Grundsätzlich gilt, dass zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn eines neuen Arbeitstages eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten ist. Jedoch sieht das Arbeitszeitgesetz durchaus Ausnahmen vor. So kann nicht nur in bestimmten Branchen eine verkürzte Ruhezeit rechtmäßig sein. Auch im Rahmen von Tarifverträgen kann die Ruhezeit deutlich reduziert werden. Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die im Arbeitszeitgesetz definierte Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen oder Schichten beträgt 11 Stunden. In einigen Branchen ist eine Reduzierung auf wenigstens 10 Stunden möglich. Tarifverträge können die Ruhezeit unter bestimmten Umständen sogar auf 9 Stunden verringern.

Das Arbeitszeitgesetz definiert die Ruhezeit

Wie viele Stunden zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn eines neuen Arbeitstages liegen müssen, regelt das Arbeitszeitgesetz. Hier wird die sogenannte Ruhezeit definiert 1.

§ 5 Arbeitszeitgesetz

Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer demnach mindestens 11 zusammenhänge arbeitsfreie Stunden einhalten. Sollte die Ruhezeit durch einen Arbeitseinsatz unterbrochen werden, so beginnt die Ruhezeit von vorne.

Diese Regelungen gelten uneingeschränkt auch für Unternehmen, in welchen Schichtarbeit geleistet wird. Der Wechsel von einer Spät- auf eine Frühschicht ist daher in vielen Fällen unzulässig.

Doch Vorsicht: Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können Sonderregelungen enthalten.

Wechsel von Spätschicht auf Frühschicht häufig nicht erlaubt

Auch wenn in vielen Branchen und Unternehmen der Wechsel von einer Spät- auf eine Frühschicht zum Alltag gehört und standardmäßig im Dienstplan auftauchen kann, so ist ein solcher Wechsel in vielen Fällen unzulässig.

Denn auch hier gilt es, die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. Wird zwischen zwei oder mehr Schichten gewechselt, so muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Ruhezeit von wenigstens 11 zusammenhängenden arbeitsfreien Stunden eingehalten wird.

Endet die Spätschicht beispielsweise um 22 Uhr, so ist ein direkter Wechsel auf eine Frühschicht, die um 6 Uhr morgens beginnt, unzulässig. Die Ruhezeit beträgt in diesem Beispiel lediglich 8 Stunden und fällt somit zu kurz aus.

Endet die Spätschicht um 22 Uhr, so kann der Beschäftigte die Arbeit am nächsten Tag frühestens um 9 Uhr morgens wieder aufnehmen.

Es ist jedoch unerheblich, wann der Beschäftigte nach Feierabend sein Zuhause erreicht. Entscheidend ist lediglich, dass der Zeitraum zwischen Beendigung und Beginn eines Arbeitstages 11 oder mehr Stunden beträgt.

In diesen Fällen kann die Ruhezeit verkürzt werden

Doch auch wenn das Arbeitszeitgesetz klar vorschreibt, dass die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss, so sieht der Gesetzgeber dennoch Ausnahmen vor, in welchen eine Verkürzung der Ruhezeit zulässig ist.

So können Arbeitgeber in den folgenden Branchen Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen: Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.

In Betrieben dieser Art kann die Ruhezeit auf wenigstens 10 Stunden verkürzt werden. Im Falle einer Verkürzung muss diese jedoch innerhalb eines Kalendermonats durch die Verlängerung der Ruhezeit an einem anderen Tag ausgeglichen werden.

Wird die Ruhezeit also an einem Tag um eine Stunde auf 10 Stunden verkürzt, so muss die Ruhezeit an einem anderen Tag innerhalb eines Kalendermonats um eine Stunde auf wenigstens 12 Stunden erhöht werden.

Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Stunden kann zulässig sein

Weiterhin gilt es zu beachten, dass Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen abweichende Regelungen festlegen können. Die Grundlage hierfür schafft §7 ArbZG.

So kann die Ruhezeit um bis zu 2 Stunden verkürzt werden, wenn „die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird“ 2.

Eine dahingehende Vereinbarung muss jedoch schriftlich fixiert werden. §7 ArbZG legt keineswegs fest, dass eine derartige Verkürzung grundsätzlich zulässig ist.

Vielmehr wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dahingehende Regelungen im Rahmen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag fußt, festzuhalten.

Sonderregelung bei Rufbereitschaft im Gesundheitswesen

In Gesundheitseinrichtungen kann eine weitere Sonderregelung zum Tragen kommen. Und zwar dann, wenn der Beschäftigte nach Dienstende eine Rufbereitschaft leistet.

Kommt es innerhalb der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz, so gilt die Ruhezeit als unterbrochen. Diese Unterbrechung der Ruhezeit kann jedoch zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitseinsatz höchstens die Hälfte der Ruhezeit in Anspruch nimmt. Der Arbeitseinsatz darf demnach nicht mehr als 5 ½ Stunden andauern 3.

Konsequenzen einer Ruhezeitverletzung

Eine Verletzung der gesetzlichen Ruhezeit stellt einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz und somit eine Ordnungswidrigkeit dar.

Arbeitgeber, die eine derartige Ordnungswidrigkeit begehen, können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 30.000 Euro bestraft werden 4. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr 5.

Arbeitnehmer hingegen haben bei einer Ruhezeitverletzung keine ernsthaften Konsequenzen zu befürchten, da die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit in erster Linie die Aufgabe des Arbeitgebers ist.

Wird der Verstoß jedoch wissentlich und entgegen der Anordnung des Arbeitgebers begangen, so können sich hieraus durchaus Konsequenzen in Form einer Abmahnung ergeben. Bei wiederholten Verstößen könnte dies gar einen Kündigungsgrund darstellen.

    Quellenverzeichnis

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  1. § 5 Abs.1 ArbZG – Ruhezeit ↩︎
  2. § 7 ArbZG – Ausnahmeregelungen ↩︎
  3. § 5 Abs. 3 ArbZG – Ruhezeit ↩︎
  4. §22 Abs. 2 ArbZG – Bußgeldvorschriften ↩︎
  5. § 23 ArbZG – Strafvorschriften ↩︎