Das Berichtsheft ist ein elementarer Bestandteil jeder Berufsausbildung und Grundvoraussetzung für das Ablegen der Abschlussprüfung. Nicht selten werden Auszubildende von ihren Betrieben angewiesen, das Berichtsheft außerhalb der Arbeitszeit zu führen. Da es sich jedoch auch beim Verfassen des Berichtshefts um einen Ausbildungsinhalt handelt, ist dies prinzipiell unzulässig. Welche Rechte Auszubildende haben und welches Gesetz deren Grundlage schafft, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

Auszubildende haben einen rechtlichen Anspruch darauf, ihren Ausbildungsnachweis in Form eines Berichtshefts während der Arbeitszeit zu führen.

Berichtsheft ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung

Auszubildende sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Berufsausbildung einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Umgangssprachlich spricht man hierbei vom sogenannten Berichtsheft.

Das Berichtsheft dient dazu, einen Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Inhalte zu führen. Dabei muss beachtet werden, dass es sich um ein individuelles und persönliches Dokument handeln muss, das vom Auszubildenden selbst geführt und gepflegt wird.

Der Ausbildungsnachweis ist eine Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Auszubildende sind nach § 13 Berufsbildungsgesetz verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis zu führen.

Gleichermaßen liegt es jedoch auch in der Verantwortung des Ausbildungsbetriebs, den Auszubildenden zum Führen eines Berichtshefts anzuhalten und dieses regelmäßig zu kontrollieren.

Kommt der Auszubildende seiner Verpflichtung zum Führen eines Ausbildungsnachweises nicht nach, kann dies eine Abmahnung zur Folge haben.

Führen des Berichtshefts zählt zur Arbeitszeit

Nicht selten werden Auszubildende angewiesen, das Berichtsheft nach Feierabend zu führen. Zwar ist es grundsätzlich durchaus erlaubt, das Berichtsheft in der Freizeit zu pflegen, doch eine dahingehende direkte Anweisung ist unzulässig.

Dem Auszubildenden muss die Möglichkeit gewährt werden, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Arbeitszeit zu erbringen.

Das Pflegen des Berichtsheftes zählt demnach zur Arbeitszeit des Auszubildenden.

Gesetzesgrundlage zum Führen des Berichtshefts während der Arbeitszeit

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 14 des Berufsbildungsgesetzes. Hier werden die Pflichten des Ausbildenden definiert. So heißt es:

§ 14 Berufsbildungsgesetz

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden also gestattet, das Berichtsheft während ihrer Arbeitszeit zu führen. Ein grundsätzliches Verbot zum Pflegen des Berichtshefts während der Arbeitszeit ist in jedem Fall unzulässig.

Jedoch ist es durchaus zulässig, die Zeit, welche dem Auszubildenden für das Führen des Berichtshefts zur Verfügung gestellt wird, einzuschränken. So können dem Auszubildenden feste Zeiten zugewiesen werden, während welcher das Berichtsheft zu führen ist.

Natürlich muss jedoch sichergestellt sein, dass die Zeit ausreicht, um das Berichtsheft entsprechend der Ausbildungsvorgaben in einem angemessenen Umfang zu führen.

Sollte der Auszubildende die ihm zugewiesenen Zeiten jedoch nicht nutzen, um das Berichtsheft zu führen, so ist es durchaus zulässig, ihn anzuweisen, seiner Pflicht außerhalb der Arbeitszeit nachzukommen.

Führen des Berichtshefts außerhalb der Arbeitszeit

Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind deutlich: Auszubildenden muss während der Arbeitszeit die Gelegenheit gegeben werden, ihr Berichtsheft zu führen.

Ein dahingehendes Verbot ist unzulässig. Ausbildungsbetriebe dürfen ihre Auszubildenden nicht anweisen, das Berichtsheft in ihrer Freizeit zu führen, sofern sie ihnen die Möglichkeit einräumen, dieser Pflicht während der Arbeitszeit nachzukommen.

Ist es dem Auszubildenden aufgrund der Arbeitsbelastung nicht möglich, den Ausbildungsnachweis während der Arbeitszeit zu erbringen, so muss der Arbeitgeber auf diesen Umstand hingewiesen werden.

Im Ergebnis sollte eine Einigung erzielt werden, um sicherzustellen, dass das Berichtsheft nicht außerhalb der Arbeitszeit gepflegt werden muss.

Der zeitliche Umfang zum Führen des Ausbildungsnachweises ist im Regelfall verhältnismäßig gering, solange dieser regelmäßig geführt wird. Entsprechend ist es meist ausreichend, dem Auszubildenden an einem Tag pro Woche etwa eine halbe Stunde Zeit zu geben, um das Berichtsheft zu führen.

Ein vernünftiges Zeitmanagement seitens des Arbeitgebers sollte es daher problemlos ermöglichen, dem Auszubildenden genügend Zeit einzuräumen.

Sollte keine Einigung erzielt werden können, so sollte sich der Auszubildende an die zuständige Stelle (beispielsweise die IHK) wenden.

Wie häufig muss das Berichtsheft geführt werden?

Auszubilden sind angewiesen, mindestens wöchentlich einen Ausbildungsnachweis in Form eines Berichtsheftes zu führen. Entsprechend ist es zulässig, dem Auszubildenden lediglich an einem Tag in der Woche das Pflegen des Berichtshefts während der Arbeitszeit zu gestatten.

Es empfiehlt sich, einen festen Tag zu vereinbaren, an welchem das Berichtsheft vom Auszubildenden um neue Einträge erweitert wird.

Auf diese Weise lässt sich der Einsatz des Auszubildenden im Betrieb planen, ohne dass das Führen des Berichtshefts zu kurz kommt.

Etwaige Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass dem Auszubildenden die Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, die zum Führen des Ausbildungsnachweises notwendig sind.

Bei einem Berichtsheft handelt es sich um ein Ausbildungsmittel, dessen Kosten vom Ausbildungsbetrieb zu tragen sind.