Fast ein Viertel der Erwerbstätigen in Deutschland arbeitet inzwischen von zu Hause aus. Auch wenn das Homeoffice viele Vorteile mit sich bringt, klagen viele Arbeitnehmer über einen hohen Leistungsdruck und regelmäßige Überstunden. Welche Regelungen in puncto Überstunden im Homeoffice gelten, wann Sie zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind und wie diese zu vergüten sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Überstunden sind auch im Homeoffice möglich. Es gelten dieselben arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten, wie bei einer Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens. Auch wenn keine grundsätzliche Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht, enthalten viele Arbeitsverträge Klauseln, welche die Beschäftigten zur Leistung von Überstunden verpflichten können.

Arbeitszeiterfassung auch im Homeoffice verpflichtend

Arbeitgeber sind laut § 3 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, die von Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit zu erfassen. Diese Pflicht erstreckt sich auf sämtliche Angestellte – auch auf solche, die von zu Hause aus arbeiten.

Der Gesetzgeber verlangt hierfür von Arbeitgebern, ein geeignetes System zur Erfassung der Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Gerade im Homeoffice ist es wichtig, die tatsächliche Arbeitszeit möglichst genau zu erfassen.

Obwohl das Arbeiten aus dem Homeoffice zahlreiche Vorteile bietet, steigt für Arbeitnehmer gleichzeitig das Risiko, die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit aus den Augen zu verlieren. Nicht selten arbeiten Beschäftigte im Homeoffice mehr beziehungsweise länger, als es bei der gleichen Tätigkeit in den Unternehmensräumen der Fall wäre.

Je nachdem, wie ausgefeilt das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte System zur Arbeitszeiterfassung ist, kann es für Arbeitnehmer sinnvoll sein, die eigene Arbeitszeit selbst manuell zu erfassen. So wird nicht nur gewährleistet, dass die Zeiterfassung vollständig ist, sondern es hilft dem Beschäftigten gleichzeitig dabei, selbst ein Gefühl für den tatsächlichen zeitlichen Umfang der eigenen Arbeitsleistung zu entwickeln.

Ab wann beginnen Überstunden im Homeoffice?

Grundsätzlich gelten für Arbeitnehmer im Homeoffice dieselben Regeln wie für Beschäftigte, die vor Ort im Betrieb tätig sind. Überstunden beginnen prinzipiell mit der ersten Minute, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht.

Entscheidend ist also zunächst, mit welchem Umfang die Arbeitszeit des Beschäftigten in dessen Arbeitsvertrag beschrieben ist. Nicht selten finden sich in Arbeitsverträgen Formulierungen wie „Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der betrieblichen Einteilung.“

Gemeinhin wird bei einer Vollzeitstelle mit einem wöchentlichen Umfang von 40 Wochenarbeitsstunden davon ausgegangen, dass die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden beträgt. Im Falle der oben genannten Formulierung kann dies jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden. Der Arbeitgeber sichert sich durch die Formulierung einen gewissen Spielraum bezüglich der täglichen Arbeitszeit.

Arbeitet ein Beschäftigter, in dessen Arbeitsvertrag sich eine solche Formulierung findet, beispielsweise an einem Tag 9 anstelle von 8 Stunden und beendet dafür an einem anderen Tag die Arbeit bereits nach 7 Stunden, ergeben sich hieraus keine Überstunden.

Es muss also im Regelfall die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit berücksichtigt werden. So sollten Arbeitnehmer am Ende einer Arbeitswoche die Daten der Zeiterfassung prüfen, um festzustellen, ob die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit möglicherweise überschritten wurde.

Jede Minute, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, ist eine Überstunde. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung oder einen Freizeitausgleich.

So werden Überstunden im Homeoffice abgegolten

Leistet ein Arbeitnehmer im Homeoffice Überstunden, so hat er Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Die Vergütung von Überstunden richtet sich nach dem vereinbarten Stundenlohn. Im Falle eines Festgehalts muss dieser zunächst errechnet werden.

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge gibt es nicht. Dieser muss ausdrücklich vereinbart sein.

Der Ausgleich von Überstunden durch zusätzliche Freizeit ist ein beliebtes Mittel von Arbeitgebern, um angefallene Überstunden ohne Mehrkosten abzugelten. Ein solches Vorgehen ist jedoch nur dann zulässig, wenn es eine entsprechende Vereinbarung gibt. Fehlt eine solche Vereinbarung, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Überstunden.

Vorsicht: Überstunden können mit dem Gehalt abgegolten sein

In einigen Arbeits- und Tarifverträgen finden sich Klauseln, welche den Arbeitnehmer zur Leistung von unbezahlten Überstunden verpflichten. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich möglich und in den meisten Fällen rechtskonform.

Wichtig ist, dass die Klausel den genauen Umfang der unentgeltlich zu erbringenden Überstunden beschreibt. Allgemeine Formulierungen wie „Sämtliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ sind hingegen unzulässig.

Verpflichtet sich der Beschäftigte in seinem Arbeitsvertrag beispielsweise zur Leistung von bis zu 10 unbezahlten Überstunden pro Monat, so erhält er für die ersten 10 Überstunden eines Monats weder eine zusätzliche Vergütung noch einen Freizeitausgleich. Erst ab der 11. Stunde würde sich ein solcher Anspruch ergeben.

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Keine grundsätzliche Pflicht zur Leistung von Überstunden

Auch im Homeoffice gilt: Es gibt keine Pflicht zur Leistung von Überstunden. Sofern keine vertragliche Vereinbarung über eine Pflicht zur Leistung von Überstunden vorliegt, können Arbeitnehmer angeordnete Überstunden verweigern.

Ausnahmen ergeben sich nur in akuten betrieblichen Notsituationen, welche die Leistung von Überstunden zwingend erforderlich machen.

Höchstarbeitszeiten gelten auch im Homeoffice

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung dient nicht nur dazu, dem Arbeitnehmer ein Mittel an die Hand zu geben, um seine tatsächlichen Arbeitszeiten und etwaige Überstunden nachweisen zu können. Sie dient auch dazu, die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten zu gewährleisten.

Auch im Homeoffice gilt, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden dürfen. Auch die Vorschriften hinsichtlich der Ruhepausen sind bei der Arbeit von zu Hause ebenso einzuhalten, wie bei der Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens.

So ist es Arbeitnehmern nicht erlaubt, mehr als 8 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche zu arbeiten – Samstage werden hierbei als reguläre Werktage behandelt.

In Ausnahmefällen sind jedoch auch bis zu 10 Arbeitsstunden pro Tag zulässig. Entscheidend ist, dass die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschreitet. Auch hier gilt, dass Samstage als gewöhnliche Werktage zu werten sind.

Vorsicht bei freiwilligen Überstunden

Gerade bei der Arbeit im Homeoffice kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer freiwillig und ohne Aufforderung des Arbeitgebers Überstunden leisten. Noch eben eine Mail schreiben und plötzlich liegt der eigentliche Feierabend schon eine Stunde zurück.

Leisten Arbeitnehmer im Homeoffice freiwillige Überstunden, ohne dass ihr Arbeitgeber hierüber Kenntnis hat, so ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung oder einen Freizeitausgleich.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Vergütung stets eine direkte Aufforderung des Arbeitgebers voraussetzt. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte die Überstunden des Arbeitnehmers duldet.

Ist es in den Augen des Arbeitnehmers notwendig, Überstunden zu leisten, um die Arbeitsleistung im Sinne des Arbeitgebers vollständig zu erbringen und erlangt der Arbeitgeber hierüber Kenntnis, beispielsweise durch die verpflichtende Arbeitszeiterfassung, müsste der Arbeitgeber dem Beschäftigten zukünftige Überstunden explizit untersagen. Andernfalls ist von einer Duldung der Überstunden auszugehen, woraus sich wiederum ein Vergütungsanspruch ergibt.

Es ist jedoch empfehlenswert, proaktiv das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und die Notwendigkeit der Überstunden eigenständig anzusprechen. So lässt sich am einfachsten festhalten, dass der Arbeitgeber die Notwendigkeit der Überstunden anerkennt und einer gesonderten Vergütung zustimmt.

Sollten sich Arbeitnehmer und -geber jedoch vorab darauf einigen, dass für eigenständig geleistete Überstunden keine Entgeltleitung erfolgt, so entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers. Allerdings müsste der Arbeitgeber im Streitfall nachweisen, dass es zu solch einer Einigung gekommen ist.