Der Gesetzgeber sieht zwar keine explizite Beschränkung der Arbeitszeit im Minijob vor, diese ergibt sich jedoch aus dem Stundenlohn und der Verdienstgrenze, die im Rahmen eines Minijobs zwingend einzuhalten ist. Darüber hinaus müssen Minijobber, die zusätzlich einer Hauptbeschäftigung nachgehen, besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten legen. Was es bei der Arbeitszeit im Minijob zu beachten gibt und wie viele Stunden bei Zahlung des Mindestlohns höchstens zulässig sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Die Arbeitszeit im Minijob ergibt sich aus dem gezahlten Stundenlohn und der Verdienstgrenze. Entspricht der Stundenlohn dem gesetzlichen Mindestlohn, ergibt sich eine zulässige Arbeitszeit von höchstens 43,35 Stunden pro Monat.
Der Stundenlohn entscheidet über die zulässige Arbeitszeit im Minijob
Bei einem Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Die Vorteile für Arbeitnehmer liegen vor allem in der Steuer- und Abgabenfreiheit des Minijobs.
Damit es sich auch wirklich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, gilt es einige Voraussetzungen zu erfüllen. So darf beispielsweise die Minijob-Verdienstgrenze nicht überschritten werden 1.
Eine gesetzlich verankerte Höchstarbeitszeit ist zwar nicht definiert, doch die maximal zulässige Anzahl an Arbeitsstunden ergibt sich aus dem Stundenlohn des Beschäftigten und der Verdienstgrenze.
Die zulässige Arbeitszeit lässt sich hierbei wie folgt berechnen:
Minijob-Verdienstgrenze / Stundenlohn = zulässige monatliche Arbeitsstunden
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch im Minijob
Der gesetzliche Mindestlohn darf auch in einem Minijob nicht unterschritten werden.
Derzeit liegt dieser bei 12,41 Euro pro Stunde. Bei einem Minijob, in welchem der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird, ergibt sich daher folgende Rechnung:
538 Euro / 12,41 Euro = 43,35 Arbeitsstunden
Fällt der Stundenlohn höher aus, kann sich die Arbeitszeit entsprechend reduzieren. Der gesetzliche Mindestlohn darf jedoch in keinem Fall unterschritten werden.
Die höchstens zulässige Arbeitszeit im Minijob beträgt daher 43,35 Stunden pro Monat.
Eine Ausnahme ergibt sich allerdings für minderjährige Minijobber. Der Mindestlohn greift prinzipiell nur für volljährige Beschäftigte.
Lediglich dann, wenn ein minderjähriger Arbeitnehmer bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann, ergibt sich auch unter 18 Jahren ein Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns 2.
Verdienstgrenze wird an den Mindestlohn angepasst
Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass geringfügig Beschäftigte stets mindestens 40 Stunden im Monat arbeiten dürfen, ohne die Minijob-Verdienstgrenze zu überschreiten.
Aus diesem Grund wird mit jeder Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Verdienstgrenze im Minijob angepasst.
Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro im Jahr 2025 wird auch die Verdienstgrenze im Minijob auf 556 Euro angehoben.
So soll gewährleistet werden, dass bestehende Beschäftigungsverhältnisse nicht infolge einer Mindestlohnerhöhung angepasst werden und die Arbeitszeiten reduziert werden müssen.
So viele Arbeitsstunden sind im Minijob erlaubt
Grundsätzlich beziehen sich die maximal zulässigen Arbeitszeiten in einem Minijob stets auf die monatlich geleisteten Arbeitsstunden.
Wie viele Stunden pro Woche erlaubt sind, ist hingegen nicht definiert.
Zwar gelten auch im Minijob die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, diese lassen sich in Bezug auf die wöchentlichen Arbeitszeiten jedoch mit einem einzelnen Minijob nicht überschreiten.
Der Gesetzgeber beschränkt die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden. Diese Stundenzahl lässt sich, unter Berücksichtigung des Mindestlohns, in einem Minijob selbst in einem ganzen Monat nicht erreichen.
Die tägliche Arbeitszeit im Minijob ergibt sich wiederum durchaus aus den gesetzlichen Höchstarbeitszeiten.
Täglich sind prinzipiell bis zu acht Arbeitsstunden zulässig. Eine Erhöhung auf bis zu 10 Stunden pro Tag ist zulässig, sofern die werktägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt 8 Stunden nicht überschreitet 3.
Höchstens sind in einem Minijob demnach 10 Arbeitsstunden pro Werktag zulässig.
Überstunden auch im Minijob prinzipiell möglich
Auch in einem Minijob können und dürfen grundsätzlich Überstunden anfallen.
Entscheidend ist dennoch, dass die monatliche Verdienstgrenze sowie die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.
Arbeitszeiten im Minijob bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
Zu beachten ist jedoch, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht pro Arbeitsverhältnis, sondern insgesamt für die Summe aller Arbeitszeiten aus den Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers gilt 4.
Üben Sie den Minijob neben einer Hauptbeschäftigung aus, so werden die Arbeitszeiten beider Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet.
Gehen Sie beispielsweise einer Vollzeitbeschäftigung nach und üben zusätzlich einen Minijob aus, so dürfen Sie an einem Tag, an welchem Sie bereits acht Stunden in der Hauptbeschäftigung tätig waren, höchstens zwei weitere Stunden im Minijob arbeiten.
Zudem muss in diesem Fall sichergestellt werden, dass die tägliche Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt acht Stunden nicht überschreitet. Der Samstag wird hierbei jedoch als regulärer Werktag gewertet.
So ist es bei einer Vollzeitstelle, in welcher von Montag bis Freitag insgesamt 40 Arbeitsstunden geleistet werden, möglich, an je vier Tagen pro Woche weitere zwei Stunden in einem Minijob zu arbeiten.
Die wöchentliche Arbeitszeit liegt in diesem Fall bei 48 Stunden. Da der Samstag als regulärer Werktag gilt, ergibt sich hieraus eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden (48 Wochenarbeitsstunden / 6 Werktage) 5.
Erhebliche Schwankungen in der Arbeitszeit sind zu vermeiden
Neben den täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten muss zudem jedoch auch sichergestellt werden, dass die Arbeitszeiten im Minijob nicht zu stark schwanken 6.
Dies gilt auch dann, wenn der Minijob das einzige Beschäftigungsverhältnis ist.
Ein Minijob sollte so gestaltet werden, dass sich die Arbeitszeit möglichst gleichmäßig über die einzelnen Monate verteilt. Es ist jedoch durchaus zulässig, nur einen einzelnen Tag pro Woche oder unregelmäßig über die Monate verteilt zu arbeiten.
Was vermieden werden sollte, ist die Erbringung der gesamten jährlichen Arbeitsleistung innerhalb weniger Wochen oder Monate.
Sind aufgrund des vereinbarten Stundenlohns beispielsweise 360 Arbeitsstunden pro Jahr möglich, so ist es nicht zulässig, innerhalb weniger Monate 300 Arbeitsstunden zu erbringen und für den Rest des Jahres nur wenige Stunden pro Monat zu arbeiten.
Was droht bei einer Überschreitung der Verdienstgrenze?
Eine Überschreitung der Verdienstgrenze ist zwar prinzipiell unzulässig, doch unter bestimmten Umständen können sich Ausnahmen ergeben.
Kommt es zu einer unvorhersehbaren Überschreitung der Verdienstgrenze, so ist diese nicht zu beanstanden, sofern die Überschreitung höchstens 100 % der Verdienstgrenze beträgt und maximal in zwei Monaten pro Kalenderjahr auftritt 7.
Eine unvorhersehbare Überschreitung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Minijobber für einen kranken Kollegen einspringen muss.
In solch einem Fall können die Arbeitszeiten entsprechend auch kurzfristig angehoben werden. Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sind dennoch zwingend einzuhalten.
Quellenverzeichnis
Erfahren Sie mehr über unsere redaktionellen Richtlinien.
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – Geringfügigkeitsgrenze ↩︎
- § 22 MiLoG – Persönlicher Anwendungsbereich ↩︎
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩︎
- § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ArbZG – Begriffsbestimmungen ↩︎
- § 3 Abs. 2 BUrlG – Dauer des Urlaubs ↩︎
- Minijob-Zentrale – Schwankender Verdienst im Minijob ↩︎
- Minijob-Zentrale – Gelegentliche und unvorhersehbare Überschreitung ↩︎
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.