung, die keinen Rückschluss auf die Betriebszugehörigkeit oder den Berufszweig zulässt, so ist die Fremdnützigkeit nicht gegeben. Ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, die Arbeitskleidung bereits zu Hause anzulegen, so ist es im Eigeninteresse des Arbeitnehmers, dies zu tun.

Da Beschäftigte für gewöhnlich bekleidet zur Arbeit erscheinen, entsteht durch das Anziehen der Arbeits- bzw. Dienstkleidung kein zusätzlicher Aufwand für den Arbeitnehmer. In diesem Fall zählt die Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit – auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer sich erst im Unternehmen umzieht. Schließlich hätte er die Möglichkeit, bereits in Dienstkleidung zur Arbeit zu erscheinen.

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Dauer und Vergütung der Umkleidezeit

In einigen Arbeits- und Tarifverträge wird der angenommene Zeitaufwand für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung festgelegt. An diese Vorgabe haben sich Arbeitnehmer grundsätzlich zu halten. Gibt es keine feste Regelung, so ist der zeitliche Umfang individuell zu bemessen. Grundsätzlich zählt die gesamte notwendige Zeit, welche der Arbeitnehmer zum Umkleiden benötigt, als Arbeitszeit.

Es sollte jedoch die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Im Zweifelsfall ist der Arbeitnehmer in der Beweispflicht und muss nachweisen, wie viel Zeit er tatsächlich zum An- und Ablegen der Dienstkleidung benötigt. Kommt es zu einem Rechtsstreit, kann das Arbeitsgericht den Zeitaufwand schätzen.

Die Frage nach der Vergütung der Umkleidezeit ist schnell geklärt. Sofern die Umkleidezeit aus einem der genannten Gründe zur Arbeitszeit zählt, wird sie auch entsprechend vergütet. Eine gesonderte Vergütung beziehungsweise Abrechnung von Umkleidezeiten ist hierbei nicht vorgesehen. Das bedeutet: Umkleidezeit zählt als Arbeitszeit und wird entsprechend der Entgeltvereinbarung vollumfänglich vergütet.

Arbeitskleidung bereits zu Hause anziehen

Wie bereits erwähnt, kann dem Arbeitnehmer in einigen Fällen zugemutet werden, die vorgeschriebene Arbeitskleidung bereits zu Hause anzuziehen und umgezogen zur Arbeit erscheinen. Ist dies der Fall, zählt die Umkleidezeit nicht zur Arbeitszeit und muss entsprechend auch nicht vergütet werden.