Auch wenn Minijobber steuerfrei bis zu 538 Euro pro Monat verdienen können, fallen die Kosten für den Arbeitgeber teilweise deutlich höher aus. Abhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen Arbeitgeber oder um einen Minijob in einem Privathaushalt handelt, liegen die zusätzlichen Arbeitgeberkosten bei bis zu 33 %. Wie genau sich diese Kosten zusammensetzen, an welcher Stelle Arbeitgeber sparen können und wie es um das Thema Lohnsteuer wirklich bestellt ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
Die Kosten, die im Rahmen eines Minijobs für den Arbeitgeber anfallen, liegen zwischen 15 und 33 %. Eingespart werden kann bei der Pauschalsteuer, welche sich auf den Beschäftigten umlegen lässt.
Diese Abgaben müssen Minijobber selbst tragen
Grundsätzlich besteht auch bei einem Minijob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei dieser Abgabe handelt es sich im Regelfall um die einzigen Kosten, die der Minijobber selbst zu tragen hat.
Abhängig davon, ob der Minijob für einen gewerblichen Arbeitgeber oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird, beträgt der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung 3,6 oder 13,6 % des monatlichen Verdienstes 1.
Es muss jedoch beachtet werden, dass es einen Mindestbeitrag zur Rentenversicherung gibt, welcher unabhängig von der Höhe des monatlichen Verdienstes zu entrichten ist.
Dieser Mindestbeitrag errechnet sich anhand eines fiktiven Einkommens in Höhe von 175 Euro (Stand 2024). Der Arbeitgeberanteil wird hingegen stets anhand des tatsächlichen Verdienstes des Beschäftigten berechnet 2.
Der Minijobber übernimmt in diesem Fall den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitgeberanteil.
Auch wenn im Minijob grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht herrscht, entrichtet der Minijobber selbst keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge, sofern er bereits anderweitig krankenversichert ist.
Für gewöhnlich sind Minijobber bereits über eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung oder kostenfrei in der Familienversicherung versichert.
Daher handelt es sich beim Rentenversicherungsbeitrag meist um die einzigen Minijob-Kosten, die vom Beschäftigten selbst zu tragen sind. Auf Antrag können sich Minijobber jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen 3.
Das kostet ein Minijobber einen gewerblichen Arbeitgeber
Gewerbliche Arbeitgeber zahlen unter anderem Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, verschiedene Umlagen und eine Pauschsteuer.
Mit dieser Pauschsteuer sind sämtliche Steuern aus dem Beschäftigungsverhältnis abgegolten. Der Minijob wird für den Beschäftigten steuerfrei.
Doch Achtung: Die pauschale Versteuerung des Minijobs ist keine Pflicht.
Arbeitgeber können sich auch für eine individuelle Versteuerung des Minijobs entscheiden. Auch eine Abwälzung der Pauschsteuer auf den Beschäftigten ist möglich. In beiden Fällen ist die Lohnsteuer vom Minijobber zu tragen und wird von dessen Bruttogehalt abgezogen 4.
Die Minijob-Kosten für gewerbliche Arbeitgeber setzen sich wie folgt zusammen:
Abgabe | Gewerblicher Arbeitgeber |
---|---|
Krankenversicherung | 13 % |
Pflegeversicherung | Keine Abgabe |
Rentenversicherung | 15 % |
Lohnsteuer | 2 % |
Umlage 1 (U1) | 1,1 % |
Umlage 2 (U2) | 0,24 % |
Unfallversicherung | ⌀ 1,3 % |
Arbeitslosenversicherung | Keine Abgabe |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 % |
Gesamtabgaben | ⌀ 32,7 % |
Ausgehend von einem Minijobverdienst in Höhe von 538 Euro im Monat entstehen einem gewerblichen Arbeitgeber zusätzliche Kosten in Höhe von etwa 175,92 Euro pro Monat.
Die Arbeitgeberkosten für einen Minijobber mit einem Verdienst von 538 Euro betragen demnach etwa 713,92 Euro pro Monat.
Kosten für den Arbeitgeber bei Minijobs in einem Privathaushalt
Die Kosten für Arbeitgeber, die einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen, fallen deutlich geringer aus, als die eines gewerblichen Arbeitgebers.
Sowohl für die Kranken- als auch für die Rentenversicherung gelten reduzierte Beitragssätze. Die Insolvenzgeldumlage entfällt völlig 5.
Zu beachten ist, dass der geringe Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem höheren Arbeitnehmerbeitrag resultiert. Die Differenz zwischen einem gewerblichen und einem privaten Arbeitgeber wird vom Minijobber getragen.
Die Arbeitgeberkosten bei einem Minijob im Privathaushalt setzen sich wie folgt zusammen:
Abgabe | Privathaushalt |
---|---|
Krankenversicherung | 5 % |
Pflegeversicherung | Keine Abgabe |
Rentenversicherung | 5 % |
Lohnsteuer | 2 % |
Umlage 1 (U1) | 1,1 % |
Umlage 2 (U2) | 0,24 % |
Unfallversicherung | ⌀ 1,6 % |
Arbeitslosenversicherung | Keine Abgabe |
Insolvenzgeldumlage | Keine Abgabe |
Gesamtabgaben | ⌀ 14,94 % |
Bei einem Minijobverdienst von 538 Euro pro Monat ergeben sich für einen privaten Arbeitgeber monatliche Zusatzkosten von rund 80,38 Euro.
Insgesamt liegen die Arbeitgeberkosten somit bei 618,35 Euro im Monat.
Arbeitgeber können Kosten durch Abwälzung der Steuerlast reduzieren
Auch wenn sich die meisten Arbeitgeber für eine pauschale Versteuerung von Minijobs entscheiden und diese Pauschsteuer im Regelfall selbst tragen, besteht durchaus die Möglichkeit, die Steuerlast auf den Minijobber abzuwälzen 6.
Hierfür stehen Arbeitgebern zwei Möglichkeiten zur Auswahl. Wie die Versteuerung des Minijobs erfolgt, ist einzig und allein die Entscheidung des Arbeitgebers. Der Minijobber selbst hat kein Mitspracherecht.
1. Abwälzung der Pauschsteuer
Die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % kann prinzipiell auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. In diesem Fall wird die Pauschsteuer vom Bruttolohn des Beschäftigten abgezogen und dessen Nettoverdienst entsprechend verringert.
Eine solche Abwälzung ist rechtlich zulässig, bedarf jedoch einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2. Individuelle Versteuerung des Minijobs
Neben einer Abwälzung der Pauschalsteuer haben Arbeitgeber auch die Möglichkeit, eine Versteuerung des Minijobs nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Minijobbers vorzunehmen.
In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer anhand der Steuerklasse und des Einkommenssteuertarifs des Beschäftigten. Die zu zahlende Lohnsteuer wird vom Bruttoverdienst des Minijobbers abgezogen und an das Finanzamt weitergeleitet.
Der Beschäftigte erhält jährlich eine Lohnsteuerbescheinigung und gibt den Minijob in seiner Einkommenssteuererklärung an. Wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten, kann diese im Rahmen der Steuererklärung zurückgefordert werden.
Befreiung von der Rentenversicherung hat keine Auswirkungen auf Arbeitgeberkosten
Wie bereits erwähnt, steht es allen Minijobbern frei, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Ob eine solche Befreiung wirklich sinnvoll ist, sollte stets im Einzelfall geprüft werden.
Der Minijobber ist hierbei nicht auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen, sondern kann frei entscheiden, ob eine Befreiung vorgenommen werden soll. Entsprechend kann auch der Arbeitgeber nicht ohne die Zustimmung des Minijobbers eine solche Befreiung anordnen.
Grund hierfür ist, dass eine etwaige Befreiung des Beschäftigten von der Rentenversicherungspflicht keinen Einfluss auf den Arbeitgeberbeitrag hat.
Selbst wenn sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, muss der Arbeitgeber weiterhin seinen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung leisten 7.
Alle Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber vollumfänglich zu tragen und lassen sich nicht auf den Beschäftigten abwälzen. Eine Abwälzung ist nur in Bezug auf die Pauschalsteuer in Höhe von 2 % möglich.
Eine Ausnahme ergibt sich lediglich beim Krankenversicherungsbeitrag, sofern der Minijobber privat krankenversichert ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten.
Hierfür bedarf es eines Bestätigungsschreibens der privaten Krankenversicherung des Minijobbers.
Quellenverzeichnis
Erfahren Sie mehr über unsere redaktionellen Richtlinien.
- § 168 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 1c SGB VI – Beitragstragung bei Beschäftigten ↩︎
- Minijob-Zentrale – Mindestbeitrag zur Rentenversicherung ↩︎
- § 6 Abs. 1b SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht ↩︎
- § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte ↩︎
- Minijob-Zentrale – Minijobs im Haushalt ↩︎
- § 40 Abs. 3 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen ↩︎
- Minijob-Zentrale – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob ↩︎
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.