Die Arbeit im Homeoffice sorgt nicht nur für eine bessere Work-Life-Balance, sondern wirkt sich oftmals auch positiv auf die Steuererklärung aus. Mithilfe der Homeoffice-Pauschale haben Beschäftigte nun die Möglichkeit, einfach und ohne großen Aufwand etwaige Mehrkosten im Homeoffice von der Steuer abzusetzen. Was die Homeoffice-Pauschale überhaupt ist, für wen sie sich wirklich lohnt und was es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Die Homeoffice-Pauschale ermöglicht es Beschäftigten, etwaige Mehrkosten im Homeoffice in Form einer Pauschale von der Steuer abzusetzen. Nachweise oder Belege müssen hierbei nicht erbracht werden.

Was ist die Homeoffice-Pauschale überhaupt?

Die Homeoffice-Pauschale ist seit 2023 fest im deutschen Steuerrecht verankert und soll es Arbeitnehmern, die teilweise oder dauerhaft im Homeoffice arbeiten, erleichtern, damit verbundene Zusatzkosten von der Steuer abzusetzen.

Im Rahmen der Homeoffice-Pauschale können derzeit 6 Euro pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden.

Der Vorteil der Homeoffice-Pauschale besteht für Arbeitnehmer vor allem darin, dass sie einfach anzuwenden ist und die Mehrkosten, die im Rahmen der Pauschale abgesetzt werden, nicht gesondert nachgewiesen werden müssen.

Allerdings wird die Homeoffice-Pauschale auf die Werbungskostenpauschale angerechnet, welche das Finanzamt ohnehin automatisch vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abzieht.

Eine Steuererleichterung durch die Homeoffice-Pauschale kommt also erst dann zum Tragen, wenn die Summe aus Homeoffice-Pauschale und sonstigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt.

Wer hat Anspruch auf die Homeoffice-Pauschale?

Anspruch auf die Homeoffice-Pauschale haben grundsätzlich alle Berufstätigen, die teilweise oder vollständig von zu Hause aus arbeiten. Dies betrifft sowohl Angestellte als auch Selbständige.

Für jeden Tag, an dem Sie von zu Hause aus gearbeitet haben, können Sie in der Steuererklärung die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Eine Mindestanzahl an Tagen, an welchen Sie von zu Hause aus gearbeitet haben müssen, gibt es nicht.

Anders als bei früheren Regelungen ist es nicht mehr erforderlich, über ein eigenes, separates Arbeitszimmer zu verfügen. Auch wenn Sie vom Küchentisch oder dem Sofa aus arbeiten, können Sie die Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen.

Entscheidend ist einzig und allein, dass Sie Ihre berufliche Tätigkeit von zu Hause aus ausgeübt haben.

Maximale Höhe der Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von derzeit 1.260 Euro pro Jahr gedeckelt (Stand 2024). So können pro Jahr bis zu 210 Homeoffice-Tage im Rahmen der Pauschale von der Steuer abgesetzt werden.

Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass sie unter Umständen noch weitere Kosten absetzen können, sofern diese im Rahmen der beruflichen Tätigkeit angefallen sind.

Die Homeoffice-Pauschale soll zwar sämtliche Mehrkosten decken, die durch das Homeoffice angefallen sind, beschränkt sich jedoch in erster Linie auf Miet-, Heizungs- und Stromkosten.

Arbeitsmittel und auch die Kosten für einen beruflichen genutzten Internetanschluss lassen sich zusätzlich von der Steuer absetzen.

Weiterhin sollte beachtet werden, dass das Absetzen eines häuslichen Arbeitszimmers nach wie vor in den meisten Fällen sinnvoller ist, sofern die Voraussetzungen zum Absetzen eines Arbeitszimmers gegeben sind.

Die Homeoffice-Pauschale rechnet sich in erster Linie für Personen, die nur gelegentlich im Homeoffice arbeiten, über kein separates Arbeitszimmer verfügen oder sich den Aufwand einer genauen Kostenaufstellung ersparen möchten.

Keine Nachweispflicht für Arbeitnehmer

Für das Absetzen der Homeoffice-Pauschale müssen prinzipiell keinerlei Kostennachweise erbracht werden. Auch eine Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis darüber, dass tatsächlich im Homeoffice gearbeitet wurde, ist nicht notwendig.

Es genügt, im Rahmen der Steuererklärung die Anzahl der im Homeoffice verbrachten Arbeitstage anzugeben. Eine genaue Aufstellung darüber, an welchen Tagen von zu Hause aus gearbeitet wurde, ist nicht erforderlich.

Die Homeoffice-Pauschale dient nicht nur dazu, es Beschäftigten einfacher zu machen, etwaige Mehrkosten von der Steuer abzusetzen. Sie soll gleichzeitig auch für eine Entlastung der Finanzämter sorgen.

Daher kommt es erfahrungsgemäß nur äußerst selten vor, dass das Finanzamt zusätzliche Nachweise bezüglich der Homeoffice-Pauschale verlangt. Sofern die Angaben plausibel erscheinen, ist nicht mit weiteren Nachfragen zu rechnen.

Wer jedoch in einem handwerklichen Beruf tätig ist, bei dem es ungewöhnlich erscheint, einen Großteil der Arbeitszeit im Homeoffice zu verbringen und in der Steuererklärung entsprechende Angaben macht, sollte sich nicht wundern, wenn das Finanzamt eine Stellungnahme verlangt.

Für wen lohnt sich die Homeoffice-Pauschale?

Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich in erster Linie für all diejenigen, die zwar von zu Hause aus arbeiten, jedoch kein häusliches Arbeitszimmer besitzen beziehungsweise deren Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet.

Zudem muss, wie bereits erwähnt, beachtet werden, dass die Homeoffice-Pauschale auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenpauschale) angerechnet wird. Dieser muss, unter Zurechnung der Homeoffice-Pauschale, überschritten werden, damit sich die Arbeit im Homeoffice positiv auf die Steuer auswirkt.

Fallen neben der Homeoffice-Pauschale keine zusätzlichen Werbungskosten an, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag selbst bei vollem Ausreizen der Homeoffice-Pauschale nur minimal überschritten. Der positive Effekt auf die Steuer wäre in diesem Fall äußerst gering.

Interessant wird es daher erst dann, wenn die übrigen Werbungskosten bereits so hoch sind, dass sich im Zusammenspiel mit der Homeoffice-Pauschale ein Betrag ergibt, der die Werbungskostenpauschale übersteigt.

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Fahrt- und Internetkosten trotz Homeoffice-Pauschale absetzen

Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale können Arbeitnehmer dennoch weiterhin von der Pendlerpauschale profitieren. So ist es möglich, die Pendlerpauschale trotz Homeoffice von der Steuer abzusetzen.

Grundsätzlich kann das Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsort weiterhin im Rahmen der Entfernungspauschale von der Steuer abgesetzt werden. Wer im Homeoffice arbeitet, muss schließlich oftmals weiterhin die eigentliche Tätigkeitsstätte aufsuchen.

Es ist im Übrigen durchaus möglich, die Homeoffice- und Entfernungspauschale für ein und denselben Tag abzusetzen. Haben Sie an einem Tag Homeoffice gemacht und sind nur für ein kurzes Meeting ins Büro gefahren, können beiden Pauschalen für diesen Tag geltend gemacht werden.

Weiterhin können trotz Homeoffice-Pauschale auch die Internetkosten von der Steuer abgesetzt werden. Diese sind, anders als häufig vermutet, nicht in der Pauschale inkludiert.

So können pauschal 20 % der Internet- und Telefonkosten von der Steuer abgesetzt werden. Jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 20 Euro im Monat beziehungsweise 240 Euro im Jahr.

Wer hingegen die genauen Kosten auflistet und nach privater und beruflicher Nutzung aufschlüsselt, der kann die tatsächlich auf die berufliche Tätigkeit entfallenden Kosten in voller Höhe absetzen.

Homeoffice-Pauschale oder Arbeitszimmer: Was lohnt sich mehr?

Wie bereits erwähnt, lohnt sich die Homeoffice-Pauschale in erster Linie für Personen, die nicht über ein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne verfügen oder sich den Aufwand einer genauen Kostenaufstellung ersparen möchten.

Wer überwiegend im Homeoffice arbeitet und über ein separates, abschließbares Arbeitszimmer verfügt, der ist im Regelfall besser damit beraten, auf die Homeoffice-Pauschale zu verzichten und das häusliche Arbeitszimmer gesondert abzusetzen.

Das gleichzeitige Absetzen des Arbeitszimmers und der Homeoffice-Pauschale ist nicht möglich. Beschäftigte müssen sich zwischen einer der beiden Möglichkeiten entscheiden.

Anders als bei der Homeoffice-Pauschale sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gedeckelt. So können alle angefallenen Kosten in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Dies umfasst auch anteilige Miet- und Nebenkosten, Einrichtungsgegenstände und Renovierungskosten.

Erfahrungsgemäß übersteigen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer fast immer den Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale. Sollten Sie über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen, das den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, ist es im Regelfall sinnvoller, dieses auch als solches in der Steuererklärung geltend zu machen.

Sie sollten jedoch in der Lage sein, alle angegebenen Kosten exakt nachweisen zu können. Beispielsweise mithilfe von Rechnungen, Mietverträgen oder Nebenkostenabrechnungen.

So wird die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung angegeben

Möchten Sie Ihr Homeoffice in der Steuererklärung angeben, tun Sie dies in der Anlage N unter den Werbungskosten.

Es empfiehlt sich die Verwendung einer Steuererklärungssoftware, um alle angefallenen Kosten zu erfassen und die anteiligen Kosten (Miete, Nebenkosten etc.) korrekt zu berechnen.